Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB), Artikel 1 - 110, gelten auch für das nach Artikel 335 StGB dem Kanton vorbehaltene Strafrecht (Verwaltungs- und Prozessrecht), sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Fahrlässigkeit
1 Die fahrlässig begangenen Übertretungen des kantonalen Strafrechts
sind auch strafbar, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist.
§ 3
Strafandrohungen
1 Die Strafandrohungen «Gefängnis» und «Gefängnis oder (mit) Busse»,
mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages, in kantonalen Gesetzen und
Verordnungen wird durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.
2 Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, mit oder ohne
Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe
angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 104 - 109 StGB sind anwendbar; vorbehalten sind die von Artikel 106 StGB abweichenden Bussenbeträge.
3 Droht ein kantonales Gesetz oder eine kantonale Verordnung Busse von
mehr als 10'000 Franken an, so sind Artikel 34 - 36 StGB anwendbar; die
Spezialgesetzgebung ist vorbehalten.
1) SR 311.0.
§ 4
Strafbestimmungen in Verordnungen des Kantonsrates, Regierungsrates und der Gemeinden
1 Der Kantonsrat und der Regierungsrat sind befugt, in ihren Verordnungen und Beschlüssen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen die Vorschriften ihrer Erlasse aufzunehmen.
2 Die gleiche Befugnis steht den Gemeinden zu für die von ihnen zu erlassenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse. Die von den Gemeinden erlassenen Strafbestimmungen sind innerhalb der Kompetenz des
Friedensrichters zu halten.*
1.2. Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen
1.2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben
§ 5
Unterlassung der Anzeige in Notwehr und Notstand
1 Wer in der Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen verletzt
oder getötet hat und es unterlässt, den Vorfall ohne Verzögerung einer
Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
§ 6
Unterlassung der Nothilfe
1 Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr beizustehen, obwohl
ihm dies den Umständen nach zugemutet werden könnte,
2 wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm zur Nothilfe Beistand zu
leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt,
3 wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder sie dabei stört,
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 7
Niederkunfts-Verheimlichung
1 Die Mutter, die ihre Niederkunft verheimlicht, wird, sofern nicht Kindestötung (Art. 116 StGB) vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.
1.2.2. Übertretungen gegen das Vermögen
§ 8
Verunreinigung von fremdem Eigentum
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum
verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung vorliegt, mit Haft oder
Busse bestraft.
2 Die Verunreinigung von fremdem Privateigentum wird nur auf Antrag
verfolgt.
§ 9
Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
1 Wer gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute durch Wahrsagen,
Horoskopstellen, Traumdeuten, Kartenschlagen, Geisterbeschwörung, Anleitung zu Schatzgraben oder auf ähnliche Weise ausbeutet,
2 wer sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 10
Feldfrevel
1 Wer nicht eingesammelte Feld- oder Gartenfrüchte oder Futter im Wert
von nicht mehr als 10 Franken entwendet, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
2 Übersteigt der Wert der entwendeten Früchte oder des Futters den Betrag von 10 Franken, so wird die Tat nach den Bestimmungen über Diebstahl oder Entwendung bestraft.
3 Hat der Täter aus Not gehandelt, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
§ 11*
1.2.3. Gefährdung der Jugend
§ 12
Vertrieb von Schundliteratur, unbefugte Vorführungen von Filmen
1 Wer Bücher, Schriften, Drucksachen, Plakate, Filme, Fotografien, Bilder
oder andere Gegenstände, die zur Begehung von Verbrechen anreizen
oder dazu Anleitung geben, eine sittenverderbende Wirkung ausüben
oder sonstwie groben Anstoss erregen, herstellt, verkauft, verleiht, öffentlich ausstellt oder aufführt oder sonstwie in Verkehr bringt,
2 wer durch Vorträge oder durch ähnliche Mittel auf die Jugend in sittenverderbender Weise einwirkt,
3 wer in Jugendvorstellungen nicht kontrollierte Filme oder Filmstücke zur
Schau stellt,
4 wird, wenn nicht Artikel 197 StGB zutrifft, mit Haft oder Busse bestraft.*
§ 12 bis
Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige
1 Wer einer Person unter 18 Jahren gebrannte Wasser oder Alcopops abgibt, ohne die elterliche Obhut innezuhaben, wird mit Busse bestraft.
2 Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die
elterliche Obhut innezuhaben, wird mit Busse bestraft.
1.2.4. Gemeingefährliche Übertretungen
§ 13
Gefährdung durch verbotenes Schiessen
1 Wer bei Hochzeiten, Kindstaufen oder anderen Anlässen ohne polizeiliche Bewilligung Schiessereien veranstaltet, wird mit Busse bis 50 Franken
bestraft.
§ 14
1 Wer unberechtigterweise Schusswaffen, scharfe Munition oder gefährliche Sprengstoffe an Kinder und Jugendliche unter 19 Jahren, an Geisteskranke oder Bevormundete abgibt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 15
Gefährdung durch Ausführung von Bauarbeiten
1 Wer da, wo eine Gefahr besteht, Sicherheits- und Warnvorrichtungen,
wie Warnungszeichen bei Dachreparaturen und dergleichen, nicht anbringt und dadurch Personen gefährdet,
2 wer Gas-, Wasser- und Elektrizitätseinrichtungen fehlerhaft und nicht
vorschriftsgemäss ausführt und dadurch Personen gefährdet,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
4 Die Änderung der fehlerhaften Einrichtung auf Kosten des Schuldigen
kann im Urteil angeordnet werden.
§ 16
Gefährdung durch Nichtbeseitigen von Einrichtungen, Offenlassen von Gruben u. dgl.
1 Wer trotz erfolgter Warnung durch die Polizei es unterlässt, gefahrdrohende Einrichtungen oder baufällige Bestandteile von Gebäuden zu beseitigen,
2 wer an Stellen, wo Gefahr für Personen besteht, Gruben, Brücken, Kellereingänge und dergleichen zur Nachtzeit offenlässt,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 18 § 17*
Störung des Verkehrs
1 Wer das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen und Wege gefährdet, insbesondere durch Aufstellen, Verlegen oder
Liegenlassen von Gegenständen, wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 19
Vernachlässigung eines Geisteskranken
1 Wer die Pflege eines gefährlichen Geisteskranken oder dessen Aufsicht
pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 20
Gefährdung durch Tiere
1 Wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält,
2 wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder die Vorsichtsmassregeln, speziell die Schutzmassnahmen gegen die Wutkrankheit,
zu denen er nach den Umständen verpflichtet ist, vernachlässigt,
3 wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt,
4 wer einen Hund böswillig auf Menschen oder Tiere hetzt, oder, soweit es
in seiner Macht steht, nicht zurückhält,
5 wird mit Haft oder Busse bestraft.
1.2.5. Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 21
Unerlaubte Selbsthilfe
1 Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, eigenmächtig und mit Umgehung amtlicher Hilfe geltend macht, ist mit Haft
oder Busse zu bestrafen. Die Bestrafung findet nur auf Antrag des Verletzten statt.
§ 21 bis
Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen
und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Ausgenommen sind Umzüge und Versammlungen, bei welchen das traditionelle Maskieren des Gesichtes den
eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn berechtigte Gründe geltend
gemacht werden, sich unkenntlich zu machen.
3 Die Polizei kann ausnahmsweise auf die Identifikation von vermummten
Personen verzichten, wenn die Umstände dies erfordern.
§ 22
Beschädigung von Bekanntmachungen
1 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen (Verordnungen, Befehle, Anzeigen usw.) oder befugterweise angebrachte Plakate
böswillig wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Haft oder
Busse bestraft.
§ 23
Ruhestörung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen
1 Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört,
2 wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes
Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem
Zustande Skandal verübt,
3 wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.
4 Ist der Täter von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln abhängig, so kann der Richter bei Rückfall eine Suchtbehandlung nach Artikel 60
§ 24 StGB anordnen.*
Öffentliche Belästigung
1 …*
2 wer aus Arbeitsscheu oder Habsucht bettelt, oder Kinder oder Personen,
die von ihm abhängig sind, trotz vorangegangener behördlicher Verwarnung zum Bettel ausschickt,
3 …*
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.
5 …*
6 …*
§ 25
Beunruhigung der Bevölkerung und falscher Alarm
1 Wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falsche Nachrichten oder falschen
Alarm in Angst und Schrecken versetzt,
2 wer durch wissentlich falsche Meldung Organe des öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheits- oder Hilfsdienstes (Polizei, Feuerwehr, Sanität,
Rettungsstationen usw.) alarmiert,
3 wer durch wissentlich falsche Meldung Medizinalpersonen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker) und Hebammen alarmiert,
4 wird mit Haft oder Busse bestraft.
5 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
§ 26
Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen
1 Wer aus Bosheit oder Mutwillen die telefonischen Einrichtungen1), Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zu Beunruhigung oder Belästigung eines
andern missbraucht,
2 wer mit seinem Radioapparat oder einer ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt,
3 wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bis 100 Franken bestraft.
§ 27
Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln, Siegeln und Stempeln
1 Wer Schlüssel, Stempel oder Siegel anfertigt oder anfertigen lässt, in der
Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen,
2 wer, ohne sich über die Berechtigung des Bestellers zu vergewissern, diese Gegenstände anfertigt oder liefert,
3 wird mit Haft oder Busse bestraft.
4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
§ 28
Unbefugtes Erbrechen von Verschlüssen oder Siegeln und Öffnen
von Briefen oder Paketen
1 Wer vorsätzlich und unbefugterweise Verschlüsse oder Siegel erbricht,
Briefe oder Pakete öffnet, wird, sofern die Handlung nicht unter eine
schwerere Strafbestimmung fällt, mit Busse bestraft.
§ 29
Beseitigung einer Leiche
1 Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich beiseite schafft, aussetzt
oder verbrennt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 Wer eine Leiche ohne Anzeige an die Behörde, jedoch nicht heimlich,
beisetzen lässt, wird mit Busse bestraft.
§ 30
Störung des Unterrichtes
1 Wer böswillig den Unterricht einer öffentlichen Lehranstalt stört, wird,
sofern nicht eine strengere Bestimmung in Anwendung kommt, mit Busse,
im Wiederholungsfalle mit Haft oder Busse bestraft.
§ 30 bis
Verbotene Filme
1 Wer Filme, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von
Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen
oder Menschengruppen verächtlich machen, herstellt, verleiht, öffentlich
aufführt oder sonstwie in Verkehr bringt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 30 ter
Störung der Bundesfeier
1 Wer die Bundesfeier oder eine andere vom Regierungsrat oder den Gemeinden angeordnete Gedenkfeier stört, wird mit Haft oder Busse bestraft.
1) Artikel 179septies StGB gilt nur für dem Telefonregal unterstellte Telefonanlagen.
1.2.6. Übertretungen gegen die staatliche Ordnung
§ 31
Ungehorsam gegen die Polizei
1 Wer der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird mit Haft bis 8 Tage
oder Busse bestraft.
§ 31quater* Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbote im Bereich von Vollzugseinrichtungen
1 Wer ein Annäherungs-, Kontakt- oder Flugverbot gemäss § 22bis des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG) vom 13. November 20131) missachtet,
wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
§ 31 bis
Feuerverbot
1 Wer ein Feuerverbot nach § 39bis des Gesetzes über die Kantonspolizei
vom 23. September 19902) missachtet, wird mit Busse bestraft.
§ 31 ter
Flugverbot
1 Wer ein Flugverbot nach § 39ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom
23. September 19903) missachtet, wird mit Busse bestraft.
§ 32
Weigerung der Namensangabe, Irreführung von Behörden und
Beamten
1 Wer einer Behörde oder einem Beamten in Ausübung der Amtspflicht die
Angabe seines Namens oder seiner Wohnung oder andere Angaben über
seine Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Haft bis 8 Tage
oder mit Busse bestraft.
§ 33
Begünstigung der Entweichung
1 Wer vorsätzlich die Entweichung von Straf- oder Untersuchungsgefangenen sowie von Anstaltsversorgten begünstigt, insbesondere wer solchen
Unterschlupf gewährt oder Zivilkleider zur Verfügung stellt, wird, sofern
nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt, mit Haft
oder Busse bestraft.