Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
Confederation · 0.142.111.638 · treaty
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 1950-09-14, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f252aa87495c73c2642f3dcd9ffc4d814a208788da9b4d2fe07da5abe2106217
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.
Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.
Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Wien, am 14. September 1950. Für den Schweizerischen Bundesrat: O. Seifert Für die Österreichische Bundesregierung: Gruber