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Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

Fribourg · 122.0.1 · statute

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 6a
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 12a
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 47a
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 55a
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 58a
  64. Art. 59
  65. Art. 59a
  66. Art. 59b
  67. Art. 59c
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62
  71. Art. 63
  72. Art. 64
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67
  76. Art. 68
  77. Art. 69
  78. Art. 70
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76
  85. Art. 77
  86. Art. 78
  87. Art. 79

87 provisions

Art. 39

Beschlussfassung – Zusätzliche Bestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt wenn nötig ergänzende Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren; fehlen entsprechende Regeln, so gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Grossen Rat sinngemäss, insbesondere diejenigen über die Reihenfolge der Abstimmungen.

Art. 40

Beschlussfassung – Zurücknahme eines Beschlusses 1 Ein Beschluss kann nur zurückgenommen werden, solange er noch nicht angefangen hat, Wirkungen zu entfalten; insbesondere können Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 10) nur zurückgenommen werden, sofern sie den Empfängerinnen oder Empfängern noch nicht eröffnet worden sind. 2 Der Antrag, einen Beschluss zurückzunehmen, muss die Stimmen von mindestens vier Mitgliedern auf sich vereinigen.

Art. 41

Protokoll 1 Die Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Verhandlungen des Staatsrates werden in einem Protokoll festgehalten. 2 Ein Mitglied des Staatsrates, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern es sie in der Beratung begründet hat. 3 Das Sitzungsprotokoll ist nicht öffentlich zugänglich; der Staatsrat regelt die Mitteilung seiner Beschlüsse.

Art. 42

Kollegialentscheide 1 Die Beschlüsse werden vom Staatsrat als Kollegium gefasst. 2 Die Mitglieder des Staatsrates müssen die Beschlüsse des Kollegiums mittragen; ist ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden, so muss es zumindest davon absehen, diesen in Frage zu stellen. 10) SGF 150.1 2 Die Kantonsverwaltung 2.1 Organisation

Art. 43

Allgemeine Gliederung 1 Die Kantonsverwaltung besteht aus sieben Direktionen; sie umfasst zudem die Staatskanzlei. 2 Die Direktionen umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind. 3 Die Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen sowie an Personen oder Institutionen, die nicht der Verwaltung angehören, bleibt vorbehalten.

Art. 44

Allgemeine Grundsätze 1 Die Kantonsverwaltung muss rationell, leistungsfähig und transparent organisiert werden. 2 Die Zahl der Verwaltungseinheiten muss möglichst klein gehalten werden. 3 Die Verwaltungsorganisation wird angepasst, wenn immer die Umstände es rechtfertigen.

Art. 45

Direktionen – Allgemeine Funktion 1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereiten die Direktionen die vom Staatsrat zu behandelnden Geschäfte vor und sorgen für den Vollzug seiner Beschlüsse. 2 Sie erledigen die Geschäfte, die auf Grund der Gesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen oder die der Staatsrat ihnen zur Behandlung zuweist. 3 Sie beaufsichtigen die Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind, gemäss den Artikeln 60 und 61. 4 Sie stellen die Information der Öffentlichkeit über die sie betreffenden Geschäfte sicher.

Art. 46

Direktionen – Zuständigkeitsbereich 1 Zuständigkeitsbereich und Benennung der Direktionen werden vom Staatsrat durch Verordnung festgelegt. 2 Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche trägt folgenden Kriterien Rechnung: a) Zusammenhang der Aufgaben und Führbarkeit; b) sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen; c) Beziehungen mit den anderen Kantonen und dem Bund.

Art. 47

Zuteilung der Direktionen – Grundsätze 1 Der Staatsrat verteilt die Direktionen zu Beginn jeder Legislaturperiode und jedesmal, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf seine Mitglieder, insbesondere nach Ersatzwahlen. 2 Er bezeichnet für jede Direktion aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers. 3 Bei der Aufteilung trägt der Staatsrat soweit möglich den Wünschen seiner Mitglieder Rechnung; diese sind jedoch verpflichtet, die Direktion und die Stellvertretung, die ihnen übertragen werden, zu übernehmen.

Art. 47a

Zuteilung der Direktionen – Verfahren bei einer Wahl 1 Nach einer Wahl treten die Mitglieder des neu konstituierten Staatsrates unverzüglich zusammen, um die Zuteilung der Direktionen und die Stellvertretungen zu organisieren. Dabei werden sie von der Staatskanzlei unterstützt. 2 Folgt die Zuteilung auf eine allgemeine Wahl, so wird die Sitzung von der amtierenden Vizepräsidentin oder vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet, sofern sie oder er wiedergewählt wurde. Andernfalls hat das amtsälteste Mitglied den Vorsitz; wenn nötig gilt Artikel 16 über die Rangfolge. 3 Folgt die Zuteilung auf eine Ergänzungswahl, so richtet sich die Leitung der Sitzung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 22 und 24). 4 Die Zuteilung der Direktionen und der Stellvertretungen wird nach dem Amtsantritt des neu konstituierten Staatsrates formal beschlossen. Sie kann der Öffentlichkeit jedoch mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.

Art. 48

Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Staatsrates; sie führt dessen Sekretariat gemäss Artikel 26. 2 Der Kanzlei können in der Verordnung nach Artikel 46 Abs. 1 zusätzliche Befugnisse übertragen werden. 3 Mit Ausnahme von Artikel 50 gelten die Bestimmungen über Organisation und Geschäftsführung der Direktionen für die Staatskanzlei sinngemäss; die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler übt der Kanzlei gegenüber dieselben Befugnisse aus wie die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion dieser gegenüber.

Art. 49

Verwaltungseinheiten – Im Allgemeinen 1 Die Verwaltungseinheiten erfüllen die Aufgaben, die die Gesetzgebung ihnen zuweist oder die an sie delegiert werden; sie wirken zudem bei der Erfüllung der Aufgaben der Direktion, der sie angehören, mit. 2 Sie unterstehen ihrer Direktion, es sei denn, die Spezialgesetzgebung sehe ausdrücklich eine administrative Zuweisung vor.

Art. 50

Verwaltungseinheiten – Generalsekretariate 1 Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat, dem eine Generalsekretärin oder ein Generalsekretär vorsteht. 2 Die Generalsekretariate erfüllen Unterstützungsaufgaben bei der Leitung und der Geschäftsführung der Direktionen; es können ihnen auch andere Aufgaben zugewiesen oder an sie delegiert werden, insbesondere in den Bereichen logistische Unterstützung und Repräsentation.

Art. 51

Verwaltungseinheiten – Zentrale Dienste 1 Die Verwaltungseinheiten, die die Funktion von zentralen Diensten haben, stehen dem Staatsrat und allen seinen Direktionen zur Verfügung. 2 Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie für die gesamte Verwaltung erbringen, unterstehen diese Einheiten einzig der Weisungsgewalt des Staatsrates; die Stellungnahmen, die sie ihm unterbreiten, werden von der Direktion, der sie angehören, vorgelegt, die dabei ihren Standpunkt vorbringen kann. Im Übrigen unterstehen sie ihrer Direktion. 3 Der Staatsrat bezeichnet die betreffenden Verwaltungseinheiten. Er bestimmt ihre Aufgaben und regelt ihre Beziehungen mit den anderen Einheiten und trägt dabei den Besonderheiten der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechnung.

Art. 52

Verwaltungseinheiten – Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit 1 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden durch ein Gesetz geschaffen; sie sind der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen. 2 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung gelten die Organisations- und Geschäftsführungsregeln dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 53

Kommissionen 1 Kommissionen werden durch die Spezialgesetzgebung oder durch einen Einsetzungsbeschluss des Staatsrates geschaffen; ohne anders lautende Gesetzesbestimmung sind sie der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen. 2 Die Aufgaben der Kommissionen werden im Erlass oder Beschluss, mit dem sie eingesetzt werden, festgelegt; Entscheidungsbefugnisse müssen in der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sein. 3 Der Staatsrat erlässt allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen; er kann die Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis unterstellen. 4 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.

Art. 54

Vertretung des Staates oder anderer kantonaler Interessen 1 Der Staat wird in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen externen Institutionen vertreten, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder der Staatsrat dies im Einzelfall beschliesst. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Staates informieren den Staatsrat auf geeignete Weise über die Ausübung ihres Mandats. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrats andere kantonale Interessen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. b vertreten. 4 Die Staatskanzlei führt anhand der Informationen von den einzelnen Direktionen ein Register der Vertretungen. 2.2 Geschäftsführung

Art. 55

Grundsätze 1 Die Direktionen und Verwaltungseinheiten handeln zweckmässig und rationell; sie beachten die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmässigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots. 2 Sie werden so geführt, dass sie ihre Ziele erreichen, und nutzen zu diesem Zweck ihre Mittel optimal; zudem richten sie ihre Leistungen auf die Erwartungen der Empfängerinnen und Empfänger aus.

Art. 55a

Leistungskatalog 1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten erstellen einen Leistungskatalog und sind für seine Nachführung zuständig. 2 Die Leistungskataloge werden dem Staatsrat periodisch zur Überprüfung unterbreitet. 3 Der Staatsrat bestimmt den Inhalt, die Form und die Modalitäten für die Erstellung und die Nachführung des Leistungskatalogs. Er beantragt dem Grossen Rat wenn nötig Änderungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 56

Führung der Verwaltungseinheiten – Führen mit Zielen 1 Auf der Grundlage der von Staatsrat und Direktionen gesetzten allgemeinen Ziele und Prioritäten führen die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten mit Zielen, indem sie: a) periodisch die Ziele und die Prioritäten festlegen; b) die Tätigkeit ihrer Einheit planen; c) regelmässig die Tätigkeit ihrer Einheit evaluieren und die Ergebnisse den Zielen gegenüberstellen; d) die Schlussfolgerungen aus ihren Evaluationen ziehen und die nötigen Verbesserungen vornehmen.

Art. 57

Führung der Verwaltungseinheiten – Übrige Führungsaufgaben 1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten nehmen zudem die übrigen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Einheit wahr; insbesondere: a) achten sie auf eine rationelle Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b) stellen sie die Information und die Koordination innerhalb ihrer Einheit sicher; c) sorgen sie für die Zusammenarbeit mit den anderen Einheiten und stellen die Beziehungen nach aussen sicher; d) überprüfen sie periodisch die Organisation ihrer Einheit, um sie der Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen. 2 Die Finanzverwaltung und die Personalführung richten sich nach den einschlägigen Gesetzen.

Art. 58

Führung der Direktionen 1 Die Mitglieder des Staatsrates nehmen gegenüber ihrer Direktion mit der Unterstützung ihres Generalsekretariats sinngemäss die Führungsaufgaben wahr, die die Artikel 56 und 57 den Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten übertragen.

Art. 58a

Geschäftsverwaltungssysteme 1 Direktionen und Verwaltungseinheiten können Informations- und Dokumentationssysteme betreiben, die den reibungslosen Ablauf ihrer Geschäftsprozesse und die Verwaltung von Korrespondenz und anderen Dokumenten ermöglichen. 2 Diese Systeme können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten, zwecks: a) Behandlung von Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Organs fallen; b) Organisation des Arbeitsablaufs; c) Feststellung, ob Daten verarbeitet werden, die sich auf eine bestimmte Person beziehen; d) Erleichterung des Zugangs zur Dokumentation. 3 Der Staatsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Funktionieren des zentralen Geschäftsverwaltungssystems des Staates.

Art. 59

Leistungsorientierte Führung 1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte Führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates bewilligen oder wenn nötig vorschreiben. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein. 2 Die leistungsorientierte Führung kann sich über ein oder mehrere Jahre erstrecken. Sie kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. 3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, die die Einheiten mit leistungsorientierter Führung erfüllen müssen, und regelt die Modalitäten der Bewilligungserteilung. 4 Der Staatsrat kann den Einheiten mit leistungsorientierter Führung in den Grenzen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies gilt namentlich für die Bereiche Organisation, Finanzverwaltung, Personalverwaltung und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.

Art. 59a

Leistungsauftrag – Inhalt 1 Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten einen Leistungsauftrag erteilen oder auferlegen. 2 Der Leistungsauftrag legt für einen bestimmten Zeitraum die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistungen, die gewährten Kredite und die zu erreichenden Ziele fest. 3 Insbesondere: a) legt er den Auftrag der Verwaltungseinheit fest; b) beschreibt er die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistungen und Leistungsgruppen; c) formuliert er die Zielvorgaben; d) bezeichnet er die Leistungsindikatoren; e) legt er die für die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Mittel fest. Die Budgetbefugnisse des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 59b

Leistungsauftrag – Beschluss 1 Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die betreffende Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Direktion 11) beschlossen.

Art. 59c

Leistungsauftrag – Rechtswirkungen 1 Der Leistungsauftrag ist für den Staatsrat und für die Verwaltungseinheit verbindlich. 2 Er kann jedoch auf Betreiben der einen oder anderen Partei geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Finanzlage des Staates, dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfassung über den Leistungsauftrag.

Art. 60

Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungseinheiten – Unterstellte Einheiten 1 Die Direktionen haben gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten ein allgemeines Weisungsrecht und das Recht, in eine bestimmte Sache einzugreifen. 2 Sie üben über diese Einheiten eine umfassende Aufsicht aus, die sich ebenso auf die Aufgabenerfüllung wie auf die Geschäftsführung erstreckt. 3 Sie tragen in ihren Beziehungen mit den unterstellten Einheiten den spezialgesetzlichen Bestimmungen Rechnung, die diesen Einheiten eine Autonomie in der Geschäftsführung oder Entscheidungsbefugnisse übertragen; zudem bleibt Artikel 51 Abs. 2 vorbehalten. 11) Heute: Finanzdirektion.

Art. 61

Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungseinheiten – Zugewiesene Einheiten 1 Die Verwaltungseinheiten, die einer Direktion administrativ zugewiesen sind, sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen von dieser unabhängig: a) Die Geschäfte, die sie dem Staatsrat unterbreiten, werden von der Direktion vorgelegt, die dabei aber ihren Standpunkt vorbringen kann. b) Ihre Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht der Direktion. 2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; diese regelt insbesondere ausschliesslich die Aufsicht über die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 62

Zusammenarbeit – Im Allgemeinen 1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Sie erteilen einander von Amtes wegen oder auf Verlangen die Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 3 Keine Auskunft wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht; vorbehalten bleiben insbesondere die Regeln über die Bekanntgabe von Personendaten und die besonderen Geheimhaltungspflichten.

Art. 63

Zusammenarbeit – Koordination 1 Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten sorgen für die Koordination ihrer Tätigkeit. 2 Bevor sie einen Entscheid treffen oder der übergeordneten Ebene einen Antrag stellen, holen sie die von der Gesetzgebung vorgesehenen Stellungnahmen und Genehmigungen ein und ersuchen die übrigen betroffenen Direktionen und Einheiten um ihre Mitwirkung; das Mitberichtsverfahren bleibt zudem vorbehalten. 3 Betrifft ein Geschäft mehrere Direktionen, so bezeichnet der Staatsrat die hauptverantwortliche Direktion.

Art. 64

Projektführung 1 Zur Sicherstellung von Planung, Steuerung und Ausführung von bestimmten Projekten können in der Verwaltung Arbeitsgruppen und andere geeignete Gremien oder Stellen gebildet werden; externe Sachverständige können darin Einsitz nehmen und die betroffenen externen Kreise können darin vertreten sein. 2 Der Staatsrat sorgt dafür, dass bedeutende Projekte auf geeignete Weise organisiert werden und über die nötigen materiellen und personellen Mittel verfügen; diese Projekte müssen bei den interessierten Kreisen in die Vernehmlassung gegeben werden.

Art. 65

Übertragung von Zuständigkeiten – Zuweisung durch den Staatsrat 1 Werden die Zuständigkeiten nicht durch das Gesetz dem Staatsrat, den Direktionen und den Verwaltungseinheiten zugewiesen, so legt der Staatsrat diese Zuweisung in der Regel durch Verordnung fest. 2 Er trägt dabei der materiellen und politischen Bedeutung der Zuständigkeiten Rechnung. 3 Wenn Direktionen und Verwaltungseinheiten gestützt auf diese Zuweisung handeln, tun sie dies im eigenen Namen.

Art. 66

Übertragung von Zuständigkeiten – Delegation 1 Der Staatsrat kann die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, delegieren: a) wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt; b) oder wenn die Zuständigkeiten weder in einem Gesetz noch in einer Verordnung festgelegt sind. 2 Die Direktionen können die Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

Art. 67

Übertragung von Zuständigkeiten – Unterschriftsberechtigung 1 Der Staatsrat erlässt allgemeine Regeln über die Erteilung der Unterschriftsberechtigung innerhalb der Verwaltungseinheiten.

Art. 68

Übertragung von Zuständigkeiten – Finanz- und Rechtsetzungskompetenzen 1 Die Zuweisung und die Delegation von Finanzkompetenzen sowie die Erteilung der Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen richten sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates. 2 Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen richtet sich ausschliesslich nach Artikel 5 Abs. 2.

Art. 69

Zuständigkeitskonflikte 1 Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Kantonsverwaltung werden in jedem Fall nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 12) beigelegt. 2.3 Vollzugsmassnahmen

Art. 70

Ergänzende Bestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt ergänzende allgemeine Regeln über Organisation und Geschäftsführung der Verwaltung. 2 Er achtet darauf, dass diese Bestimmungen und diejenigen über die Personalführung aufeinander abgestimmt werden.

Art. 71

Organisationskompetenz 1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung die Verwaltungsorganisation, indem er: a) die Verwaltungseinheiten, mit Ausnahme der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, schafft oder sie aufhebt; b) durch Verordnung die Organisation der einzelnen Direktionen und der Staatskanzlei festlegt; c) in einem Anhang zu dieser Verordnung das Organigramm der Direktionen und der Staatskanzlei aufstellt, das den Kriterien der Verständlichkeit, der Transparenz und der Information genügen muss. 2 Die Direktionen legen die Organisation der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten nach den vom Staatsrat aufgestellten, allgemeinen Regeln fest. 3 Die administrativ zugewiesenen Einheiten regeln ihre Organisation selbst, soweit sie nicht durch die Spezialgesetzgebung oder durch den Staatsrat festgelegt ist.

Art. 72

Fachstellen 1 Der Staatsrat setzt für die Umsetzung der Organisations- und Geschäftsführungsregeln Fachstellen oder -gremien ein, insbesondere für folgende Bereiche: a) Ausarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Ausführungsbestimmungen; b) Unterstützung und Beratung; c) Zusammenarbeit und Koordination; 12) SGF 150.1 d) Verwaltungskontrolle und Prüfung der Geschäftsführung. 3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

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