§ 37
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Solothurn · 311.1 · statute
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Zuständigkeit des Regierungsrates 1a) Der Regierungsrat ist in folgenden im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen zuständig: a)* … b)* Vollzug der Geldstrafen, Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 35, 36 und 106 StGB); bbis)* Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Lernprogrammen gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB); c)* … d)* … e)* … f)* … g)* Verfügung über Geldstrafen, Bussen und Einziehungen (Art. 374 Abs. 1 StGB); h)* … i)* … j)* … k)* … l) Bezeichnung des Facharztes zur Entgegennahme der Anzeige nach Artikel 120 StGB.
Zuständigkeit des Departementes des Innern 1 Zum Entscheid über die Einschränkung oder Aufhebung eines Tätigkeitsverbotes oder eines Kontakt- und Rayonverbotes nach Artikel 67c Absätze 4 und 5 StGB1) ist das Departement des Innern zuständig.* 2 Das Departement des Innern kann Leistungsvereinbarungen mit auf Gewaltberatungen spezialisierten sozialen Institutionen abschliessen und an diese im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Beiträge leisten. Es legt die Voraussetzungen für die Anerkennung der betreffenden sozialen Institutionen fest.*
Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen 1 Der Regierungsrat erlässt die nötig werdenden Vollzugsverordnungen. 2 Er erlässt je eine Verordnung über 3 die Jugendrechtspflege;* 4 …* 1) SR 311.0. 5 die Führung des Strafregisters (Art. 365 ff. StGB).*
Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass einer Verordnung über die Abgabe von Waffen 1 Der Regierungsrat ist zuständig, auf dem Verordnungswege Bestimmungen über die Abgabe von Waffen, Munition und Sprengstoffen an Zivilpersonen, über den Besitz und das Tragen von Waffen, Munition und Sprengstoffen durch solche Personen sowie über die Konfiskation derselben zu erlassen.1)
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Hinweis auf die Strafprozessordnung 1 Die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung2) sind anwendbar, soweit nicht in diesem oder einem andern Gesetz Sondervorschriften enthalten sind. 2.2. Die Jugendrechtspflege 2.2.1. Organisation
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… 1) BGS 512.215. 2) SR 312.0 .
… 2.2.2. Verfahren
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