Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Finanzvorfälle, die bedeutende eigene
oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer
schaffen.
2 Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.
3 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, ab welchem Mindestbetrag die Investitionsrechnung zu belasten ist.
§ 40
Bilanz
1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und Passiven.
§ 41
Aktiven
1 Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanzvermögen, dem Verwaltungsvermögen sowie allfälligen Verlustvorträgen aus den Spezialfinanzierungen und dem allgemeinen Finanzhaushalt.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4 Der Verlustvortrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe
des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen.
5 Der Regierungsrat entscheidet über das Finanzvermögen und veranlasst
die Überführung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in das
Finanzvermögen.
§ 42
Passiven
1 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.
2 Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen, das die Verpflichtungen
übersteigt.
§ 42 bis
Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie
künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
§ 43
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind periodisch auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.*
1bis Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht sie
vorschreibt oder sie nicht im Eigenkapital geführt werden müssen.*
2 Sämtliche durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten
Kosten werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Ein Verlustvortrag in der Spezialfinanzierung ist nur zulässig, wenn die
zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Er ist zu verzinsen.
4 Das Eigenkapital von Spezialfinanzierungen ist zu verzinsen, falls
a) das Gesetz eine Verzinsung ausdrücklich vorsieht;
b) die Spezialfinanzierung nicht ausschliesslich durch staatliche Mittel
geäufnet wird.
Der Kantonsrat kann mit Wirkung auf ein Jahr auf die Verzinsung des
Eigenkapitals der Spezialfinanzierungen gemäss Buchstabe b) verzichten.
5 Spezialfinanzierungen können Bestandteil von Globalbudgets sein.
6 …*
§ 44
Legate und unselbständige Stiftungen
1 Legate und unselbständige Stiftungen sind Vermögen des Kantons ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, das ihm Private freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen.
2 Mittel aus Legaten und unselbständigen Stiftungen können im Rahmen
der Zweckbestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons
ergänzend verwendet werden.
3 Legate und unselbständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt
oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, werden durch den Regierungsrat mit anderen Legaten oder unselbständigen Stiftungen mit
ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.
§ 45
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung*
a)* nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen;
b)* fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung wie Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen;
c)* enthält den Eigenkapitalnachweis;
d)* enthält den Rückstellungsspiegel;
e)* enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f)* zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
g)* enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
§ 46
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens*
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.*
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen
zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische
Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch
stattfindet.*
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.*
4 …*
§ 47
Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsvermögens*
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten oder wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.*
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.*
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.*
§ 48
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Liquiditätsentwicklung und
deren Ursachen. Sie zeigt dabei die Herkunft und die Verwendung der
Geld- und geldnahen Mittel auf, unterteilt nach Betriebs-, Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit.
§ 49
Besondere Rechnungsmodelle
1 Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen Rechnungsmodellen in einer Verordnung beschliessen.
5.3. Produktegruppenergebnisse
§ 50
Inhalt
1 Die Produktegruppenergebnisse stellen alle Leistungen des Kantons systematisch dar und verknüpfen sie mit Kosten und Erlösen. Sie beruhen auf
der Definition von Produkten und Produktegruppen und umschreiben dafür die Leistungsaufträge in Form von Wirkungs- und Leistungszielen sowie
die Indikatoren und Standards.
5.4. Ausgaben
§ 51
Begriff der Ausgabe
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung staatlicher Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Eine Ausgabe führt in der Erfolgsrechnung zum Verzehr von Mitteln, in
der Investitionsrechnung zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.
§ 52
Voraussetzung für Ausgabenbewilligung
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
2 Neue Ausgaben, welche der Kantonsrat im Rahmen seiner Kompetenz
bewilligt, ersetzen die Rechtsgrundlage.
§ 53
Einmalige Ausgaben
1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
2 Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet
werden. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Ausgaben aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3 Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten, absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird, sind zusammenzurechnen.
4 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis wird auf die Nettoausgabe
abgestellt.
§ 54
Wiederkehrende Ausgaben
1 Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, sind wiederkehrende
Ausgaben.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in einem Jahr anfällt.
§ 55
Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie
a) durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und
dem Umfang nach vorgeschrieben ist;
b) zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe unbedingt erforderlich ist;
c) sich aus der Erfüllung eines vom zuständigen Organ genehmigten
Vertrags zwingend ergibt;
d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;
e) für Mietzinskosten erforderlich ist, die für bestehende und schon in
Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anfallen oder
f) zum Ersatz bestehender, technisch überalterter oder defekter Einrichtungen und Anlagen erforderlich ist.
2 Eine Ausgabe gilt im Übrigen als neu, wenn dem für die Ausgabenbewilligung zuständigen Organ bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt der Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig gros-se
Handlungsfreiheit zusteht.
3 Bewilligungen von Ausgaben sind ab einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Höhe mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.
§ 55 bis
Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell
1 Bei der Bewilligung eines öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells gelten die Investitionen als neue und die Betriebs- und Folgekosten als gebundene Ausgaben.
2 Die Investitionsausgaben sind zusammengerechnet als einmalige Ausgabe
zu beschliessen. Bei zeitlich gestaffelten Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten.
5.5. Kreditarten
§ 56
Verpflichtungskredit
1 Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zu
einer bestimmten Summe für
a) einen bestimmten Zweck oder
b) die Erfüllung eines Leistungsauftrages
finanzielle Verpflichtungen einzugehen, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
2 Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist insbesondere für
Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehrende Betriebsbeiträge
sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlichen Fälligkeiten sind
brutto als Voranschlagskredite zu bewilligen, sofern sie nicht Teil eines
Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sind.
3 Der im Zusammenhang mit einem Globalbudget bewilligte Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Saldo von Aufwand
und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälligkeiten sind netto als
Voranschlagskredite zu bewilligen.*
4 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) verfällt, wenn der
Zweck erreicht, das Vorhaben aufgegeben oder dieser nicht innert einer
angemessener Frist beansprucht wird. Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Verfalls.
5 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b) verfällt am Ende der
Globalbudgetperiode.
§ 57
Zusatzkredit
1 Ein Zusatzkredit ist einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens oder während der Globalbudgetperiode zeigt, dass
der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2 Mit dem gleichen Verfahren ist die Zustimmung einzuholen, wenn ein Ertragsüberschuss nicht erreicht wird.
3 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrausgaben muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands-
oder Wechselkursklausel enthält.
4 Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 60 dringlich bewilligt werden,
wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe erfüllt werden muss.
§ 58
Voranschlagskredit
1 Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zum
festgelegten Betrag Ausgaben zu tätigen
a) für den bezeichneten Zweck oder
b) im Rahmen eines Globalbudgets per Saldo unter Einhaltung der festgelegten Leistungen.
Er kann diese Befugnis übertragen.
2 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen unter Vorbehalt von
Absatz 3 am Ende des Rechnungsjahres.
3 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt von Absatz 3bis nicht beanspruchte Voranschlagskredite den Reserven zuweisen, wenn*
a) eine projektbedingte Verzögerung eintritt;
b) im Rahmen eines Globalbudgets Leistungen erst im Folgejahr erbracht werden können oder
c) bei Einhaltung der Leistungsziele ein Minderaufwand oder Mehrertrag gegenüber dem Voranschlag erzielt wurde.
3bis Die Befugnis zur Reservezuweisung wird beim Globalbudget*
a) Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat durch die Ratsleitung;
b) Staatsaufsichtswesen durch die Finanzkommission und
c) Gerichte durch die Gerichtsverwaltungskommission
wahrgenommen.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuweisung nicht beanspruchter Voranschlagskredite in die Reserven in einer Verordnung.
5 Veränderungen der Reserve werden dem Kantonsrat im Anhang zum Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.
§ 59
Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist zu beantragen, wenn
a) der Voranschlag keinen Kredit enthält oder wenn ein Voranschlagskredit nicht ausreicht, um eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe zu erfüllen;
b)* ein Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung einen höheren Aufwand- oder einen tieferen Ertragsüberschuss erzielen wird,
als im Voranschlag beschlossen wurde;
c)* …
2 Bei Nachtragskrediten nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist in der Begründung darzulegen, ob der Fehlbetrag im Rahmen des Globalbudgets
kompensiert oder ob der Leistungsauftrag an den bewilligten Kredit angepasst werden kann.
3 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Finanzbefugnis auf Antrag
des Regierungsrates Nachtragskredite. § 60 bleibt vorbehalten.
4 Der Regierungsrat bewilligt Nachtragskredite
a) im Rahmen seiner Finanzbefugnis;
b) wenn die Mehrausgabe durch vermehrte, den gleichen Gegenstand
betreffende Einnahmen oder durch erhöhte Beiträge gedeckt ist;
c) wenn ein Aufwandüberschuss höher oder ein Ertragsüberschuss
tiefer ausfällt, als in der Vorgabe beschlossen wurde, die Differenz
aber durch Reserven gedeckt werden kann;
d)* …
e) wenn die jährliche Saldovorgabe innerhalb eines Rahmenglobalbudgets nicht eingehalten werden kann.
5 Nachtragskredite nach Absatz 4 Buchstabe c sind dem Kantonsrat zur
§ 60 Kenntnis zu bringen.*
Dringlicher Nachtragskredit
1 Nachtragskredite in der Kompetenz des Kantonsrates, deren Bewilligung
keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat
beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt.
2 Die Zustimmung liegt vor, wenn kein Mitglied der Finanzkommission innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses dagegen
Einspruch erhebt.
3 Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Lehnt sie die vorzeitige Beanspruchung des Nachtragskredites ab, kann der Regierungsrat diesen im Verfahren nach § 59 dem Kantonsrat beantragen.
6. Finanzkontrolle
6.1. Stellung und Organisation
§ 61
Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2 Sie unterstützt
a)* den Kantonsrat, insbesondere seine Finanzkommission, bei der Ausübung der Oberaufsicht über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen, und
b)* den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltungskommission bei der Ausübung der Aufsicht.
3 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig, selbstständig und weisungsungebunden. Sie sorgt für eine geeignete Organisation und ist in der Erfüllung ihrer Aufgabe nur Verfassung, Gesetz und den anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht verpflichtet.*
4 Sie legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission, dem Regierungsrat sowie auszugsweise der Gerichtsverwaltungskommission zur Kenntnis. Sie kann darüber hinaus unangemeldete
Prüfungen durchführen.*
5 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem für die Finanzen zuständigen
§ 62 Departement zugeordnet.*
Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen
a) das Rechnungswesen des Kantonsrates;
b) die kantonale Verwaltung;
c)* die Verwaltung der Rechtspflege;
d) die kantonalen Anstalten und Stiftungen unter Vorbehalt von Absatz 2;
e)* Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, Staatsbeiträge ausrichtet oder an denen er massgeblich beteiligt ist.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch über kantonale Anstalten
und Stiftungen aus, bei denen nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist.*
2bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn ist von der Finanzaufsicht ausgenommen.*
3 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz1).
4 Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die
Revisionsaufgaben wahrnehmen.
5 Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Beiträge oder Leistungen empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die
§ 63 Überwachung dieser Leistungen zuständigen Departement.*
Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer Fachperson geleitet, welche über ausgewiesene Revisionskenntnisse verfügt.
2 Der Kantonsrat wählt den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle auf
Antrag der Finanzkommission.*
3 Der Kantonsrat kann das Dienstverhältnis des Chefs oder der Chefin Finanzkontrolle aus wichtigen Gründen nach § 28 Gesetz über das Staatspersonal2) auflösen. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz
über das Staatspersonal3) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation4).*
4 Der Lohn des Chefs oder der Chefin der Finanzkontrolle entspricht der
§ 64 Lohnklasse 29 der kantonalen Verwaltung.*
Personal
1 Auf das Personal der Finanzkontrolle finden die Gesetzgebung über das
Staatspersonal5) und der Gesamtarbeitsvertrag6) Anwendung.*
2 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle ist mit der Anstellung des
Personals beauftragt.
§ 65
Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit
privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.
§ 66
Haushaltsführung
1 Der Regierungsrat übernimmt den Voranschlag der Finanzkontrolle unverändert.
1) BGS 131.1.
2) BGS 126.1.
3) BGS 126.1.
4) BGS 125.12.
5) BGS 126.1.
6) BGS 126.3.
2 Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbständig.
§ 67
Verrechnung der Leistungen
1 Die Verrechnung von internen Leistungsbezügen und -verrechnungen orientiert sich an § 33.*
2 Für weitere Tätigkeiten, namentlich als Revisionsstelle gemäss § 72 Absatz
3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlangen.*
§ 68
Revisionsstelle
1 Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der
Prüfung des Geschäftsberichtes.*
2 Die Finanzkommission beauftragt eine fachlich geeignete Institution mit
der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle.*
3 Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der
berufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisation der Finanzkontrolle sowie die Aufgabenerfüllung.*
§ 69
Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt
a) mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen;
b) mit der Finanzkommission;
c) mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Departemente.
2 Die Finanzkommission, die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle treffen sich periodisch, nach Möglichkeit einmal pro Jahr, zu einer Aussprache. Die Geschäftsprüfungskommission kann ebenfalls zu einer Aussprache einladen.*
6.2. Grundsätze
§ 70
Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorientierung der Haushaltführung.
§ 71
Prüfungsgrundsätze*
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht aus.*
6.3. Aufgaben
§ 72
Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für
a) die Prüfung des Geschäftsberichtes und der separaten Rechnungen
der Dienststellen;
b) die Prüfung der Jahresrechnungen der Anstalten nach der Spezialgesetzgebung;
c) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
d) die Vornahme von System-, Projekt- und Wirkungsprüfungen;
e) Prüfungen im Auftrag des Bundes;
f)* Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung
und das Rechnungswesen und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beratend beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Abschlussprüfungen
§ 73 vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.*
Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommissionen, der Regierungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungskommission sowie die
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle
besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die Beratung in allgemeinen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 …*
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge nach Absatz 1 ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Tätigkeitsprogramms wesentlich gefährdet
wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsaufträgen des Regierungsrates, der Finanzkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommissionen.*
6.4. Berichterstattung und Beanstandungen
§ 74
Berichterstattung
1 Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontrolle die Ergebnisse
der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüften Einheit. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem zuständigen Departement beziehungsweise der vorgesetzten Stelle bei Prüfungen ausserhalb
der kantonalen Verwaltung die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls schriftlich
oder elektronisch mit. Nicht berichtsrelevante Mängel, insbesondere Fehler
formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten. Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse den Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ebenfalls schriftlich mit.*
2 Die Prüfungsergebnisse der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten werden zudem deren Leitung und deren Aufsichtsorgan mitgeteilt. Davon ausgenommen sind selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, bei
welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes
Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
3 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Prüfungsergebnisse sowohl diesen als auch
den Stellen gemäss Absatz 1 mitgeteilt. Davon ausgenommen sind Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, bei welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes Auftragsverhältnis
mit der geprüften Stelle hat.*
4 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert sie unverzüglich auch die Finanzkommission.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinne von § 73 erfolgt die Berichterstattung
§ 75 an die geprüfte und Auftrag gebende Stelle.*
Beanstandungen
1 Werden Mängel festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte
Stelle auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben und darüber
Bericht zu erstatten oder Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.*
2 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben
oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stelle über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle kann Mängel, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtsmässigkeit berühren, formell feststellen.
Sie kann den Regierungsrat, das zuständige Departement oder das zuständige Organ der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu
treffen.*
a)* …
b)* …
3 …*
§ 76
Jahresbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und
der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jahresbericht ihrer Revisions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.*
6.5. Verfahren