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Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO)

Zug · 1.5-1 · communal act

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Contents: 75 provisions
  1. § 1 Einberufung
  2. § 2 Provisorisches Büro
  3. § 3 Konstituierung
  4. § 4 Eid und Gelöbnis
  5. § 5 Eides- und Gelöbnisformel
  6. § 6 Zusammensetzung und Wahl
  7. § 7 Aufgaben
  8. § 8 Präsidentin
  9. § 9 Vizepräsidentin
  10. § 10 Stimmenzählerinnen
  11. § 11 <strong>*</strong> Stadtschreiberin
  12. § 11a <strong>*</strong> &hellip;
  13. § 12 <strong>*</strong> Ständige Kommissionen
  14. § 13 <strong>*</strong> Geschäftsprüfungskommission
  15. § 14 <strong>*</strong> Bau- und Planungskommission
  16. § 14a <strong>*</strong> &hellip;
  17. § 15 Nicht ständige Kommissionen
  18. § 16 Untersuchungskommission
  19. § 17 Wahl der Kommissionen
  20. § 18 Beizug Stadtrat und Dritte
  21. § 19 Verhandlungen, Abstimmungen und Protokolle
  22. § 20 Berichterstattung und Anträge
  23. § 21 Bildung
  24. § 22 Entschädigung
  25. § 23 Einberufung
  26. § 24 Einladung
  27. § 25 Sitzungstag und Sitzungszeit
  28. § 26 <strong>*</strong> Präsenzpflicht der Mitglieder des Stadtrates
  29. § 27 Öffentlichkeit der Sitzung
  30. § 28 Publikum und Medien
  31. § 29 <strong>*</strong> Ton- und Bildaufnahmen
  32. § 30 Präsenzpflicht
  33. § 31 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit
  34. § 32 Sitzungsgeld
  35. § 33 Beizug Dritte
  36. § 34 Inhalt des Protokolls
  37. § 35 Genehmigung des Protokolls
  38. § 36 <strong>*</strong> Verzeichnisse
  39. § 37 Ausfertigung und Bekanntmachungen
  40. § 38 Einbringen der Geschäfte
  41. § 39 Volksinitiative
  42. § 40 Einzelinitiative
  43. § 41 Motionen und Postulate
  44. § 42 Behandlung von Motionen <strong>*</strong>
  45. § 42a <strong>*</strong> Erfüllung erheblich erklärter Motionen
  46. § 42b <strong>*</strong> Behandlung von Postulaten
  47. § 43 Interpellationen
  48. § 44 Kleine Anfragen
  49. § 45 Petitionen
  50. § 46 <strong>*</strong> Erklärungen und Berichte des Stadtrates
  51. § 47 Traktandenliste
  52. § 48 Eintretensfrage
  53. § 49 Detailberatung
  54. § 50 Ordnungsanträge
  55. § 51 Mahnung, Ordnungsruf
  56. § 52 <strong>*</strong> Anträge
  57. § 53 Gebundene Beratung
  58. § 54 <strong>*</strong> Schluss der Beratung
  59. § 55 Rückkommensanträge
  60. § 55a <strong>*</strong> Zweimalige Beratung
  61. § 56 <strong>*</strong> &hellip;
  62. § 57 Bereinigung der Anträge
  63. § 58 <strong>*</strong> &hellip;
  64. § 59 Teilung der Abstimmungsfrage
  65. § 60 Stimmabgabe
  66. § 61 <strong>*</strong> Namensabstimmung, Geheime Abstimmung
  67. § 62 Stimmabgabe der Präsidentin
  68. § 63 Unterstellung unter die Urnenabstimmung
  69. § 64 Absolutes Mehr, Geheime Wahl
  70. § 65 Ablauf der Wahl
  71. § 66 Ungültige Stimmen
  72. § 67 Wahlgang
  73. § 68 Vernichtung der Stimmzettel
  74. § 69 Anfechtung wegen eines Formfehlers
  75. § A1-1 <strong>*</strong>

75 provisions

§ 1 Einberufung

1 Die konstituierende Sitzung des Grossen Gemeinderates findet zu Beginn des Monats Januar nach seiner Erneuerungswahl statt. Der Stadtrat lädt zu dieser ersten Sitzung ein.

§ 2 Provisorisches Büro

1 Bis zur Wahl der Ratspräsidentin* wird die konstituierende Sitzung durch das amtsälteste anwesende Mitglied geleitet. Bei gleicher Amtsdauer gilt das Lebensalter. 2 Die Vorsitzende ernennt zwei Stimmenzählerinnen, die mit ihr und der Stadtschreiberin das provisorische Büro bilden.

§ 3 Konstituierung

1 Der Rat konstituiert sich durch die Wahl des endgültigen Büros.

§ 4 Eid und Gelöbnis

1 Nach der Konstituierung wird der Rat in einer der zugerischen Stadtkirchen vereidigt. 2 Bei der Vereidigung fehlende oder später in den Rat eintretende Mitglieder haben den Eid oder das Gelöbnis an einer späteren Sitzung des Grossen Gemeinderates abzulegen. 3 Vor Abgabe des Eides oder Gelöbnisses darf kein Mitglied des Rates an dessen Verhandlungen teilnehmen. 4 Verweigert ein Mitglied den Eid oder das Gelöbnis, so erlischt sein Mandat und ist neu zu besetzen.

§ 5 Eides- und Gelöbnisformel

1 Die von der Stadtschreiberin zu verlesende Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu und wahr zu halten, das Gemeinderecht genau zu achten, den Nutzen und die Ehre der Stadt Zug zu fördern und allen Schaden abzuwenden, die Rechte der Bewohnerinnen zu schützen und überhaupt allen meinen Amtspflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 2 Die von der Stadtschreiberin zu verlesende Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze treu und wahr zu halten, das Gemeinderecht genau zu achten, den Nutzen und die Ehre der Stadt Zug zu fördern und allen Schaden abzuwenden, die Rechte der Bewohnerinnen zu schützen und überhaupt allen meinen Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen.» * 3 Wer den Eid leistet, spricht stehend die Worte: «Ich schwöre es»; wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend die Worte: «Ich gelobe es». 4 Aus besonderen Gründen kann der Eid oder das Gelöbnis in anderer Form abgelegt werden. *

§ 6 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Rat wählt je auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin, die Vizepräsidentin und zwei Stimmenzählerinnen. Sie bilden zusammen mit je einer Vertreterin der weiteren Fraktionen sowie der Stadtschreiberin das Büro. * 2 Die abtretende Ratspräsidentin ist für die folgenden zwei Amtsjahre weder als Präsidentin noch als Vizepräsidentin wählbar. 3 Die Stadtschreiberin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie hat in rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen ein Antragsrecht. *

§ 7 Aufgaben

1 Das Büro legt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Sitzungsdaten und das Arbeitsprogramm des Rates fest. * 2 Das Büro wacht darüber, dass die dem Stadtrat und den Kommissionen überwiesenen Geschäfte ohne Verzug behandelt werden. 3 Das Büro vertritt den Rat nach aussen; die Ratspräsidentin bezeichnet dessen Abordnungen. 4 Das Büro vertritt den Rat in Beschwerdesachen. *

§ 8 Präsidentin

1 Die Präsidentin leitet den Geschäftsgang und die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates. Sie leitet das Büro und legt nach Rücksprache mit der Stadtschreiberin die Traktandenliste fest. * 2 Die Präsidentin sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung und für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal. 3 Die Präsidentin bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, sofern der Rat hierüber nicht selbst Beschluss fasst. Sie gibt dem Rat von allen Eingaben spätestens in der ersten Sitzung nach deren Empfang Kenntnis.

§ 9 Vizepräsidentin

1 Die Vizepräsidentin übernimmt die Aufgaben der Präsidentin, wenn diese verhindert ist oder der Reihenfolge nach an der Diskussion teilnehmen möchte. 2 Sind Präsidentin und Vizepräsidentin verhindert, so hat die frühere Präsidentin oder bei deren Verhinderung das amtsälteste Mitglied als Präsidentin zu amten. Bei mehreren Mitgliedern gleicher Amtsdauer gilt das Lebensalter.

§ 10 Stimmenzählerinnen

1 Die Stimmenzählerinnen ermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse und teilen sie der Präsidentin zuhanden des Rates mit. 2 Ist eine Stimmenzählerin an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so bestimmt die Präsidentin eine Stellvertretung.

§ 11 <strong>*</strong> Stadtschreiberin

1 Die Stadtschreiberin unterstützt den Grossen Gemeinderat, indem sie insbesondere: 1. für die Präsenzkontrolle sowie die Protokollführung über die Verhandlungen des Grossen Gemeinderats und seiner Kommissionen sorgt; 2. das Geschäftsregister führt; 3. im Auftrag des Büros den Stadtrat und die Kommissionen bezüglich fällig gewordener Geschäfte mahnt; 4. den Weibeldienst organisiert und überwacht; 5. das Finanz- und Rechnungswesen führt; 6. den Kontakt mit den Medien pflegt; 7. die Ratsmitglieder in rechtlichen Fragen sowie in Fragen des Parlamentsbetriebs und der Rechtsetzung berät; 8. für die Information und Dokumentation der Ratsmitglieder sorgt. 2 Aufträge an die Stadtschreiberin, die nicht unter Absatz 1 umschrieben sind und die über die einfache Beantwortung von Fragen hinausgehen, können von der Ratspräsidentin und von den Präsidentinnen der Kommissionen erteilt werden. 3 &hellip; *

§ 11a <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 12 <strong>*</strong> Ständige Kommissionen

1 Der Grosse Gemeinderat ernennt jeweils nach seiner Gesamterneuerung für die ganze Amtsdauer eine Geschäftsprüfungskommission und eine Bau- und Planungskommission.

§ 13 <strong>*</strong> Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Es dürfen ihr keine Mitarbeitenden der Stadtverwaltung angehören. 2 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Sie prüft den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Verwaltungsbericht. 2. Sie prüft die Nachtragskreditbegehren. 3. Sie prüft alle Geschäfte mit finanziellen Folgen. 4. Sie hat ein unbeschränktes Einsichtsrecht in alle Akten der Verwaltung und der von der Stadt mitgetragenen Organisationen, Stiftungen und Gesellschaften. 5. Sie kann ausserdem Anträge stellen auf Erlass von Gemeinderatsbeschlüssen, Reglementen und dergleichen. 3 Die Geschäftsprüfungskommission teilt dem Grossen Gemeinderat und dem Stadtrat ihre Berichte und Anträge rechtzeitig postalisch oder elektronisch mit. *

§ 14 <strong>*</strong> Bau- und Planungskommission

1 Die Bau- und Planungskommission besteht aus elf Mitgliedern. Sie prüft alle Bau- und Planungsvorlagen und unterbreitet dazu dem Grossen Gemeinderat einen Bericht und Antrag. 2 Die Bau- und Planungskommission teilt dem Grossen Gemeinderat und dem Stadtrat ihre Berichte und Anträge rechtzeitig postalisch oder elektronisch mit.

§ 14a <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 15 Nicht ständige Kommissionen

1 Der Grosse Gemeinderat kann für jedes in seine Kompetenz fallende Geschäft eine besondere Kommission zur Vorberatung und Antragstellung ernennen, sofern dies von einem Drittel sämtlicher Ratsmitglieder (14) verlangt wird. 2 Die Kommission besteht aus 7, ausnahmsweise aus 11 Mitgliedern.

§ 16 Untersuchungskommission

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Stadtverwaltung der besonderen Abklärung, kann der Grosse Gemeinderat mit absolutem Mehr sämtlicher Ratsmitglieder (21) eine parlamentarische Untersuchungskommission von 7 Mitgliedern einsetzen. 2 Antragsberechtigt sind das Büro, eine Kommission oder mindestens 4 Ratsmitglieder. Die zu untersuchenden Vorkommnisse sind genau zu bezeichnen. 3 Jede Fraktion ist mit mindestens einem Mitglied in der Untersuchungskommission vertreten.

§ 17 Wahl der Kommissionen

1 Die Wahl der Kommissionsmitglieder sämtlicher Kommissionen erfolgt offen, sofern nicht von einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt wird. 2 Wählbar sind nur Mitglieder des Grossen Gemeinderates. Bei voraussehbaren Absenzen von mindestens drei Monaten können die Fraktionen für diesen Zeitraum ein Ersatzmitglied zur Wahl vorschlagen. 3 Bei der Wahl der Kommissionen sind die im Grossen Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäss ihrer Stärke angemessen zu berücksichtigen. 3bis Wer aus der Fraktion austritt, verliert seinen Kommissionssitz. Die betroffene Fraktion schlägt dem Rat einen Ersatz zur Wahl vor. * 4 Der Rat bestimmt die Präsidentinnen der Kommissionen, welche sich im übrigen selbst konstituieren.

§ 18 Beizug Stadtrat und Dritte

1 Die Mitglieder des Stadtrates haben auf Einladung der Kommissionen an deren Sitzungen teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen. * 2 Die Kommissionen können Sachverständige und im Einverständnis mit dem Stadtrat Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung beiziehen. * 3 Die Kommissionen sind vorbehältlich der Genehmigung durch das Büro und unter Anzeige an den Stadtrat befugt, Gutachten einzuholen. *

§ 19 Verhandlungen, Abstimmungen und Protokolle

1 Die Form der Verhandlungen richtet sich, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder beschlossen wird, nach der für den Gesamtrat geltenden Ordnung. 2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. 3 Die Kommission bestimmt die Art der Protokollführung. Das Protokoll wird allen Ratsmitgliedern zugestellt bzw. in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann eine abweichende Regelung treffen. *

§ 20 Berichterstattung und Anträge

1 Die Kommissionen haben dem Rat schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kommissionspräsidentin hat bis spätestens zwölf Tage vor der entsprechenden Ratssitzung der Stadtkanzlei den Kommissionsbericht abzuliefern. * 1bis Bei zweiten Beratungen gemäss § 55a sind die Kommissionsberichte spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung der Stadtkanzlei einzureichen. Die Stadtkanzlei stellt die Kommissionsberichte unmittelbar nach deren Eintreffen allen Ratsmitgliedern elektronisch zur Verfügung. * 2 Die Kommissionspräsidentin ist in der Regel Berichterstatterin, welche die Anträge der Kommission vor dem Gesamtrat zu vertreten hat. 3 Bei geteilter Ansicht steht es einer Minderheit von mindestens drei Kommissionsmitgliedern frei, einen besonderen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen sowie eine eigene Berichterstatterin zu bezeichnen.

§ 21 Bildung

1 Drei Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden. 2 Die Fraktionen haben der Stadtkanzlei schriftlich den Namen der Fraktionschefin und den Namen der Stellvertreterin bekannt zu geben. *

§ 22 Entschädigung

1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung. Diese besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied. 2 Der Zuschlag wird auch Ratsmitgliedern ausgerichtet, die keiner Fraktion angehören.

§ 23 Einberufung

1 Der Grosse Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin an den vom Büro festgelegten Sitzungsdaten sowie auf eigenen Beschluss. * 2 Im Übrigen beruft die Präsidentin den Rat ein, wenn der Stadtrat oder mindestens sieben Ratsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

§ 24 Einladung

1 Das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist, Dringlichkeit vorbehalten, spätestens 13 Tage vor der Ratssitzung den Ratsmitgliedern zuzustellen bzw. elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände wird zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht. * 1bis Die zur Beratung gelangenden Berichte und Anträge des Stadtrates sowie der Kommissionen werden den Ratsmitgliedern spätestens zehn Tage vor der Ratssitzung zugestellt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. * 2 Die Einladung wird auch den Mitgliedern des Stadtrates sowie den Medien zugestellt. 3 Werden in einer Sitzung nicht alle Verhandlungsgegenstände behandelt, so kann die Präsidentin zu deren Erledigung mit Zustimmung des Rates ohne vorherige Auskündigung eine neue Sitzung ansetzen.

§ 25 Sitzungstag und Sitzungszeit

1 Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates finden in der Regel am Dienstag statt. Das Büro legt den Sitzungsbeginn fest und entscheidet über Mehrfachsitzungen. *

§ 26 <strong>*</strong> Präsenzpflicht der Mitglieder des Stadtrates

1 Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen. 2 Im Verhinderungsfall sowie bei späterem Eintreffen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung haben sie sich bei der Stadtkanzlei zu entschuldigen. Zu Beginn der Ratssitzung gibt die Präsidentin die Entschuldigungen unter Angabe des Grundes bekannt. 3 Die Mitglieder des Stadtrates besitzen beratende Stimme und können Anträge stellen.

§ 27 Öffentlichkeit der Sitzung

1 Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich. 2 Der Rat kann jedoch bei besonderen Umständen geheime Sitzung beschliessen, wobei der Sitzungssaal nur für die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Stadtrates, die Stadtschreiberin und die Ratsweibelin geöffnet ist. * 3 Die Beratung über die Frage, ob eine geheime Sitzung zu halten ist, findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 4 Bei geheimen Beratungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

§ 28 Publikum und Medien

1 Dem Publikum und den Medienvertreterinnen sind besondere Plätze zugewiesen. 2 Die Zuhörerinnen haben sich jeder Störung und Kundgebung zu enthalten; andernfalls ist die Präsidentin befugt, einzelne oder alle Zuhörerinnen aus dem Saal zu weisen.

§ 29 <strong>*</strong> Ton- und Bildaufnahmen

1 Von öffentlichen Ratssitzungen dürfen Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Auf Antrag eines Ratsmitglieds kann der Rat Ton- bzw. Bildaufnahmen verweigern.

§ 30 Präsenzpflicht

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Rates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen. Entschuldigungen sind der Stadtkanzlei bekannt zu geben. * 2 Die Sitzung wird mit Namensaufruf eröffnet. Später erscheinende Mitglieder werden in die Präsenzliste eingetragen.

§ 31 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

1 Der Grosse Gemeinderat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Sinkt die Zahl der Anwesenden im Laufe der Sitzung unter 21, lässt die Präsidentin einen weiteren Namensaufruf vornehmen. Ist der Rat nicht mehr verhandlungs- und beschlussfähig, hebt die Präsidentin die Sitzung auf. *

§ 32 Sitzungsgeld

1 Die an Rats- und Kommissionssitzungen teilnehmenden Mitglieder beziehen ein Sitzungsgeld, dessen Höhe durch den Grossen Gemeinderat festgesetzt wird.

§ 33 Beizug Dritte

1 Der Grosse Gemeinderat sowie das Büro können Sachverständige und im Einverständnis mit dem Stadtrat Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung zu den Beratungen im Plenum beiziehen. Diese nehmen mit beratender Stimme teil. *

§ 34 Inhalt des Protokolls

1 Das Protokoll wird als Verhandlungsprotokoll geführt. 2 Im Protokoll sind aufzuführen: 1. das Datum, der Zeitpunkt, die Dauer und der Ort der Sitzung; 2. die Zahl der anwesenden, die Namen der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates und des Stadtrates sowie die Namen der Vorsitzenden und der Protokollführerin; 3. die eingegangenen parlamentarischen Vorstösse; 4. das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände; 5. der Gang der Verhandlungen; 6. Protokollerklärungen und Ratsmitglieder im Ausstand. 3 Zwecks Protokollierung werden die Verhandlungen des Rates auf einen elektronischen Tonträger aufgenommen. Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht. *

§ 35 Genehmigung des Protokolls

1 Das Protokoll ist in der Regel spätestens zehn Tage vor der nächsten Ratssitzung den Ratsmitgliedern und den Mitgliedern des Stadtrates zuzustellen bzw. in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und an dieser Sitzung zu genehmigen. * 2 &hellip; * 3 Das Protokoll der letzten Sitzung einer Legislaturperiode wird vom Büro des abtretenden Grossen Gemeinderates genehmigt.

§ 36 <strong>*</strong> Verzeichnisse

1 Die Stadtkanzlei führt folgende Verzeichnisse: 1. das Namensverzeichnis aller Mitglieder des Grossen Gemeinderates, der ständigen und nicht ständigen Kommissionen und deren Mitglieder; 2. das Verzeichnis der hängigen Geschäfte und parlamentarischen Vorstösse samt Berichterstattung über den Stand deren Behandlung. 2 Die Verzeichnisse liegen zur Einsichtnahme bei der Stadtkanzlei auf.

§ 37 Ausfertigung und Bekanntmachungen

1 Die Ausfertigung der Beschlüsse und der öffentlichen Bekanntmachungen sind im Namen des Grossen Gemeinderates von der Präsidentin und von der Stadtschreiberin zu unterzeichnen. * 2 Die Beschlüsse des Grossen Gemeinderates sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 38 Einbringen der Geschäfte

1 Die Beratungsgegenstände gelangen an den Grossen Gemeinderat: 1. durch Volksinitiative; 2. durch Einzelinitiative; 3. durch Berichte und Anträge des Stadtrates; 4. durch Berichte und Anträge der Kommissionen; 5. durch Bericht und Antrag zu Motionen, durch Postulate und Interpellationen; 6. durch Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission. 2 Der Stadtrat darf seine Berichte und Anträge nur im Einverständnis mit dem Grossen Gemeinderat zurückziehen. *

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