§ 41
Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
Thurgau · 131.21 · ordinance
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Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.
Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte.
Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.
Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht. 2 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Das Handbuch regelt das Nähere. Die zu verwendenden Anlagenkategorien werden im Anhang aufgeführt. In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde eine abweichende, verkürzte Nutzungsdauer anwenden. * 3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an durch die Exekutive zu bestimmende Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich. 4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
Buchführung 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. 2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Aufbewahrung der Belege 1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung. 2 Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.
Anlagenbuchhaltung 1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
Internes Kontrollsystem 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. 2 Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Gemeinde.
Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.
Zusammenarbeit mit dem Kanton 1 Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlangten Daten.
Gemeindebehörde 1 Die Exekutive ist insbesondere zuständig für: 1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen 2. die Beschaffung der Mittel 3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat 4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen 5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsabschlusses zuhanden der Legislative 6. die Erstellung des Finanzplans 7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen gemäss § 34 8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen oder bei den von der Gemeinde beherrschten Institutionen 6. Haushaltskontrolle
Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. 2 Sie erstellt der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht. 3 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet. 4 Die Exekutive kann eine Prüfgesellschaft zur Begleitung beiziehen oder eine solche ergänzend mit der Prüfung beauftragen.
Umfang 1 Zur Prüfung gehören insbesondere: 1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen 2. die Einhaltung des Kontenplans und der Nummerierung nach Sachgruppen und funktionaler Gliederung sowie der Bilanz 3. die Belegordnung 4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung 5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven 6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung 7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung 8. * die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 54 2 Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.
Kontrolle 1 Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.
Berichterstattung 1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten. 2 Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem internen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.
Termine 1 Es gelten als letzte Termine: 1. Gemeindeabstimmungen über das Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: Ende Dezember 2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungskommission: Ende März 3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde: Ende Juni 4. Bereitstellung der genehmigten Rechnung zu Handen kantonaler Stellen oder Bundesstellen: Ende Juli 2 Letzter Termin für die Gemeindeabstimmung für Gemeinden, welche nur eine Gemeindeversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Budget mit Festsetzung des Steuerfusses durchführen, ist Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur Budgetgenehmigung nur gebundene Ausgaben getätigt werden. 3 Gemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar (zum Beispiel Bechtelistag) abhalten, können diese Tradition weiterführen und die Gemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Neubewertung der Bilanz 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Überprüfung der Zuordnung zum Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen. 2 Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen entsteht aus der Neubewertung des Finanzvermögens beim Übergang zum HRM2. Sie soll für die Sachanlagen im Finanzvermögen verwendet werden, steht im Übergangsjahr aber auch zum Ausgleich falsch bilanzierter Positionen des Finanzvermögens zur Verfügung. 3 Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nach Einführung von HRM2 nicht verändert werden. Ausgenommen sind Entnahmen zur Deckung von Verlusten aus der periodischen Neubewertung oder aus der Veräusserung des Finanzvermögens. 4 Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses oder einer Vorfinanzierung aufgelöst. * 5 Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Eine freiwillige Neubewertung gemäss Fachempfehlung Nr. 19 der Kantonalen Finanzdirektorinnen- und Finanzdirektorenkonferenz in der Fassung vom 25. Januar 20081) ist in gebührenfinanzierten Bereichen möglich. Das nicht neu bewertete bisherige Verwaltungsvermögen wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Schulbauten können generell gemäss Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. * 6 Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden. § 64–65 * … § 66 * Übergangsbestimmung 1 Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 22 Abs. 1 muss spätestens mit Budget 2029 sowie Finanzplan 2030 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 2 erfüllt sind. 1) Abrufbar unter: https://www.srs-cspcp.ch/sites/default/files/pages/fe_19_0.pdf. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.04.2013 01.06.2013 Erstfassung 17/2013 Erlasstitel 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 19 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 20 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 20 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 22 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 22 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 § 23 Abs. 1, 9. 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 23 Abs. 1, 10. 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023 § 23 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 § 25 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 25 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 § 29 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 § 38 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 50 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 59 Abs. 1, 8. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 § 63 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 63 Abs. 5 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023 § 64 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023 § 65 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023 § 66 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023 Anhang 1 25.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert 17/2023 Anhang: Abschreibungssätze Kategorien Nutzungsdauer Abschreibungssatz linear 1 Grundstücke nicht überbaut 40 Jahre 2.5 % 2 Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3.0 % 3 Technische Gebäudeeinrichtungen 15 Jahre 6.6 % 4 Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof etc.) 25 Jahre 4.0 % 5 Übrige Tiefbauten 30 Jahre 3.3 % 6 Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 Jahre 2.5 % 7 Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen 50 Jahre 2.0 % 8 Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen 10 Jahre 10.0 % 9 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge 8 Jahre 12.5 % 10 Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) 15 Jahre 6.6 % 11 Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25.0 % 12 Immaterielle Anlagen 5 Jahre 20.0 % 13 Investitionsbeiträge ~ Nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes 14 Anlagen im Bau ~ keine planmässige Abschreibung 15 Darlehen ~ keine planmässige Abschreibung 16 Beteiligungen, Grundkapitalien ~ keine planmässige Abschreibung Bemerkungen zu einzelnen Abschreibungssätzen Spezifische Branchenregelungen gehen bei den Anlagekategorien und Nutzungsdauern vor, d.h. für Bereiche, für die Branchenregelungen bestehen, gelten die hier aufgeführten Abschreibungsregelungen nur subsidiär. Kategorie 1 Nicht überbaute Grundstücke werden über 40 Jahre abgeschrieben; überbaute Grundstücke sind der jeweiligen Anlage zuzuordnen. Es handelt sich hier um eine Abweichung zum Handbuch HRM2 der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektorenkonferenz, welches keine Abschreibung auf Grundstücken vorsieht. Kategorie 2 Für provisorische Bauten und Anlagen reduziert sich die Nutzungsdauer auf 10 bis 20 Jahre, längstens jedoch auf die geplante Nutzungsdauer der Provisorien. Kategorie 13 Investitionsbeiträge haben dieselbe Nutzungsdauer wie das finanzierte Objekt. Kategorie 15 Darlehen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Kategorie 16 Für Beteiligungen ist keine Nutzungsdauer zuweisbar. Die Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.