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Geschäftsordnung für den Stadtrat

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Verhandlungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Schlussbestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

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20 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Konstituierung Zu Beginn jeder Amtsperiode versammelt sich der Stadtrat zur konstituierenden Sitzung.

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Art. 2

Departementszuweisung, interne Stellvertretung Der Stadtrat beschliesst über die Zuweisung der Departemente sowie über die interne Stellvertretung.

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Art. 3 II. Organisation

Einladung Der Stadtrat besammelt sich auf Einladung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel wöchentlich einmal.

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Art. 4

Sitzungstermine Datum und Zeit der Sitzungen werden jeweils von der Stadtpräsidentin oder vom Stadtpräsidenten im Einvernehmen mit den beiden anderen Mitgliedern festgelegt.

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Art. 5

Traktanden, Akten 1 Die Geschäfte sind der Stadtkanzlei von den Vorstehenden der Departemente in schriftlicher Form einzureichen. 2 Die eingehenden Geschäfte werden von der Stadtkanzlei auf die Traktandenliste gesetzt. Die Einladung mit der Traktandenliste wird den Mitgliedern drei Tage vor der Sitzung zugestellt; gleichzeitig sind die Akten aufzulegen. 122 $$$ 2 1.1.2009

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Art. 6

Dringende Beschlüsse In dringenden Fällen können ohne Einhaltung der Fristen eine Sitzung einberufen, die Traktandenliste ergänzt oder Beschlüsse auf dem Zirkulationswege gefasst werden.

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Art. 7

Stellvertretung Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert oder hat es bei einem Geschäft in Ausstand zu treten, so ist die Stadtkanzlei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese sorgt für die Stellvertretung.

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Art. 8

Beizug Dritter Der Stadtrat kann zur Beratung einzelner Geschäfte städtische Mitarbeitende oder weitere Sachverständige beiziehen.

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Art. 9 III. Verhandlungen

Vorsitz Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident, bei deren bzw. dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, leitet die Verhandlungen des Stadtrates.

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Art. 10

Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Stadtrates sind nicht öffentlich.

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Art. 11

Ausstand 1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach der Stadtverfassung. 2 Über strittige Ausstandsfragen entscheidet der Stadtrat unter Beizug einer Stellvertretung in Ausstand des betreffenden Mitgliedes. 3 Ein Mitglied, welches sich im Ausstand befindet, hat den Sitzungsraum zu verlassen.

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Art. 12

Abstimmungen Die Beschlüsse des Stadtrates werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.

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Art. 13

Wahlen 1 Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. 2 Bei allen Wahlen entscheidet das Mehr von zwei Stimmen. $$$ 122 1.1.2009 3

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Art. 14

Verschiebung der Beschlussfassung Jedes Mitglied ist berechtigt, die Verschiebung einer Beschlussfassung auf die nächste Sitzung zu verlangen, sofern das Geschäft nicht dringlich ist.

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Art. 15

Protokoll 1 Im Protokoll werden aufgeführt: a) Ort und Zeit der Sitzung; b) Namen der oder des Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder, der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der beigezogenen Personen; c) Namen der Personen, die in den Ausstand getreten sind; d) wesentlicher Inhalt der Verhandlungen (Erwägungen); e) behandelte Geschäfte und Beschlüsse; f) Anträge und Erklärungen eines Mitgliedes, wenn Protokollierung verlangt wird; g) die Stimmenverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen; h) Zirkulationsbeschlüsse, die seit der letzten Sitzung ergangen sind. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber oder deren Stellvertretung führt das Protokoll. Das Protokoll ist dem Stadtrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 3 Das genehmigte Protokoll ist durch die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber zu unterzeichnen. Die ausgefertigten Beschlüsse sind durch die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten und die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber bzw. deren Stellvertretung zu unterzeichnen. 4 Das Protokoll ist nicht öffentlich.

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Art. 16

Amtsgeheimnis 1 Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Stadtrat zu wahren. 2 Der Stadtrat kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren Akten herauszugeben oder über Gegenstände auszusagen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

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Art. 17 IV. Schlussbestimmungen

Eröffnung und Vollzug von Beschlüssen Beschlüsse des Stadtrates werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, vom antragsstellenden Departement eröffnet und vollzogen. 122 $$$ 4 1.1.2009

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Art. 18

Information Der Stadtrat beschliesst, worüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt über seine Beschlüsse zu informieren ist.

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Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung des Stadtrates vom 10. Mai 1968 wird aufgehoben.

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Art. 20

In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

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