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Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO)

Zug · 1.5-1 · communal act

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Contents: 75 provisions
  1. § 1 Einberufung
  2. § 2 Provisorisches Büro
  3. § 3 Konstituierung
  4. § 4 Eid und Gelöbnis
  5. § 5 Eides- und Gelöbnisformel
  6. § 6 Zusammensetzung und Wahl
  7. § 7 Aufgaben
  8. § 8 Präsidentin
  9. § 9 Vizepräsidentin
  10. § 10 Stimmenzählerinnen
  11. § 11 <strong>*</strong> Stadtschreiberin
  12. § 11a <strong>*</strong> &hellip;
  13. § 12 <strong>*</strong> Ständige Kommissionen
  14. § 13 <strong>*</strong> Geschäftsprüfungskommission
  15. § 14 <strong>*</strong> Bau- und Planungskommission
  16. § 14a <strong>*</strong> &hellip;
  17. § 15 Nicht ständige Kommissionen
  18. § 16 Untersuchungskommission
  19. § 17 Wahl der Kommissionen
  20. § 18 Beizug Stadtrat und Dritte
  21. § 19 Verhandlungen, Abstimmungen und Protokolle
  22. § 20 Berichterstattung und Anträge
  23. § 21 Bildung
  24. § 22 Entschädigung
  25. § 23 Einberufung
  26. § 24 Einladung
  27. § 25 Sitzungstag und Sitzungszeit
  28. § 26 <strong>*</strong> Präsenzpflicht der Mitglieder des Stadtrates
  29. § 27 Öffentlichkeit der Sitzung
  30. § 28 Publikum und Medien
  31. § 29 <strong>*</strong> Ton- und Bildaufnahmen
  32. § 30 Präsenzpflicht
  33. § 31 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit
  34. § 32 Sitzungsgeld
  35. § 33 Beizug Dritte
  36. § 34 Inhalt des Protokolls
  37. § 35 Genehmigung des Protokolls
  38. § 36 <strong>*</strong> Verzeichnisse
  39. § 37 Ausfertigung und Bekanntmachungen
  40. § 38 Einbringen der Geschäfte
  41. § 39 Volksinitiative
  42. § 40 Einzelinitiative
  43. § 41 Motionen und Postulate
  44. § 42 Behandlung von Motionen <strong>*</strong>
  45. § 42a <strong>*</strong> Erfüllung erheblich erklärter Motionen
  46. § 42b <strong>*</strong> Behandlung von Postulaten
  47. § 43 Interpellationen
  48. § 44 Kleine Anfragen
  49. § 45 Petitionen
  50. § 46 <strong>*</strong> Erklärungen und Berichte des Stadtrates
  51. § 47 Traktandenliste
  52. § 48 Eintretensfrage
  53. § 49 Detailberatung
  54. § 50 Ordnungsanträge
  55. § 51 Mahnung, Ordnungsruf
  56. § 52 <strong>*</strong> Anträge
  57. § 53 Gebundene Beratung
  58. § 54 <strong>*</strong> Schluss der Beratung
  59. § 55 Rückkommensanträge
  60. § 55a <strong>*</strong> Zweimalige Beratung
  61. § 56 <strong>*</strong> &hellip;
  62. § 57 Bereinigung der Anträge
  63. § 58 <strong>*</strong> &hellip;
  64. § 59 Teilung der Abstimmungsfrage
  65. § 60 Stimmabgabe
  66. § 61 <strong>*</strong> Namensabstimmung, Geheime Abstimmung
  67. § 62 Stimmabgabe der Präsidentin
  68. § 63 Unterstellung unter die Urnenabstimmung
  69. § 64 Absolutes Mehr, Geheime Wahl
  70. § 65 Ablauf der Wahl
  71. § 66 Ungültige Stimmen
  72. § 67 Wahlgang
  73. § 68 Vernichtung der Stimmzettel
  74. § 69 Anfechtung wegen eines Formfehlers
  75. § A1-1 <strong>*</strong>

75 provisions

§ 39 Volksinitiative

1 Der Stadtrat übermittelt die eingereichten Volksinitiativen beförderlichst mit einem Bericht und Antrag an den Grossen Gemeinderat.

§ 40 Einzelinitiative

1 Ein Einzelinitiativbegehren ist schriftlich bei der Ratspräsidentin zuhanden des Grossen Gemeinderates einzureichen. 2 Sofern der Grosse Gemeinderat das Anliegen der Einzelinitiative nicht ohne weiteres ablehnt, überweist er sie an den Stadtrat zur Berichterstattung und Antragstellung. *

§ 41 Motionen und Postulate

1 Motionen sind Anträge, durch deren Erheblicherklärung der Stadtrat, das Büro oder eine Kommission des Grossen Gemeinderates verpflichtet wird, einen Erlass- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder bestimmte Massnahmen zu treffen. * 2 Postulate sind Anträge, die den Stadtrat einladen, Bericht zu erstatten oder Anträge zu stellen. 3 Motionen und Postulate sind postalisch oder elektronisch der Stadtkanzlei einzureichen. Die Präsidentin gibt sie im Rat bekannt. *

§ 42 Behandlung von Motionen <strong>*</strong>

1 Trifft eine Motion spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung bei der Stadtkanzlei ein, wird sie zur Überweisung auf die Traktandenliste gesetzt. Später eintreffende Motionen werden auf die folgende Ratssitzung traktandiert. * 1bis Traktandierte Motionen werden an den Stadtrat, das Büro oder eine gemeinderätliche Kommission zum Bericht und Antrag überwiesen, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder die Nichtüberweisung, die Umwandlung in ein Postulat oder die sofortige Behandlung beschliessen. * 1ter Bei ausserordentlicher Dringlichkeit können zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Behandlung beschliessen, ohne dass die Motion zur Überweisung traktandiert worden ist. * 2 Spätestens zwölf Monate nach der Überweisung ist dem Grossen Gemeinderat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken. 3 Sobald der Bericht und Antrag vorliegt, wird der Vorstoss im Rat traktandiert. Nach mündlicher Begründung durch die Motionärin und nach durchgeführter Diskussion entscheidet der Rat, ob die Motion erheblich erklärt wird oder nicht. 4 Steht das Motionsbegehren im Zusammenhang mit einem beim Grossen Gemeinderat anhängigen Beratungsgegenstand, so ist es in der Regel mit demselben zu erledigen und wie ein gewöhnlicher Antrag zu behandeln.

§ 42a <strong>*</strong> Erfüllung erheblich erklärter Motionen

1 Das Motionsbegehren ist innert zwei Jahren nach der Erheblicherklärung zu erfüllen. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist verkürzen oder aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken.

§ 42b <strong>*</strong> Behandlung von Postulaten

1 Trifft ein Postulat spätestens 15 Tage vor der Ratssitzung bei der Stadtkanzlei ein, wird es zur Überweisung auf die Traktandenliste gesetzt. Später eintreffende Postulate werden auf die folgende Ratssitzung traktandiert. * 1bis Wird ein Antrag auf Nichtüberweisung gestellt, fasst der Rat nach mündlicher Begründung des Vorstosses durch die Postulantin und nach durchgeführter Diskussion Beschluss. Die Nichtüberweisung einer in ein Postulat umgewandelten Motion erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder. * 2 Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat spätestens zwölf Monate nach der Überweisung Bericht und Antrag. Aus wichtigen Gründen kann der Rat diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts erstrecken. 3 Steht das Postulat im Zusammenhang mit einem beim Grossen Gemeinderat anhängigen Beratungsgegenstand, so ist es in der Regel mit demselben zu erledigen. 4 Eine Diskussion über den Bericht und Antrag des Stadtrates findet statt, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Der Rat kann darüber Beschluss fassen, ob er die stadträtliche Vorlage in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt. *

§ 43 Interpellationen

1 Jedes Ratsmitglied ist befugt, vom Stadtrat über irgendeinen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand durch Interpellation Auskunft zu verlangen. Die Interpellationen sind der Stadtkanzlei bis am Vorabend, 17.00 Uhr, vor der nächsten Ratssitzung postalisch oder elektronisch einzureichen. * 2 Die Präsidentin gibt dem Rat von der Interpellation Kenntnis. Falls die Interpellantin keine schriftliche Antwort verlangt, ist sie nach Wunsch des Stadtrates sofort oder in der folgenden ordentlichen Sitzung zu beantworten. Verlangt die Interpellantin schriftliche Beantwortung, so hat diese innert drei Monaten nach Einreichung bei der Stadtkanzlei zu erfolgen. Die Antwort des Stadtrates ist den Ratsmitgliedern zuzustellen. * 3 Nach der Beantwortung der Interpellation durch den Stadtrat kann die Interpellantin zur Antwort Stellung nehmen. Der Rat kann anschliessend Diskussion beschliessen und darüber Beschluss fassen, ob er die Antwort des Stadtrates in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt. * 4 Mit dem Abschluss der Diskussion ist das Geschäft erledigt und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. *

§ 44 Kleine Anfragen

1 Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates haben das Recht, über Gegenstände der städtischen Verwaltung Kleine Anfragen an den Stadtrat zu richten. 2 Der Stadtrat beantwortet die Anfrage schriftlich innert 30 Tagen. * 3 Kleine Anfragen werden im Rat bekannt gegeben. Sie werden nicht auf die Traktandenliste genommen. Eine Diskussion findet nicht statt. * 4 &hellip; *

§ 45 Petitionen

1 Petitionen, die an den Grossen Gemeinderat gelangen, werden dem Rat von der Präsidentin an der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht. 2 Beziehen sich solche Eingaben auf Geschäfte, welche beim Grossen Gemeinderat bereits anhängig sind, so sind sie bei der Behandlung dieses Geschäftes zu eröffnen und zu behandeln. 3 Betreffen solche Eingaben keinen vor dem Rat hängigen Beratungsgegenstand, so beschliesst der Grosse Gemeinderat, ob er die Eingabe an den Stadtrat zur Beantwortung weiterleiten oder zur Tagesordnung schreiten will. 4 Der Gesuchstellerin wird durch die Stadtschreiberin von der Art der Erledigung Kenntnis gegeben. *

§ 46 <strong>*</strong> Erklärungen und Berichte des Stadtrates

1 Der Stadtrat kann ausserhalb der Traktandenliste Erklärungen zu wichtigen Angelegenheiten der städtischen Verwaltung abgeben. 2 Der Stadtrat kann dem Rat schriftlich Bericht erstatten über Angelegenheiten der städtischen Verwaltung. 3 Eine Diskussion findet statt, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Der Rat kann darüber Beschluss fassen, ob er die Erklärung oder den Bericht in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt.

§ 47 Traktandenliste

1 Die Präsidentin eröffnet die Sitzung und gibt die Traktandenliste bekannt. Der Grosse Gemeinderat setzt die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte endgültig fest. 2 Können infolge fortgeschrittener Zeit nicht alle traktandierten Geschäfte abschliessend behandelt werden, werden diese auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt. *

§ 48 Eintretensfrage

1 Bei jedem Verhandlungsgegenstand wird zuerst beschlossen, ob auf das Geschäft einzutreten sei. Sind Nichteintretensanträge gestellt und begründet, findet eine Eintretensdebatte statt. 2 In der Eintretensdebatte haben zuerst die Kommissionssprecherinnen, der Stadtrat sowie die Fraktionssprecherinnen das Wort. Nachher wird das Wort von der Präsidentin in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Die Mitglieder des Stadtrates und die Berichterstatterinnen der Kommissionen erhalten zur Anbringung von Berichtigungen jederzeit das Wort. Überdies ist das Wort ausserhalb der Reihenfolge zu erteilen, wenn ein Mitglied des Rates auf eine persönliche Bemerkung antworten will. 3 Ist Eintreten beschlossen, wird das Geschäft materiell behandelt. 4 Einzutreten ist in jedem Fall auf Volksinitiativen, auf parlamentarische Vorstösse, auf Berichte und Anträge zu zweiten Beratungen, auf das Budget und auf die Jahresrechnung. Zu diesen Geschäften findet keine Eintretensdebatte statt. *

§ 49 Detailberatung

1 Bei der Detailberatung erfolgt die Reihenfolge der Worterteilung wie bei der Eintretensdebatte. 2 Der Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin, ob eine Vorlage artikelweise, abschnittsweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten ist. 3 Der Rat kann die Überweisung einzelner Artikel, Abschnitte oder der Gesamtvorlage an eine Kommission oder an den Stadtrat zu nochmaliger Prüfung und Berichterstattung beschliessen. 4 Nach Beendigung der Beratung werden zunächst allfällige Rückkommensanträge behandelt. Hernach wird über das Geschäft als Ganzes abgestimmt. *

§ 50 Ordnungsanträge

1 Ordnungsanträge sind Anträge, welche die Form der Verhandlung (Rückweisung, Verschiebung, Aussetzung, Schluss der Beratung usw.) oder die Handhabung der Geschäftsordnung betreffen. * 2 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit nach Abschluss eines Votums gestellt werden. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen. 3 Im Fall einer Rückweisung erteilt der Rat einen konkreten Überprüfungsauftrag und setzt eine Frist zur erneuten Einreichung des Geschäfts. Sofern die Vorlage nicht mehr eingebracht werden soll (definitive Rückweisung), ist auf den Überprüfungsauftrag und die Fristansetzung zu verzichten. *

§ 51 Mahnung, Ordnungsruf

1 Eine Rednerin darf beim Sprechen nicht unterbrochen werden, ausgenommen durch die Präsidentin, sofern die Rednerin abschweift, sich ehrverletzend äussert, wiederholt oder den parlamentarischen Anstand verletzt oder wenn dies zur Handhabung der Geschäftsordnung notwendig ist. 2 Nach zweimaliger Mahnung kann die Präsidentin der Rednerin das Wort entziehen oder sie von der Sitzung ausschliessen. 3 Erhebt die Rednerin hiergegen Einsprache, so entscheidet der Rat ohne Diskussion.

§ 52 <strong>*</strong> Anträge

1 Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Abänderungs-, Zusatz-, Eventual- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind in der Regel postalisch oder elektronisch einzureichen.

§ 53 Gebundene Beratung

1 Um eine Beratung abzukürzen, kann der Rat zu Beginn oder während des Geschäfts Übergang zur gebundenen Beratung beschliessen, wonach ein Mitglied nur einmal das Wort ergreifen und nicht länger als zehn Minuten sprechen darf. Mitgliedern, die bereits zur Sache gesprochen haben, darf das Wort nicht mehr erteilt werden. 2 Diese Bestimmung findet für die Berichterstatterinnen bzw. Antragstellerinnen keine Anwendung.

§ 54 <strong>*</strong> Schluss der Beratung

1 Wird das Wort aus dem Rat nicht mehr verlangt, so schliesst die Präsidentin die Beratung. 2 Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, ist die Beratung abgeschlossen. * 3 &hellip; *

§ 55 Rückkommensanträge

1 Nach Schluss der Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne bestimmt zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. 2 Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. 3 Rückkommensanträge zu Geschäften, über welche die Beschlussfassung abgeschlossen ist, sind unzulässig.

§ 55a <strong>*</strong> Zweimalige Beratung

1 Änderungen der Gemeindeordnung, allgemeinverbindliche Gemeindereglemente, Zonenpläne, Bebauungspläne sowie Beschlüsse betreffend Zweckverbände sind zweimal zu beraten. 2 Neue Anträge für die zweite Beratung müssen spätestens zehn Tage vor der Ratssitzung postalisch oder elektronisch der Stadtkanzlei eingereicht werden. Anträge, die mit neuen Anträgen zusammenhängen (Folgeanträge), können ohne Beachtung dieser Frist und auch noch während der zweiten Beratung gestellt werden. * 3 Führen Folgeanträge nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Änderung der Vorlage oder kann deren Tragweite nicht ausreichend abgeschätzt werden, kann der Rat eine weitere Beratung beschliessen. *

§ 56 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 57 Bereinigung der Anträge

1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und schlägt dem Rat das Abstimmungsverfahren zur Bereinigung der Anträge vor. 2 Sind auf derselben Stufe mehr als zwei einander ausschliessende Anträge gestellt, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Ratsmitglied darf dabei nur eine Stimme abgeben. Hat kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, so wird darüber abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt. Danach wird in gleicher Weise über die verbliebenen Anträge abgestimmt. Die Anträge werden in derselben Reihenfolge zur Abstimmung gebracht, wie sie gestellt worden sind. * 3 Allfällige Einwendungen gegen das von der Präsidentin vorgeschlagene Abstimmungsverfahren werden sofort erledigt. *

§ 58 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 59 Teilung der Abstimmungsfrage

1 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies von einem Mitglied des Rates verlangt wird. 2 Bei zusammengesetzten Anträgen soll stets über die einzelnen Teile abgestimmt werden.

§ 60 Stimmabgabe

1 Zur Beschlussfassung bedarf es, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, des einfachen Mehrs der Stimmenden. 2 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mittels elektronischer Abstimmungsanlage. Das Büro GGR erlässt eine Benützungsordnung zur elektronischen Abstimmungsanlage. * 3 Kann die elektronische Abstimmungsanlage nicht eingesetzt werden, erfolgt die Stimmabgabe am Sitzplatz durch Aufheben der Hand. In diesem Fall ist das Gegenmehr dann aufzunehmen, wenn es die Präsidentin anordnet oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt. Bei Schlussabstimmungen durch Aufheben der Hand ist das Gegenmehr ausnahmslos zu ermitteln. * 4 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. * 5 Bei Abstimmungen zählen nur die aktiv Stimmenden als anwesende Ratsmitglieder. Sie bezeugen ihre Meinung «ja», «nein» oder «enthalten», indem sie die entsprechende Taste drücken oder durch Hand erheben. *

§ 61 <strong>*</strong> Namensabstimmung, Geheime Abstimmung

1 Eine Abstimmung unter Namensaufruf oder eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.

§ 62 Stimmabgabe der Präsidentin

1 Die Präsidentin stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihr der Stichentscheid zu. In diesem Fall kann sie ihre Stimmabgabe begründen.

§ 63 Unterstellung unter die Urnenabstimmung

1 Eine Urnenabstimmung über einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschluss des Grossen Gemeinderates hat stattzufinden, wenn dies unmittelbar nach der Schlussabstimmung von 14 Ratsmitgliedern verlangt wird.

§ 64 Absolutes Mehr, Geheime Wahl

1 Die Wahlen werden schriftlich und geheim nach dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen vorgenommen. 2 Bei Berechnung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht. 3 Die Präsidentin nimmt an den Wahlen teil. Bei Stimmengleichheit zieht sie das Los. 4 Der Rat entscheidet, ob Einzel- oder Listenabstimmung stattfindet.

§ 65 Ablauf der Wahl

1 Die Stimmenzählerinnen teilen für jeden Wahlgang den anwesenden Ratsmitgliedern einen Stimmzettel aus. 2 Die Zahl der ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel wird von den Stimmenzählerinnen festgestellt, von der Präsidentin dem Rat zur Kenntnis gebracht und im Protokoll vermerkt. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel angenommen werden. 3 Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, so wird der Wahlgang als nichtig erklärt und wiederholt.

§ 66 Ungültige Stimmen

1 Es werden als ungültig betrachtet: 1. jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel; 2. jeder Stimmzettel, der einen der Kandidatinnenbezeichnung fremden Vermerk enthält; 3. jede, einer nicht wählbaren Person abgegebene Stimme. 2 Stehen mehr Namen als zu treffende Wahlen auf dem Stimmzettel, so haben die zuerst aufgeführten Namen Gültigkeit.

§ 67 Wahlgang

1 Ergibt die erste oder folgende Wahl keine absolute Mehrheit, fällt diejenige Kandidatin, welche die geringste Stimmenzahl aufweist, jeweilen aus der Wahl. Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden keine erhalten, es sei denn, dass eine in den folgenden Wahlgang kommende Kandidatin eine Wahl ablehnt. 2 Wenn alle in der Wahl befindlichen Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welche von ihnen aus der Wahl fällt. Das Los wird durch die Präsidentin gezogen. Hierauf wird mit dem Wahlgang fortgefahren, bis nur noch zwei Vorgeschlagene sich gegenüberstehen.

§ 68 Vernichtung der Stimmzettel

1 Nach der Sitzung sind die ausgeteilten Stimmzettel durch die Ratsweibelin im Beisein der Stimmenzählerinnen zu vernichten.

§ 69 Anfechtung wegen eines Formfehlers

1 Eine Wahl kann wegen eines Formfehlers nicht mehr angefochten werden, wenn die Sitzung geschlossen oder der Rat zu einer andern Wahl oder zur Tagesordnung geschritten ist.

§ A1-1 <strong>*</strong>

1 Die Entschädigungen an die Fraktionen des Grossen Gemeinderates werden wie folgt festgesetzt: a) Grundentschädigung von CHF 6'000.00 pro Fraktion und Jahr b) Zuschuss von CHF 500.00 pro Fraktionsmitglied und Jahr 2 Mitgliedern des Grossen Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von CHF 500.00 pro Jahr ausgerichtet.

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