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Verordnung über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV)

Thun · 153.315 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1

1 Als zulageberechtigte besondere Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 55 PR gelten: a … 4 b … 4 c Pikettdienst, d Kehrichtabfuhr, e Kanaldienst, f Wasserdienst, g Zusatzleistungen der Schulhauswarte. 2 Die Höhe der Zulagen bemisst sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.

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Art. 3

1 Als Pikettdienst gilt die Verpflichtung, sich ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und ausserhalb seines Arbeitsplatzes zur Ausübung dienstlicher Verrichtungen ständig bereitzuhalten. Er wird durch den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin direkt angeordnet. 2 Tage- oder halbtageweiser Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen, Feier- und Frei-Tagen oder an Arbeitstagen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit wird mit einer Zeitgutschrift von einer Stunde pro Halbtag (12 Stunden) entschädigt. Bei stundenweisem Pikettdienst beträgt die Zeitgutschrift 5 Minuten pro Stunde.5 3 Jede volle Woche Pikettdienst ist durch einen zusätzlichen Frei-Tag 1 Titel Fassung vom 4.5.2016 2 Mit Revision vom 4.5.2016 (GRB Nr. 234, in Kraft seit 1.7.2016) 3 SSG 153.01 4 Aufgehoben am 4.5.2016 5 Fassung vom 4.5.2016 Zulageberechtigte Arbeitsbedingungen Pikettdienst 2 153.315 zu kompensieren. Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn die Betroffenen wichtige Gründe geltend machen oder betriebliche Gründe gegen eine Kompensation sprechen. 4 Fällt ein dienstfreier Tag nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2014 über Arbeits- und Freizeit1 auf einen Werktag innerhalb der Pikettwoche, besteht Anspruch auf einen zusätzlichen Frei-Tag bzw. freien Halbtag, der zwingend zu kompensieren ist.2 5 Die als Folge des Pikettdienstes ausserhalb der Betriebszeit tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen über die Überzeit respektive der Überzeit-Sonderregelung für Personal mit besonderen Arbeitsplänen angerechnet.2

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Art. 4

1 Wird die Arbeit nach dem Piketteinsatz nicht gewohnheitsmässig fortgesetzt, wird zusätzlich zur Arbeitszeit ein Wegzuschlag von insgesamt einer halben Stunde entrichtet. 2 Für ein Aufgebot zu einem Kurzeinsatz ausserhalb des Pikettdienstes von weniger als zwei Stunden wird zusätzlich zur Arbeitszeit ein Wegzuschlag von einer halben Stunde gewährt. Pro Tag wird höchstens zweimal ein Wegzuschlag angerechnet.

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Art. 5

1 Zulageberechtigt sind das Beladen von Kehrichtfahrzeugen mit sämtlichen Materialien und Deponiearbeiten auf Lagerplätzen. 2 Ausgenommen sind Fahrer und Fahrerinnen.

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Art. 6

Zulageberechtigt sind Arbeiten, die in einem Abwasserkanal oder im Wasser stehend verrichtet werden müssen.

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Art. 7

Dienstleistungen infolge Benützung von Schul-, Turn- und Sportanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes sind für Hauswartungen mit Leistungsauftrag zulageberechtigt.

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Art. 8

1 Die Zulagen gemäss Art. 5 und 6 können mit Zuschlägen für geleistete Überzeit kumuliert werden.2 2 …3 3 Die Zulagen gemäss den Art. 5 und 6 werden nur auf der effektiv geleisteten Arbeitszeit, nicht aber auf allfälligen Zeitzuschlägen gemäss 1 SSG 153.01.11 2 Fassung vom 4.5.2016 3 Aufgehoben am 4.5.2016 Wegzuschlag Kehrichtabfuhr Kanal- und Wasserdienst Zusatzbenützung von Schul-, Turn- und Sportanlagen Kumulation 3 153.315 den Überzeitbestimmungen gewährt.

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Art. 9

Sämtliche Zulagen dieser Verordnung werden der Teuerungsentwicklung angepasst (Art. 46 Ziff. 4 PR).

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Art. 10

Auf den Zulagen dieser Verordnung wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet (Art. 46 Ziff. 5 PR).

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Art. 11

Sämtliche Zulagen dieser Verordnung werden in den bei der Pensionskasse versicherten Jahreslohn eingerechnet.

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Art. 12

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen vom 31. August 1990 «Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen» aufgehoben. Thun, 16. September 2005 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 Fassung vom 4.5.2016 Teuerungszulage 13. Monatslohn Pensionskasse Schlussbestimmungen 4 153.315 Anhang 11 Die Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen betragen (Indexstand Oktober 2015: 97,8 Punkte – Indexbasis: Dezember 2010 = 100 Punkte): a Pikettdienst (Art. 4) (sofern nicht durch einen Frei-Tag kompensiert) Fr. 211.64 / Woche b Kehrichtabfuhr (Art. 6) Fr. 3.18 / Std. c Kanaldienst (Art. 7) Fr. 8.47 / Std. d Wasserdienst (Art. 7) Fr. 5.30 / Std. 1 Fassung vom 4.5.2016 5 153.315 Anhang 21 Die Zulagen für Dienstleistungen der Hauswartung mit Leistungsauftrag infolge Benützung von Schul-, Turn- und Sportanlagen ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebes gemäss Art. 7 betragen pro Anlass bzw. Abstimmungswochenende (Indexstand Oktober 2015: 97,8 Punkte – Indexbasis: Dezember 2010 = 100 Punkte): Lokale* Montag bis Freitag ab 18 Uhr Samstag bis 4 Stunden Samstag über 4 Stunden Sonntag a 1 Turnhalle Fr. 12.70 Fr. 23.28 Fr. 37.04 Fr. 37.04 b 2 Turnhallen Fr. 23.28 Fr. 31.75 Fr. 47.62 Fr. 47.62 c Spezialräume Fr. 8.47 Fr. 15.87 Fr. 21.17 Fr. 21.17 d Andere Räume und Aussenanlagen Fr. 5.30 Fr. 7.41 Fr. 10.58 Fr. 10.58 e a – d: Zuschlag pro Stunde Fr. 5.30 f Mehrzweckhalle Goldiwil Fr. 264.56 g Abstimmungen Fr. 31.75 * Legende: Turnhallen Alle, exkl. Allmendingen, Lachenhalle, Gotthelf, Progymatte Spezialräume: Aula, Singsaal, Informatik, NMM, Dusche-Garderobe (ohne Halle), Zeichnungszimmer, Schulküche Alle, exkl. Allmendingen, Lachenhalle, Gotthelf, Progymatte 1 Fassung vom 4.5.2016

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