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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht

Confederation · 0.142.111.638 · treaty

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In force since 1950-09-14, as the publisher states.

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.

Art. 2

Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.

Art. 3

Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.

Art. 4

Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.

Art. 5

Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.

Art. 6

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Wien, am 14. September 1950. Für den Schweizerischen Bundesrat: O. Seifert Für die Österreichische Bundesregierung: Gruber

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