Law

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Confederation · 946.231.176.72 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-09-21, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7983853a336c2d0307ecbb2181ddd4e6fe8c8661389d576f336bd2f493874825

Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Rüstungsgüter
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
  6. Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  7. Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
  8. Art. 7 Bewilligungsverfahren
  9. Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
  10. Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
  11. Art. 9a Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  12. Art. 9b Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  13. Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
  14. Art. 10a Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten
  15. Art. 11 Güter und Software für den Energiesektor
  16. Art. 11a Güter zur Stärkung der Industrie
  17. Art. 12
  18. Art. 12a Rohöl und Erdölerzeugnisse
  19. Art. 12abis Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten
  20. Art. 12b Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
  21. Art. 12c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen
  22. Art. 12d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen
  23. Art. 12e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen
  24. Art. 12f Weiterverladung von Flüssigerdgas
  25. Art. 12g Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas
  26. Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
  27. Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
  28. Art. 14a Eisen- und Stahlerzeugnisse
  29. Art. 14b Luxusgüter
  30. Art. 14c Wirtschaftlich bedeutende Güter
  31. Art. 14d Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
  32. Art. 14e Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
  33. Art. 14ebis Kulturgüter aus der Ukraine
  34. Art. 14f Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
  35. Art. 14g Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen
  36. Art. 14h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien
  37. Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  38. Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  39. Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
  40. Art. 18 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
  41. Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten
  42. Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
  43. Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
  44. Art. 20b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen
  45. Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen
  46. Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
  47. Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten
  48. Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
  49. Art. 24a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
  50. Art. 24abis Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas‑Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2
  51. Art. 24b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren
  52. Art. 24c Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben
  53. Art. 24d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen
  54. Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
  55. Art. 26 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
  56. Art. 27 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  57. Art. 27a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
  58. Art. 28 Verbot betreffend Banknoten
  59. Art. 28a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
  60. Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
  61. Art. 28bbis Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
  62. Art. 28c Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz
  63. Art. 28d Verbote betreffend Trusts
  64. Art. 28e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
  65. Art. 28f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
  66. Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung
  67. Art. 28h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge
  68. Art. 28i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen
  69. Art. 28j Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen
  70. Art. 28k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
  71. Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
  72. Art. 29a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise
  73. Art. 29abis Luftverkehr
  74. Art. 29b Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
  75. Art. 29c Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
  76. Art. 29d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte
  77. Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
  78. Art. 30a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
  79. Art. 30b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
  80. Art. 30c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
  81. Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
  82. Art. 30cter Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
  83. Art. 30cquater Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
  84. Art. 30cquinquies Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  85. Art. 30csexies Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen
  86. Art. 30csepties Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen
  87. Art. 30d
  88. Art. 30e
  89. Art. 30f
  90. Art. 30g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
  91. Art. 30h Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  92. Art. 31 Vollzug und Kontrolle
  93. Art. 31a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
  94. Art. 32 Strafbestimmungen
  95. Art. 33 Veröffentlichung
  96. Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
  97. Art. 35 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 36 Inkrafttreten

98 provisions

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten

1 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten. 2 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten. 3 Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken: a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 4 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde: a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten. 5 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert. b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben. c. Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert. b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben. c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen. d. Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).

Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen

1 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt: a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 2 Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten: a. Krypto-Dienstleistungen; b. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung; c. Ausgabe von E-Geld. 2bis Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen: a. den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen; b. die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a; c. das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1–2bis gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 3bis Die Verbote nach Absatz 2 Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Partner. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für: a. die Vermeidung von Härtefällen; b. humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke; c. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; d. die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; e. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; f. die Wahrung schweizerischer Interessen; g. den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation; h. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation verbunden ist. 5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).

Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen sind verboten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 20b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen

1 Juristischen Personen, einschliesslich Finanzinstituten, ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen. 2 Natürlichen Personen ist es verboten, unmittelbar Transaktionen zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Plattformen nach Absatz 1. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund. 2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit: a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist. 3 Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden: a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist. 4 Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168).

Art. 24a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 1bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von: a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden:1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15; e. Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation; f. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; g. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; h. Transaktionen mit den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52773 und 175-52767 genannten Organisationen, sofern:1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, und 2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt. 2bis Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52767 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a und e zu beteiligen, es sei denn: a. die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und b. die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum. 2ter Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52773 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e zu beteiligen. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um: a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen nach Artikel 30b zu ermöglichen. 4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern: a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12a und 12b nicht verboten sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

Art. 24abis Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas‑Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen: a. die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen; b. die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oder b. die Bewältigung von Naturkatastrophen. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für: a. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden; b. die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher anderer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2; c. die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 30. Oktober 2025 Bestand hatten; d. einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2; e. regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor. 4 Geschäfte nach Absatz 2 sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).

Art. 24b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 15a zu tätigen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: a. für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. um Schadenersatz nach Artikel 30f zu erhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 24c Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Banken oder Organisationen nach Anhang 15b; b. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Buchstabe a tätig sind. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: a. für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; c. für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).

Art. 24d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Häfen und Schleusen gemäss Anhang 15c; b. Flughäfen gemäss Anhang 15c. 2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. humanitäre Aktivitäten; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; e. den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; f. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist; g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind; h. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; i. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen; j. den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird; k. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 15c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt. 3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; b. Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen; c. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern; d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge; e. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; f. private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation; g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist; h. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen. 4 In der Schweiz eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss dem SECO melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten. 2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 3 Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).

Art. 26 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. dem Russian Direct Investment Fund; b. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet; c. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36; d. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37; e. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Buchstabe a, b, c oder d handelt. 2 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).

Art. 27 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit: a. Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die: a. erforderlich sind für:1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation, 2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist, 3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, 4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen, 5. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 aufgrund von vor dem 20. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, 6. die Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation, 7. die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen, 8. den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation; b. von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für: a. die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90; b. die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 27a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

1 Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden: a. System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr; b. Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir. 2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a. 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 26. Februar 2026 abgeschlossen wurden. 4 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind: a. für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation und für den Transport durch die Russische Föderation solcher Güter in und durch die Schweiz, in und durch einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. für den Kauf und die Einfuhr von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation und für den Transport solchen Erdöls durch die Russische Föderation; c. für den Kauf und die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, und für den Transport solcher Erzeugnisse in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; d. für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen; e. für Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; f. für Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference; g. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern; h. für in Drittländern ansässige Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates; i. für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation. 5 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für: a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat; c. Transaktionen, die erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder für Evakuierungen; d. Transaktionen, die erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen; e. Transaktionen, die von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a abhängig sind; f. Transaktionen, die erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 25. Juni 2025 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).

Art. 28 Verbot betreffend Banknoten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten: a. nach oder zur Verwendung in der Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für: a. die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen; b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation; c. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; d. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 28a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates verfügen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten: a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. 2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet. 2bis Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten gemäss Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird. 3 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Absatz 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien gemäss Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 28bbis Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen

1 Die folgenden Tätigkeiten sind verboten: a. der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben, 2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziffer 1; b. die Beibehaltung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben, 2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziffer 1; c. die Gründung eines neuen Joint Venture:1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2, 2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a; d. die Weiterführung eines bestehenden Joint Venture:1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1, 2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b; e. die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1 oder 2; f. die Weiterführung bestehender Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Ziffer 1; g. der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über:1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, 2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a; h. die Beibehaltung bestehender Verträge oder Vereinbarungen über:1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b, 2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe b; i. die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an:1. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b, 2. Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b; j. die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Buchstabe h; k. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a–j. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für: a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, in einen EWR-Mitgliedstaat oder nach Albanien, nach Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; c. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12a oder 12b verboten ist; d. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 24, sofern diese Güter:1. ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben, 2. lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, und 3. sich nicht in russischem Eigentum befinden. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; b. die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist; c. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; d. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 Bst. b, d, f und h, in Kraft seit 27. Mai 2026 (AS 2026 92).

Art. 28c Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz

1 Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz ist verboten: a. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; i. die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation; j. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; k. Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). SR 0.422.10 SR 0.424.10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 28d Verbote betreffend Trusts

1 Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind: a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln. 2 Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist. 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen: a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 (AS 2022 260). Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 381).

Art. 28e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software

1 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten: a. Rechtsberatung; b. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit; c. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste; d. Werbung, Markt- und Meinungsforschung; e. IT-Beratung; f. gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation; g. Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz; h. Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen; i. verwaltete Sicherheitsdienste. 2 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten. 4 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten. 5 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 6 Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 7 Die direkte oder indirekte Erbringung in den Absätzen 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht. 8 Die Verbote nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für: a. Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind; b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. 9 Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 8 erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten. 10 Die Verbote nach Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: a. die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich. 11 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f, 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für: a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt; c. die Bewältigung von Naturkatastrophen. 12 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für: a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; c. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; d. die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. folgende Tätigkeiten:1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. 13 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10. 14 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a, c und e sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat. 15 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 3 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten. 16 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 Bst. f–h in Kraft seit 27. März 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 21. Sept. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 28f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen

1 Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 (AS 2023 168).

Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen: a. der Regierung der Russischen Föderation; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und der EWR-Mitgliedstaaten, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Prozent kontrolliert werden; d. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln. 2 Absatz 1 gilt für: a. politische Parteien und Bündnisse; b. Nichtregierungsorganisationen; c. Anbieter von Mediendiensten; d. öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation durchführen; e. natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe d in Verbindung stehen. 3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für: a. die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung; b. die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit. 4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). SR 420.126

Art. 28h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge

Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).

Art. 28i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 28j Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat; c. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 28k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit: a. Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41; b. Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder Kontrolle über diese ausüben. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Geschäfte mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens; b. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln; c. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat; d. die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten. 2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren: a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen. SR 142.204

Art. 29a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise

1 Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in die Schweiz oder ihre Durchreise durch die Schweiz dem EDA mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden: a. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind; b. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind; c. Familienangehörige von Personen nach den Buchstaben a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach den Buchstaben a und b leben. 2 Die Meldung an das EDA muss folgende Informationen enthalten: a. Angaben zum verwendeten Transportmittel; b. Ort und Datum der Einreise in die Schweiz; c. Ort und Datum der Ausreise aus der Schweiz. 3 Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 29abis Luftverkehr

1 Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten: a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen; c. Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen. 1bis Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten: a. Luftfahrtunternehmen gemäss Anhang 35; b. Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Buchstabe a befinden. 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind: a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. … e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen; f. Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Schweiz im Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt werden. 2bis Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 1bis ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen. 3 Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absätzen 1 und 1bis bewilligen. 3bis Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie gemäss Anhang des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über den Luftverkehr, sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Schweiz zu Freizeitzwecken durchgeführt werden. 4 Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln. 5 Betreiber von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in der Schweiz oder vor dem Überflug über die Schweiz alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich: a. Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat; b. eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder. Ursprünglich Art. 29a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). SR 748.111.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). SR 0.748.127.192.68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 29b Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).

Art. 29c Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

1 Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an: a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln. 2 Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen. 3 Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden. 4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind. 5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind: a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren. 6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere: a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten. 7 Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen. 8 Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen. 9 Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). SR 172.056.1 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter: www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter: www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 29d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte

1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäss oder in Verbindung mit den Artikeln 248.1 und 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt. 1bis Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den zuständigen Schweizer Gerichten beantragen, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts festgestellt wird. Das Gericht kann die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 anweisen, das Einleiten oder Weiterführen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zu unterlassen. 1ter Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen nach Absatz 1bis verpflichtet die nach Artikel 30 verantwortlichen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens gegenüber den betroffenen Schweizer Staatsangehörigen, den in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen und den in der Schweiz niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. 2 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht vollzogen. 3 Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025 (AS 2025 98). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; abis. Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; bbis. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a–bbis handeln; d. natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die: 1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Buchstabe a, abis, b oder c oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen, 2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisationen nach Buchstabe a oder c Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt. 2 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 30a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern

1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern: a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind. 2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten. 2bis Es kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 11 und 11a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 23a aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das: a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt; b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründet oder eingetragen wurde; und c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst. 3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern: a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von:1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14a und 14c für diese Güter in Kraft getreten sind. SR 946.202.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837).

Art. 30b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837).

Art. 30c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software

1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28e bewilligen, sofern: a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden. 2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).

← Find another law