Zweck
1 Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt folgende Ziele:
a) Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine Wirkungen;
b) Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreichten Wirkungen;
c) politische Steuerung der staatlichen Leistungen;
d) bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öffentlichkeit;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
2 Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Koppelung von Leistungen und Finanzen;
b) Globalisierung der Budgetierung;
c) Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a) die Führung der Verwaltung,
b) die Haushaltführung sowie
c) die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.
§ 3
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung und die Gerichtsverwaltung.
2 Die Anwendung dieses Gesetzes auf die rechtlich selbständigen kantonalen Anstalten und auf die Solothurner Spitäler AG richtet sich nach der
Spezialgesetzgebung.*
1) BGS 111.1.
GS 98, 185
2. Wirkungsorientierte Führung
§ 4
Grundsatz
1 Kantonsrat und Regierungsrat steuern die Verwaltung im Rahmen ihrer
Kompetenzen über Wirkungsziele und Leistungsvorgaben sowie über Saldovorgaben. Sie kontrollieren die zielkonforme Verwendung der verfügbaren Mittel.
2 Die Wirkungsziele und Leistungsvorgaben werden in folgenden Beschlussformen festgelegt:
a) die langfristigen sowie alle grundlegenden und wichtigen Ziele in
der Gesetzgebung;
b) die mittelfristigen Ziele im Legislaturplan und im integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie in weiteren politischen Plänen;
c) die kurzfristigen Ziele im Voranschlag.
3 Die Saldovorgabe wird als Verpflichtungskredit, als Voranschlagskredit
oder als Ertragsüberschussvorgabe beschlossen. Die Ertragsüberschussvorgabe verlangt einen positiven Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung in einem Globalbudget.*
§ 5
Verhältnis zur Rechtsetzung
1 Gesetz und Verordnung binden die Behörden bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen.
§ 6
Wirkungszusammenhang
1 Die politische Planung und die Globalbudgets sind auf Wirkungsziele ausgerichtet, für welche nach Möglichkeit Wirkungsindikatoren festgelegt
werden.
2 Beschränkt sich die Wirkungskontrolle auf Leistungsindikatoren, so ist der
Wirkungszusammenhang, der zwischen Leistung und Wirkung angenommen wird, zu begründen.
3 Mit dem Auftrag und dem Planungsbeschluss kann der Kantonsrat den
Regierungsrat verpflichten, den Zusammenhang zwischen Zielen, Leistungen und Wirkungen in einem bestimmten Bereich zu ermitteln.
§ 7
Koppelung von Leistungen und Finanzen
1 Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusammenhang von Leistungen und Finanzen.
§ 8
Controlling
1 Der Regierungsrat sorgt für ein systematisches Controlling auf allen Stufen der Verwaltung. Dieses bildet einen allseitig abgestimmten Steuerungsprozess von Zielfestlegung, Planung, Umsetzung und Kontrolle auf
den Ebenen Regierung, Departemente und Dienststellen. Das Controlling
bezieht sich auf Prozesse, Leistungen und Wirkungen sowie Finanzen; es
stützt sich auf ein System des Qualitätsmanagements.
2 Ein stufengerechtes Berichtswesen unterstützt die Führung der Verwaltung durch Vorgesetzte und Regierungsrat sowie die Oberaufsicht durch
den Kantonsrat. Es erfasst auch die gewerbliche Tätigkeit und die Aufträge
an Dritte.
3 Besondere Formen des Controllings betreffen die Substanzerhaltung des
eingesetzten Finanz- und Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen des
Kantons und die Gewährleistung der Beitragsziele bei Staatsbeiträgen.
§ 9
Wirkungsorientierung
1 Die Behörden des Kantons richten ihr Handeln auf die von Verfassung,
Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag gesteckten Ziele aus.
2 Dazu gehören insbesondere
a) die Wahrung des Vorrangs verfassungsmässiger und gesetzlicher
Vorgaben;
b) die Umsetzung der rechtlichen und politischen Ziele in zielkonforme
und wirkungsorientierte Leistungen;
c) vorgängige Wirkungsabschätzungen;
d) nachträgliche Wirkungsprüfungen.
§ 10
Leistungsorientierung
1 Die Verwaltung richtet ihre Tätigkeit auf Leistungen aus, die sie für die
Öffentlichkeit erbringt.
2 Verwaltungsleistungen werden in der Regel als Produkte umschrieben,
deren Umfang und Qualität im Rahmen der Produktegruppenziele vereinbart werden.
§ 11
Produkt
1 Das Produkt ist die selbständige Leistungseinheit, welche von ihrem Empfänger innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung genutzt werden kann
und sich als Kostenträger eignet.
2 Das Produkt wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben, welche
Leistungsvorgaben enthalten. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Leistungsindikatoren überprüft.
3 Dem Produkt werden Kosten und Erlöse zugerechnet.
§ 12
Produktegruppe
1 Die Produktegruppe fasst in der Regel mehrere Produkte zusammen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategische Einheit mit klarer
Ausrichtung bilden. Sie entspricht der politischen Bedeutung der zu erfüllenden Aufgabe und gestattet eine effiziente Leistungserbringung.
2 Jede Produktegruppe wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben. Die Ziele enthalten Wirkungsvorgaben, wo dies nicht möglich ist, Leistungsvorgaben. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Wirkungs- oder Leistungsindikatoren überprüft.
3 Einer Produktegruppe werden Kosten und Erlöse zugeordnet.*
4 Die Kosten und Erlöse einer Produktegruppe der Erfolgsrechnung beinhalten den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die beeinflussbaren
internen Leistungsverrechnungen des Globalbudgets sowie die kalkulatorischen Kosten, Overheadkosten und weitere interne Verrechnungen, soweit
sie nicht bereits im Globalbudget enthalten sind.
§ 13
Globalbudget
1 Ein Globalbudget kann im Rahmen der Erfolgsrechnung erstellt werden.
Es umfasst mindestens eine Produktegruppe und enthält einen Saldo von
Aufwand und Ertrag sowie für jede Produktegruppe einen Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag legt die Ziele sowie die Indikatoren und Standards fest.*
2 …*
3 Globalbudgets entsprechen der finanzpolitischen Bedeutung der in ihnen
zusammengefassten Verwaltungsaufgaben und gestatten eine effiziente
finanzielle Führung.
4 In Ausnahmefällen können für Aufgaben, auf welche der Kanton keinen
erheblichen Einfluss nehmen kann, Globalbudgets ohne Leistungsauftrag
bewilligt werden.
5 Globalbudgets werden mehrere Jahre umfassend mit Verpflichtungscharakter und auf ein Jahr als Bestandteil des Voranschlags beschlossen.
§ 14
Aufgabenbereich
1 Der Regierungsrat gliedert die Aufgaben des Kantons in Bereiche, die
sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenbereiche bilden die
oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern sich in Produktegruppen.
3. Steuerung durch den Kantonsrat
3.1. Politische Planung
§ 15
Legislaturplan
1 Der Legislaturplan umschreibt die politischen Schwerpunkte der Amtsperiode. Er gibt insbesondere Auskunft darüber, welche politischen Ziele mit
welchen Massnahmen und in welchem Zeitrahmen erreicht werden sollen.*
2 Der Regierungsrat erstellt den Legislaturplan und legt ihn dem Kantonsrat bis Ende Oktober des Wahljahres zur Kenntnisnahme vor.*
§ 16
Integrierter Aufgaben- und Finanzplan
1 Der integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist eine rollende Planung; er
wird vom Regierungsrat jährlich für das kommende Budgetjahr und die
drei darauffolgenden Jahre erstellt. Er gewährleistet eine Gesamtschau der
Aufgaben- und Finanzentwicklung in sämtlichen Aufgabenbereichen und
enthält eine Steuer- und Verschuldungsplanung.
2 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem integrierten Aufgaben- und
Finanzplan des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet. Zur Korrektur unerwünschter Entwicklungen enthält er einen Massnahmenplan.
3 Zu Beginn der Legislatur ist der integrierte Aufgaben- und Finanzplan mit
dem Legislaturplan inhaltlich abgestimmt.
4 Der Regierungsrat legt den integrierten Aufgaben- und Finanzplan jährlich dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.
§ 17
Planungsbeschluss
1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat,
eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwickeln. Der Planungsbeschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legislaturplan, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan oder die Planung in einzelnen Aufgabenbereichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupassen.
2 Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Ist keine
Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüllen.
3 Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regierungsrates vor. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweichen.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates1).
3.2. Voranschlag und Geschäftsbericht
§ 18
Budgetstruktur
1 Auf Antrag des Regierungsrates bestimmt der Kantonsrat die Aufgaben,
zu welchen Globalbudgets erstellt werden, und umschreibt die Produktegruppen.*
2 Der Regierungsrat erstellt die Budgetstruktur aufgrund der Beschlüsse
§ 19 des Kantonsrates.*
Kompetenzaufteilung
1 Der Kantonsrat bestimmt für jedes Globalbudget die Ziele der Produktegruppen und legt einen Saldo von Aufwand und Ertrag fest.*
2 Der Regierungsrat bestimmt die Produkte sowie die Indikatoren und
Standards für die Produktegruppen. Er informiert den Kantonsrat darüber
in seiner Botschaft.
§ 20
Mehrjährige Globalbudgets
1 Der Kantonsrat beschliesst für jedes Globalbudget die mehrjährigen Ziele
der Produktegruppen und den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe.*
§ 21
Rahmenglobalbudget
1 Der Kantonsrat kann mit einem Rahmenglobalbudget seine Voranschlagskompetenz für bestimmte Aufgaben für höchstens vier Jahre an
den Regierungsrat delegieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Leistungsauftrag und die Saldovorgabe.
1) BGS 121.2.
§ 22
Budgetvorgaben
1 Zu Beginn des Budgetierungsprozesses erlässt der Regierungsrat auf der
Grundlage des integrierten Aufgaben- und Finanzplans Budgetvorgaben
zuhanden der Departemente. Er konsultiert dazu vorgängig die Finanzkommission des Kantonsrates.
§ 23
Voranschlag
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich den Voranschlag.
2 Der Voranschlag enthält Planwerte, insbesondere
a) Schwerpunkte der kurzfristigen Regierungspolitik;
b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;
c) die Erfolgsrechnung;
d) die Investitionsrechnung;
e) die Globalbudgets;
f)* …
g)* …
h) die Staatsbeiträge;
i) die Spezialfinanzierungen.
3 Beschliesst der Kantonsrat den Voranschlag bis Ende eines Jahres nicht, so
unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Voranschlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch den Kantonsrat ist
der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
§ 23 bis
Defizitbremse
1 Die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates kann ausnahmsweise im
Voranschlag einen Aufwandüberschuss beschliessen.
2 Weist das für die Defizitbremse massgebende Kapital einen negativen
Saldo aus, muss dieser innert vier Jahren seit dem erstmaligen Entstehen
abgetragen werden.*
3 Das für die Defizitbremse massgebende Kapital setzt sich wie folgt zusammen:*
a)* Aktiven gemäss Bilanz;
b)* abzüglich Fremdkapital gemäss Bilanz;
c)* abzüglich den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital;
d)* zuzüglich der verbleibenden Verpflichtung aus der Ausfinanzierung
der Pensionskasse Kanton Solothurn, welche über 40 Jahre nach
dem 1. Januar 2015 mittels Annuität getilgt wird.
§ 24
Geschäftsbericht
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im jährlichen Geschäftsbericht die Leistungen und Finanzen des vergangenen Jahres zur Genehmigung.
2 Der Geschäftsbericht liefert in knapper Form einen Vergleich der Vorgaben mit den Leistungen der Departemente und Dienststellen. Als Vorgaben dienen die Ziele und Massnahmen aus dem Legislaturplan, dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie dem Voranschlag.
3 Der Geschäftsbericht weist für sämtliche Produktegruppen die Leistungen
und Finanzen aus, kommentiert die vergangenen und künftigen Entwicklungen und weist auf besondere Ereignisse und neue oder veränderte
Rechtsgrundlagen hin.
4 Der Geschäftsbericht enthält insbesondere
a) Aussagen über Schwerpunkte der Regierungstätigkeit;
b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes;
c) die Erfolgsrechnung;
d) die Investitionsrechnung;
e) die Globalbudgets;
f) die Bilanz;
g) den Anhang;
h) die Geldflussrechnung;
i) die Staatsbeiträge;
j) die Spezialfinanzierungen;
k) die Verpflichtungskreditkontrolle;
l) die Konzernrechnung;
m) die Jahresrechnungen, soweit diese nicht in der Staatsrechnung enthalten sind;
n) die Legate und Stiftungen;
o) den Revisionsbericht der Finanzkontrolle.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglement des Kantonsrates1).
4. Steuerung durch den Regierungsrat und die
§ 25 Departemente
Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente
1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Bürgernähe, Effizienz und Wirkungsorientierung.
2 Der Regierungsrat, seine Mitglieder und der Staatsschreiber oder die
Staatsschreiberin
a) gewähren den nachgeordneten Instanzen den erforderlichen Grad
der Selbständigkeit und sorgen für eine zweckmässige Delegation
von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;
b) schaffen und unterhalten zeitgemässe Führungs- und Organisationsinstrumente;
c) bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele
vor und setzen Prioritäten;
d)* beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die
Erreichung der vorgegebenen Ziele;
e)* sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse
und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und
Organisationen.
1) BGS 121.1.
§ 26
Koordination
1 Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung
der Tätigkeiten zwischen den Departementen und der Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei plant und koordiniert die departementsübergreifenden
Geschäfte, sofern nicht ein Departement dafür zuständig oder damit beauftragt ist.
3 Im Übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.
§ 27
Jahresplan
1 Auf der Grundlage von Legislaturplan und integriertem Aufgaben- und
Finanzplan erstellen die Departemente einen Jahresplan.
§ 28
Leistungs- und Saldozuweisung
1 Auf der Grundlage des Legislaturplans, des integrierten Aufgaben- und
Finanzplans und der Globalbudgets verteilt der Regierungsrat die zu erbringenden Leistungen auf die Departemente sowie ihre Dienststellen und
weist ihnen die Saldovorgaben zu. Er kann Globalbudgets auf mehrere
Dienststellen aufteilen.
§ 29
Jahreskontrakte
1 Aufgrund von Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan,
Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Saldozuweisung durch
den Regierungsrat vereinbaren der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öffentlichen und privaten Leistungserbringern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
§ 30
Reserveverwendung für Anreizsystem
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass bei effizienter
Leistungserbringung angemessene Anteile der gegenüber dem Voranschlag erzielten Minderaufwendungen oder Mehrerträge den Dienststellen, die mit Globalbudgets geführt werden, für die Verwendung in den
Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.
2 Er folgt bei der Schaffung von kollektiven Anreizsystemen folgenden
Leitlinien:
a) Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke;
b) Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist das produktbezogene Leistungs- und Finanzcontrolling;
c) Der unterschiedlichen Budgetkraft der Dienststellen ist Rechnung zu
tragen;
d) Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Dienststellen dürfen nicht zur
Umgehung von Kreditbeschlüssen des Kantonsrates führen;
e) Anreizkomponenten dürfen nicht zur Erhöhung oder Erweiterung
der Staatsbeiträge verwendet werden;
f) Gutschriften an Dienststellen dürfen nicht an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ausgeschüttet werden;
g) Leistungsbereinigte Mehraufwendungen oder Mindererträge der
Vorjahre sind auszugleichen.
§ 31
Gewerbliche Tätigkeit
1 Dienststellen können mit Bewilligung des Regierungsrates gewerbliche
Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der
Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten zu marktgerechten Preisen
Rechnung.
2 Die gewerbliche Tätigkeit darf die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.
§ 32
Aufträge an Dritte
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Vergabe von Teilleistungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leistungsaufträgen der
Verwaltung erforderlich sind und von Dritten besser erfüllt werden können.
2 Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, insbesondere eines ganzen Produkts, an Dritte übertragen werden, ist dafür eine gesetzliche
Grundlage erforderlich.
§ 33
Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen
1 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen verwaltungsintern zu beziehen sind.
2 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die
Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die
Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat bestimmt, welche verwaltungsinternen Leistungen zu
welchen Kosten zu verrechnen sind. Er richtet sich dabei nach marktnahmen Grundsätzen. Er kann Pauschalbeträge zulassen.
4 Erbringt eine Dienststelle verwaltungsinterne Leistungen in Konkurrenz
zu privaten Anbietern, so berechnet sie die Preise marktgerecht und auf
der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten.
§ 33 bis
Abschluss von Programmvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann in den vom Bundesrecht bezeichneten Sachgebieten Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen unter Vorbehalt
der Genehmigung des Kredites durch den Kantonsrat.
2 Der Kantonsrat bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Programmvereinbarungen abschliessend.
5. Haushaltführung
5.1. Rechnungslegung
§ 34
Zweck und Grundsätze
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
2 Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung und Buchführung sind:
a) Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass der Kanton mit
seinen selbständigen Anstalten und Betrieben auf unbestimmte Zeit
bestehen bleibt. Die Bilanzierung erfolgt deshalb zu Fortführungswerten.
b) Die Rechnungslegung folgt insbesondere den Grundsätzen der Verständlichkeit, Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Stetigkeit in
der Darstellung und Bewertung, der Bruttoverbuchung und der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag.
c) Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind insbesondere:
Die Vollständigkeit, die Richtigkeit, das Dokumentationsprinzip und
die Klarheit der Buchführung.
d) Für den Voranschlag und die Rechnung gelten insbesondere die
Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Jährlichkeit, der Vorherigkeit,
der Genauigkeit und der qualitativen und quantitativen Bindung sowie Spezifikation der Kredite.
e) Das Finanz- und Rechnungswesen entspricht anerkannten Normen
der Rechnungslegung. Der Regierungsrat bezeichnet das zugrunde
liegende Regelwerk.
§ 35
Rechnungsarten
1 Die finanzpolitische Steuerung des Finanzhaushaltes erfolgt hauptsächlich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.
2 Leistungen und Finanzen der Verwaltung werden über die geplanten Produktegruppenergebnisse gesteuert.
§ 36
Revisionstauglichkeit
1 Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Revisionstauglichkeit
des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformationssysteme sicher.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Belege.
5.2. Jahresrechnung
§ 37
Inhalt
1 Die Jahresrechnung umfasst:*
a)* die Bilanz;
b)* die Erfolgsrechnung;
c)* die Investitionsrechnung;
d)* die Geldflussrechnung und
e)* den Anhang.
§ 38
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Kalenderjahres. Sie weist das Betriebsergebnis, das nichtbetriebliche Ergebnis, die aussergewöhnlichen Positionen sowie das Gesamtergebnis aus.
2 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital oder den Verlustvortrag.