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Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

Fribourg · 122.0.1 · statute

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 6a
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 12a
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 47a
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 55a
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 58a
  64. Art. 59
  65. Art. 59a
  66. Art. 59b
  67. Art. 59c
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62
  71. Art. 63
  72. Art. 64
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67
  76. Art. 68
  77. Art. 69
  78. Art. 70
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76
  85. Art. 77
  86. Art. 78
  87. Art. 79

87 provisions

Art. 1

Stellung 1 Der Staatsrat ist die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons. 2 Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht. 3 Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.

Art. 2

Funktionen im Allgemeinen 1 Der Staatsrat erfüllt unter Wahrung der Befugnisse des Grossen Rates folgende Funktionen: a) Er regiert den Kanton. b) Er leitet die Kantonsverwaltung. c) Er erfüllt Rechtsetzungsaufgaben. d) Er verrichtet die Vollzugs- und Rechtspflegehandlungen, für die er zuständig ist. e) Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die ihm durch die Verfassung 1) und das Gesetz übertragen werden. 2 Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit, stellt die Information der Öffentlichkeit sicher und sorgt für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. 3 Seine Handlungsweise entspricht den Kriterien einer guten Geschäftsführung und ermöglicht, die gesetzten Ziele zu erreichen.

Art. 3

Regierungstätigkeit 1 Der Staatsrat führt die Politik und leitet die öffentlichen Angelegenheiten des Kantons, indem er insbesondere: a) die für die nachhaltige Entwicklung des Kantons geeigneten Initiativen ergreift und für die Entfaltung seiner Bevölkerung sorgt; b) die staatliche Tätigkeit plant, insbesondere indem er für jede Legislaturperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan verabschiedet, die er dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet; der Finanzplan wird 10 Monate nach Amtsantritt der Mitglieder des Staatsrates vorgelegt; c) gemäss der einschlägigen Gesetzgebung den Finanzhaushalt des Staates führt; d) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sorgt; e) für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Nachbarregionen und den Gemeinden sowie mit dem Ausland sorgt; f) den Staat nach innen und nach aussen vertritt. 2 Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des Staatsrates.

Art. 4

Leitung der Kantonsverwaltung 1 Mit Hilfe moderner Organisations- und Führungsinstrumente, die er regelmässig aktualisieren lässt, leitet der Staatsrat die Kantonsverwaltung, indem er insbesondere: a) die allgemeinen Ziele der Verwaltung bestimmt und ihre Prioritäten festlegt; 1) SGF 10.1 b) die Aufgaben im Bereich der Organisation und der Geschäftsführung der Verwaltung erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz und die Spezialgesetzgebung übertragen werden; c) die interne Information und die Koordination der Verwaltungstätigkeit auf höchster Ebene sicherstellt; d) dafür sorgt, dass günstige Bedingungen für die Beziehungen zwischen Verwaltung und Bevölkerung herrschen; e) eine systematische Aufsicht über die Verwaltung ausübt; f) bei jeder Änderung und jedem Umzug von Teilen der Verwaltung die Zweckmässigkeit einer geografischen Dezentralisierung prüft. 2 Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben, die nicht der Verwaltung angehören.

Art. 5

Rechtsetzung 1 Der Staatsrat wirkt bei der Rechtsetzung durch den Grossen Rat mit; insbesondere: a) leitet er in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung; b) kann er von sich aus Verfassungsrevisionsentwürfe und Gesetzesentwürfe unterbreiten. 2 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen der Gesetze sowie, gegebenenfalls unter Vorbehalt des Vetorechts des Grossen Rates, die Bestimmungen, deren Erlass ihm auf Grund einer ausdrücklichen Delegation zusteht; er kann diese Kompetenz für nebensächliche oder vorwiegend technische Fragen an eine seiner Direktionen delegieren. 3 Er verfasst die Vernehmlassungen an die Bundesbehörden; er kann diese Zuständigkeit unter den Voraussetzungen von Absatz 2 delegieren.

Art. 6

Vollziehung und Rechtspflege 1 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung. 2 Er nimmt diejenigen Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer Bedeutung oder auf Grund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde zugewiesen oder an sie delegiert werden können. 3 Er entscheidet über Verwaltungsbeschwerden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

Art. 6a

Programmvereinbarungen 1 Der Staatsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab; er kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Direktion übertragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehalten. 2 Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren, werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der Gemeinden werden berührt, wenn diese im betreffenden Bereich Leistungen erbringen.

Art. 7

Information des Grossen Rates 1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Kantonsverwaltung zur Genehmigung; er legt darin Rechenschaft ab über den Stand des Legislaturprogramms und der allgemeinen Ziele der Verwaltung sowie über die Folge, die er den parlamentarischen Vorstössen gegeben hat. 2 In der Zwischenzeit gibt er dem Grossen Rat, so oft dieser es verlangt, über diese Aspekte Auskunft und sorgt allgemein für dessen Information; die Grossratsgesetzgebung ist anwendbar.

Art. 8

Information der Öffentlichkeit 1 Der Staatsrat stellt gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über seine Absichten und Beschlüsse sowie über die bedeutenden Arbeiten der Kantonsverwaltung sicher. 2 Er gibt seine wichtigen Beschlüsse von Amtes wegen bekannt und gibt dabei die zu ihrem Verständnis unentbehrlichen Dokumente ab; ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bleibt vorbehalten. 3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, die insbesondere folgende Punkte regeln: a) die Befugnis zu informieren und die Koordination der Informationstätigkeit; b) wenn nötig das System für die Akkreditierung der Medienschaffenden; c) die Möglichkeiten, direkt zu informieren, insbesondere mit den modernen Kommunikationstechnologien; d) die Behandlung der Informationsgesuche.

Art. 9

Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Der Staatsrat trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, um das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Regierung und der Kantonsverwaltung sicherzustellen. 2 Der Umfang und die Modalitäten dieses Rechts werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten festgelegt. 1.2 Mitglieder

Art. 10

Funktionen 1 Die Mitglieder des Staatsrates beteiligen sich an der Tätigkeit des Kollegiums und führen die Direktion, die ihnen zugeteilt ist. 2 Sie geben den Geschäften des Kollegiums den Vorrang. 3 Sie informieren den Staatsrat über die bedeutenden Geschäfte ihrer Direktion.

Art. 11

Beginn und Ende der Funktionen 1 Die Mitglieder des Staatsrates werden nach den Bestimmungen der Verfassung 2), des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte 3) und des Grossratsgesetzes 4) gewählt und vereidigt. 2 Sie treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf ihre Vereidigung folgt. 3 Die bisherigen Mitglieder bleiben in der Regel bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

Art. 12

Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der für ihr Amt erforderlichen Disponibilität und Unabhängigkeit nicht vereinbar ist. Insbesondere können sie nicht: a) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen; b) in einer wirtschaftlich tätigen Organisation eine Leitungs-, Aufsichts- oder Beratungsfunktion ausüben, ausser in den Fällen, in denen sie den Staat oder andere kantonale Interessen (Art. 54) vertreten; c) der Bundesversammlung angehören; ausgenommen ist die Beendigung der laufenden kantonalen Amtszeit. 2) SGF 10.1 3) SGF 115.1.1 4) SGF 121.1 2 Die Unvereinbarkeiten auf Grund der Verwandtschaft sind diejenigen, die für die Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen sind; die entsprechende Regelung gilt sinngemäss.

Art. 12a

Register der Interessenbindungen 1 Die Offenlegung der Verbindungen der Mitglieder des Staatsrates zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 13

Persönliche Unterstützung 1 Den Mitgliedern des Staatsrates steht ein Kredit, dessen Höhe im Voranschlag festgesetzt wird, zur freien Verfügung, damit sie eine persönliche Unterstützung, insbesondere die Erteilung von Aufträgen, finanzieren können.

Art. 14

Besoldungen und Pensionen 1 Die Besoldungen und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates werden in einem eigenen Gesetz festgesetzt.

Art. 15

Ausstand 1 Der Ausstand der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 5) sowie nach Artikel 32 Abs. 2 dieses Gesetzes. 2 Bei Entscheiden, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege fallen, beschränken sich jedoch die Ausstandsgründe auf die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrates, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine andere Person, mit der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

Art. 16

Rangfolge 1 Unter Vorbehalt des Vorrangs auf Grund der Präsidentschaft und der Vizepräsidentschaft bestimmt sich die Rangfolge der Mitglieder des Staatsrates nach der Anzahl Amtsjahre. Bei gleicher Amtsdauer hat das älteste Mitglied den Vorrang. 5) SGF 150.1

Art. 17

Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder gemäss besonderer Vorschriften geheim zu halten sind. 2 Die Mitglieder des Staatsrates bleiben nach Ausscheiden aus ihrem Amt an das Amtsgeheimnis gebunden. 3 Der Staatsrat kann das Amtsgeheimnis aufheben, insbesondere wenn ein amtierendes oder ein ehemaliges Mitglied vor einem Organ der Rechtspflege aussagen muss; die Erteilung von Auskünften an den Grossen Rat und seine Organe nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

Art. 18

Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1 Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates wegen eines im Amt begangenen Verbrechens oder Vergehens bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat. 2 Das Ermächtigungsgesuch der zuständigen richterlichen Behörde wird an eine nicht ständige Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich Bericht, nachdem sie die betroffene Person angehört und die Auskünfte, die sie für nötig erachtet, eingeholt hat. 3 Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse Rat geheim ab. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen wurde. 4 Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort über die Einreichung des Ermächtigungsgesuchs informiert; nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information. 5 Die Immunität für Äusserungen vor dem Grossen Rat und seinen Organen bleibt vorbehalten.

Art. 19

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber dem Grossen Rat 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger 6). 2 Zudem sind die Mitglieder des Staatsrats dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen (Art. 109 Abs. 2 der Verfassung 7)). 6) SGF 16.1 7) SGF 10.1 1.3 Vorsitz und Sekretariat

Art. 20

Im Allgemeinen 1 Den Vorsitz des Staatsrates führt eines seiner Mitglieder; das Ratssekretariat leitet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler. 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler arbeiten zusammen, um eine einwandfreie Ratsarbeit zu gewährleisten. 3 Sie sind berechtigt, gemeinsam im Namen des Staatsrates zu zeichnen; der Staatsrat kann jedoch die Kanzlerin oder den Kanzler ermächtigen, bestimmte Schriftstücke allein zu unterzeichnen.

Art. 21

Präsidentschaft – Wahl 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird nach der Verfassung 8) und der Gesetzgebung über den Grossen Rat alljährlich vom Grossen Rat gewählt. 2 Bei einer ausserordentlichen Vakanz gilt die Wahl nur bis zum Ende des laufenden Jahres; dauert die Präsidentschaft weniger als ein halbes Jahr, so ist die Wiederwahl nicht ausgeschlossen.

Art. 22

Präsidentschaft – Leitung des Kollegiums 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere indem sie oder er: a) für die Planung und die Organisation der Ratsarbeiten sorgt; b) die Sitzungen einberuft und die Traktandenliste vorschlägt; c) die Sitzungen leitet und wenn nötig versucht, zu einem Konsens zu gelangen; d) den Bereitschaftsdienst nach Artikel 34 Abs. 2 organisiert. 2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass der Staatsrat seine Aufgaben rechtzeitig und zweckmässig ausführt.

Art. 23

Präsidentschaft – Übrige Funktionen 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat ferner folgende Aufgaben: a) die Vertretung der Staatsratsgeschäfte vor dem Grossen Rat, wenn diese Aufgabe nicht einem bestimmten Mitglied zufällt; b) die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei; c) die Vertretung des Staatsrates, wenn diese Aufgabe nicht an eine andere Person delegiert wird. 8) SGF 10.1

Art. 24

Präsidentschaft – Stellvertretung 1 Die Stellvertretung hat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident inne, die oder der vom Staatsrat auf ein Jahr gewählt wird. 2 Wenn nötig wird sie vom rangältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt.

Art. 25

Sekretariat – Kanzlerin oder Kanzler 1 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler leitet das Sekretariat des Staatsrates; sie oder er wird von diesem angestellt. 2 Die Stellvertretung hat eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler inne, die oder der ebenfalls vom Staatsrat angestellt wird.

Art. 26

Sekretariat – Aufgaben 1 Das Sekretariat unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht dem Präsidium bei der Leitung des Kollegiums zur Seite. 2 Es sorgt für die Führung des Protokolls der Ratssitzungen, achtet auf die Einhaltung der protokollarischen Formen und verwahrt die Siegel für die Beglaubigung der Schriftstücke des Staatsrates. 3 Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Staatsrates sicher. 4 Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

Art. 27

…

Art. 28

… 1.4 Arbeitsweise des Kollegiums

Art. 29

Anträge – Im Allgemeinen 1 Im Allgemeinen verhandelt der Staatsrat auf Grund von schriftlichen Anträgen. 2 Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Staatsrates sowie, für die Geschäfte der Staatskanzlei, die Kanzlerin oder der Kanzler. Zudem bleiben die Artikel 31 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Bst. a vorbehalten. 3 Die Anträge müssen den Mitgliedern des Staatsrates frühzeitig vor der Ratssitzung übermittelt werden; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 30

Anträge – Mitberichtsverfahren 1 Rechtfertigt es die Bedeutung oder die Natur des Geschäftes, so wird über einen Antrag ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. 2 Ziel des Mitberichtsverfahrens ist es, dass sich der Staatsrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte des Geschäfts konzentrieren kann. 3 Der Staatsrat bestimmt die Fälle, in denen ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wird, und regelt das Verfahren im Einzelnen; die Dokumente dieses Verfahrens sind nicht öffentlich zugänglich.

Art. 31

Anträge – Staatsratsdelegationen 1 Um bei gewissen Geschäften die Verhandlungen und die Beschlüsse vorzubereiten, kann der Staatsrat ständige oder befristete Delegationen aus höchstens drei seiner Mitglieder bilden. 2 Die Delegationen informieren den Staatsrat regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten; sie können ihm Anträge stellen. 3 Der Staatsrat legt ihren Auftrag fest und regelt das Verfahren.

Art. 32

Verhandlungen – Grundsätze 1 Der Staatsrat fasst seine Beschlüsse nach gemeinsamer Beratung; weniger wichtige Geschäfte kann er jedoch in einem vereinfachten Verfahren erledigen. 2 Tritt ein Mitglied in den Ausstand, so nimmt es nicht an der Beratung über das betreffende Geschäft teil, es sei denn, seine Anwesenheit sei für Erklärungen erforderlich; Artikel 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9) bleibt zudem vorbehalten.

Art. 33

Verhandlungen – Sitzungen 1 Der Staatsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche; er tritt zudem zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt. 2 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen, ausser wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. 3 Die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler nimmt an den Sitzungen ebenfalls teil. 9) SGF 150.1 3bis Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird zu den Sitzungen des Staatsrates eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. In den Einladungen zu den Sitzungen des Staatsrates werden die betreffenden Geschäfte besonders erwähnt. 4 Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich; die Anwesenden sind zum Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet, es sei denn, der Staatsrat entbinde sie von der Schweigepflicht.

Art. 34

Verhandlungen – Besondere Lagen 1 In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Art gefasst werden, falls es nicht möglich ist, eine Sitzung abzuhalten; soweit möglich, muss die Meinung aller Mitglieder des Staatsrates eingeholt werden. 2 In den Ferienzeiten müssen ständig vier Mitglieder des Staatsrates erreichbar sein, damit in dringenden Fällen ein Beschluss gefasst werden kann; im Übrigen gilt Absatz 1. 3 Der Staatsrat legt ein besonderes Verfahren fest, damit seine Tätigkeit in ausserordentlichen Lagen fortgeführt werden kann.

Art. 35

Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit 1 Der Staatsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Kein Geschäft darf in Abwesenheit des Mitglieds behandelt werden, das damit beauftragt ist, es vorzulegen, es sei denn, dieses Mitglied sei einverstanden oder das Geschäft sei dringlich.

Art. 36

Beschlussfassung – Stillschweigende Annahme 1 Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als angenommen.

Art. 37

Beschlussfassung – Ordentliches Abstimmungsverfahren 1 Ist eine Abstimmung nötig, so werden die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei in jedem Fall die Stimmen von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich sind. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. 3 Sofern kein Ausstandsgrund vorliegt, ist Stimmenthaltung nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 38

Beschlussfassung – Wahlen und Anstellungen 1 Die Stimmabgabe bei Wahlen und Anstellungen richtet sich nach dem ordentlichen Verfahren. Es gelten jedoch folgende Sonderregeln: a) Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt. b) Bei Stimmengleichheit hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der federführenden Direktion den Stichentscheid; ist keine Direktion federführend, so entscheidet das Los.

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