Law

Taxiverordnung

Chur · 430 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ChurFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2011-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 03ffa4b642d761e171e41763e768f536a4f5e6183bf08d620159cfd7c10e491e

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Taxiausweis
  2. Art. 2 II. Ausrüstung der Taxifahrzeuge
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Betriebsvorschriften
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

13 provisions

Art. 1 I. Taxiausweis

Information Fahrgast Der Taxiausweis ist bei der Ausführung von gewerbsmässigen Personentransporten stets mitzuführen und für den Fahrgast gut sichtbar im Fahrzeuginnern anzubringen.

Propose a change

Art. 2 II. Ausrüstung der Taxifahrzeuge

Erkennbarkeit der Fahrzeuge Die Taxifahrzeuge müssen gut erkennbar als solche in Erscheinung treten und mit der Firmenbezeichnung beschriftet sein.

Propose a change

Art. 3

Kennlampe 1 Die Taxifahrzeuge sind auf dem Fahrzeugdach mit der von der Stadtpolizei vorgeschriebenen Kennlampe zu versehen. 2 Ist das Taxifahrzeug frei, muss während der Fahrt die Kennlampe beleuchtet sein.

Propose a change

Art. 4

Bewilligungsnummern Die von der Stadtpolizei zugeteilten Bewilligungsnummern müssen an der Kennlampe angebracht werden.

Propose a change

Art. 5

Taxuhr 1 Jedes Taxifahrzeug muss mit einer Taxuhr versehen sein. Die Taxuhr ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen und nachts zu beleuchten. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung und die Taxilenkerin oder der Taxilenker sind für das ordnungsgemässe Funktionieren der Taxuhr verantwortlich. 3 Die Taxuhr ist vor der Inbetriebnahme, nach der Reparatur und nach der Auswechslung oder Umstellung auf einen neuen Tarif von einer konzessionierten Firma auf Kosten des Taxibetriebes überprüfen zu lassen. Der Stadtpolizei ist eine Bestätigung der Prüfstelle zuzustellen. 430 $$$ 2 1.1.2011

Propose a change

Art. 6

Tarife 1 Die geltenden Tarife und der Hinweis, dass das Trinkgeld inbegriffen ist, sind im Fahrzeuginnern für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen. 2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können.

Propose a change

Art. 7

Weitere Bestimmungen Die Stadtpolizei kann Detailvorschriften im Zusammenhang mit der Ausrüstung von Taxifahrzeugen festlegen. Sie teilt diese allen Inhaberinnen und Inhabern von Betriebsbewilligungen schriftlich mit.

Propose a change

Art. 8 III. Betriebsvorschriften

Standplätze 1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen die Taxifahrzeuge mit einer Betriebsbewilligung der Stadt auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden. 2 Es dürfen nur so viele Taxifahrzeuge aufgestellt werden, als Parkfelder markiert sind. Später eintreffende Taxilenkerinnen und Taxilenker haben auf andere Standplätze auszuweichen. Die örtliche Signalisation ist zu beachten. 3 Das Parkieren auf öffentlichen Standplätzen zu Pausenzwecken oder zur Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist nicht gestattet.

Propose a change

Art. 9

Unbesetzte Taxis Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen Taxifahrzeuge, die unbesetzt sind, anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten.

Propose a change

Art. 10

Verhalten der Taxilenkerinnen und Taxilenker 1 Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben sich höflich und anständig zu benehmen. 2 Ihnen ist es untersagt: a) ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen; b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören; c) den Fahrgästen Waren zum Kauf oder weitere Dienstleistungen anzubieten. 3 Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben ihr Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im Fundbüro abzugeben. $$$ 430 1.1.2011 3

Propose a change

Art. 11

Verwendung der Taxuhr 1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden, ausgenommen Fahrten mit vereinbarten Pauschalpreisen. Es ist der kürzeste Weg zum Fahrziel einzuschlagen, sofern der Fahrgast nicht einen anderen Fahrweg wünscht. 2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Wird das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, darf die Taxuhr auf diesen Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden. 3 Nach der Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden. 4 Bei Störungen der Taxuhr darf die Fahrt nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Verzichtet dieser auf die Weiterfahrt, so hat er nur den Fahrpreis für die gefahrene Strecke nach Tarif zu entrichten. Wird die Fahrt fortgesetzt, so ist der Fahrpreis durch gegenseitige Verständigung in Anlehnung an den Tarif zu bestimmen. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus dem Betrieb zu nehmen.

Propose a change

Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

Meldepflicht Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb zur Folge haben können.

Propose a change

Art. 13

Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Taxigesetz in Kraft.1 2 Die Taxiverordnung, beschlossen vom Gemeinderat am 4. November 1983, wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. August 2010 (SRB 385) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt

Propose a change

← Find another law