Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
und die Haushaltskontrolle.
2 Diese Verordnung unterstützt die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der
öffentlichen Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3 Weitere Details werden im Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer
Gemeinden geregelt.
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden.
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten der Gemeinden.
3 Bürgergemeinden führen eine Bestandesrechnung, welche die Vermögenswerte
und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag zeigt. Für
Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.
4 Der Begriff «Stimmberechtigte» steht in dieser Verordnung für die Gesamtheit der
Stimmberechtigten und umfasst auch deren Stellvertretung durch das Parlament.
§ 3
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
§ 4
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht
und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
§ 5
Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.
§ 6
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
§ 7
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände
der öffentlichen Körperschaft aus.
§ 8
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die
aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3 Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:
1. Gemeinden bis 1'000 Einwohner Fr. 25'000
2. über 1'000 bis 5'000 Einwohner Fr. 50'000
3. über 5'000 bis 10'000 Einwohner Fr. 75'000
4. über 10'000 Einwohner Fr. 100'000
4 Die Aktivierungsgrenze von Fr. 100'000 ist zwingend. Die Aufteilung nach Abs. 3
gilt als Empfehlung für die Festlegung durch die Gemeinde.
5 Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.
§ 9
Steuerkraft
1 Die Steuerkraft entspricht dem Steuerertrag zu 100 % und wird aufgrund folgender
Faktoren ermittelt:
1. laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergänzenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellensteuern
2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen
3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der
pauschalen Steueranrechnung
2 Nicht in die Berechnung einbezogen werden:
1. Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen
2. Abschreibungen von Zinsen
2. Haushaltsteuerung
§ 10
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,
des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von
Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
§ 11
Finanzplan
1 Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget
folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.
§ 12
Inhalt Finanzplan
1 Der Finanzplan enthält mindestens:
1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden
6. die Entwicklung der Finanzkennzahlen bezüglich Verschuldung, Eigenkapital
§ 13 und Selbstfinanzierung
Budget
1 Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberechtigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.
2 Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive
ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.
§ 14
Budgetgliederung
1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung und falls gewünscht nach der
institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem
Kontenplan des HRM2 gemäss Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer
Gemeinden.
§ 15
Budgetinhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung
2 Mit dem Budget sind die Stimmberechtigten über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Budget des laufenden Jahres und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.
§ 16
Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des
Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen
oder Leistungen einzuteilen.
2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3 Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4 Die Exekutive genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, jedoch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch die Stimmberechtigten.
§ 17
Verfügung über Kredite
1 Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie
kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.
§ 18
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle
direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge
und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.
4 Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Exekutive
legt den Zinssatz fest.
§ 19
Erneuerungsfonds
1 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und
Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden.
2 Schulgemeinden speisen diesen Fonds aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich
anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis. *
3 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.
§ 20
Vorfinanzierungen
1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie
benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Instanz. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
2 Vorfinanzierungen können für Investitionsausgaben gebildet werden, wenn kein
Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht. *
3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist
nicht zulässig.
4 Eine Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird. *
5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.
§ 21
Landkreditkonto
1 Der Erlass eines Reglementes über ein Landkreditkonto ist Sache der Stimmberechtigten.
2 Mit einem Reglement über ein Landkreditkonto kann die Exekutive in abschliessender Kompetenz Grundstücksgeschäfte, die dem Finanzvermögen zuzuordnen
sind, tätigen.
3 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem seinerzeitigen Einstandspreis des Grundstücks sowie den entstandenen Kosten und Gutschriften über die Investitionsrechnung auszugleichen.
4 Die Exekutive legt jährlich mit dem Rechnungsabschluss Rechenschaft ab über die
getätigten Grundstückskäufe und -verkäufe beziehungsweise Überführungen ins Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
§ 22
Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung
sind die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen
Jahres. Ein Aufwandüberschuss muss im folgenden Budget und dem ersten Planjahr
ausgeglichen werden. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20
Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget
zu berücksichtigen.
3 Gemeinden können von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 1 abweichen, solange
§ 23 der Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt. *
Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoverschuldungsanteil
2. Selbstfinanzierungsgrad
3. Zinsbelastungsanteil
4. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin oder Einwohner
5. Selbstfinanzierungsanteil
6. Kapitaldienstanteil
7. Bruttoverschuldungsanteil
8. Investitionsanteil
9. * Bilanzsituation (Bilanzüberschussquotient)
10. * …
11. Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner
2 Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und Empfehlungen
angepasst werden.
3 Körperschaftsspezifische Abweichungen werden im Handbuch geregelt. *
3. Kreditrecht
§ 24
Kreditbegriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be -
stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder
Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
§ 25
Verpflichtungskredit
1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr. *
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. *
§ 26
Brutto- und Nettokredit
1 Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann
als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden,
wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der
Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
§ 27
Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.
§ 28
Abrechnung
1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen
Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.
§ 29
Verpflichtungskreditkontrolle
1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.
2 Die im Rahmenkredit enthaltenen Einzelvorhaben müssen benannt werden. *
§ 30
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte,
teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den
Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
§ 31
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
§ 32
Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei
der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht,
sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die
Rechtsgrundlage in Kraft ist.
§ 33
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
§ 34
3 Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die
Exekutive zuständig ist.
§ 34 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein
ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde beziehungsweise die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im
gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3 Die Exekutive hat die Stimmberechtigten über Kreditüberschreitungen mit dem
Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.
4. Rechnungslegung
§ 35
Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
§ 36
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der
Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
§ 37
Wertberichtigungen
1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese
ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen
heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut
vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.
§ 38
Inhalt Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Geldflussrechnung
5. Anhang
2 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Rückstellungsspiegel,
der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, Angaben zu Vorfinanzierungen, die Grundsätze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die
für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen. *
3 Der Kontenrahmen gemäss Handbuch ist verbindlich. Er orientiert sich am von der
interkantonalen Koordinationsgruppe HRM2 erarbeiteten und vom Rechnungslegungsgremium gutgeheissenen Kontenrahmen. Ver- und Entsorgungsbetriebe und
andere Organisationen des öffentlichen Rechts können im Rahmen der massgeblichen fachtechnischen Empfehlungen andere Kontenpläne verwenden.
§ 39
Bilanz
1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
§ 40
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten
Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem
Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen,
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.