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Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung

Basel-Landschaft · 640.71 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 Lehraufsicht. *
  22. § 22 Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung. *
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56 Früherziehung
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61 erbringern der Sonderschulung
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69

69 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 20073) sowie des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 20024) im Bereich der Speziellen Förderung an der Volksschule, der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung. Sie enthält überdies Bestimmungen für die Logopädie und individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II. * 2 Soweit diese Verordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten für die Spezielle Förderung und die Sonderschulung sinngemäss die weiteren Bestimmungen der Bildungsgesetzgebung für die öffentlichen Volksschulen.

§ 2

Besonderer Bildungsbedarf 1 Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor bei: a. Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist; b. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der sozialen und emotionalen Kompetenz, die dem Unterricht der Regelschule nicht folgen können; 1) SGS 100 2) SGS 640 3) SGS 649.12 4) SGS 640 2 640.71 c. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Begabung; d. Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.

§ 3

Behinderungen 1 Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger andauernde Beeinträchtigungen. Darunter fallen insbesondere: a. geistige Behinderungen; b. Sinnesbehinderungen; c. Sprach- und Kommunikationsbehinderungen; d. körperliche Behinderungen; e. psychische Behinderungen; f. schwere Verhaltensstörungen; g. Mehrfachbehinderungen.

§ 4

Abklärende Fachstellen 1 Folgende Fachstellen führen Abklärungen durch: a. * der Schulpsychologische Dienst (SPD) für Angebote der Speziellen Förderung (ausser den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) und Sonderschulung; b. die Logopädischen Dienste und das Fachzentrum für Psychomotorik für pädagogisch-therapeutische Massnahmen; c. die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung für Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung. 2 Die Abklärungen gemäss Abs. 1 sind unentgeltlich. 3 Fallführend ist: a. * für schulische Abklärungen der SPD; b. für pädagogisch-therapeutische Massnahmen der kommunale Logopädische Dienst oder das Fachzentrum für Psychomotorik. 4 Grundsätzlich ist die fallführende Fachstelle zuständig für die Empfehlungen an die zuweisende Schulleitung oder Dienststelle. 5 Bei musischer Hochbegabung bestimmt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, nach erfolgter Abklärung des SPD im Einzelfall eine Fachperson oder eine Fachstelle mit speziellen Kenntnissen und beauftragt sie mit der fachlichen Abklärung. 6 Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebote der Leistungssportförderung zuständig. 7 Die Aufnahmekommission der Lehrbetriebe beider Basel ist für die Belegung der Ausbildungsplätze der integrierten betrieblichen Grundbildung zuständig. * 3 640.71 8 Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Abklärung bezüglich Berufsbildung und beruflicher Integration bei stationären Unterbringungen und die Empfehlung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. * 2 Spezielle Förderung 2.1 Anspruch

§ 5

Anspruch auf Leistungen der Speziellen Förderung 1 Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf ausreichende, angemessene Deckung des ausgewiesenen besonderen Bildungsbedarfs. 2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte pädagogische Massnahme oder die Wahl einer bestimmten Schulungsform. 2.2 Angebot

§ 6

Integrative Spezielle Förderung (ISF) 1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf können mit Integrativer Spezieller Förderung mit oder ohne individuelle Lernziele integrativ in der Regelschule gefördert und unterstützt werden. 2 Bei Integrativer Spezieller Förderung ohne individuelle Lernziele arbeiten die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele. 3 Bei Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen muss nachgewiesen werden, dass die vorgegebenen Stufenziele aufgrund des besonderen Bildungsbedarfs nicht erreicht werden können oder übertroffen werden. 4 Bei reduzierten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele nicht. Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe und im Leistungszug A der Sekundarstufe I angeordnet werden. 5 Bei erweiterten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen bzw. übertreffen die vorgegebenen Stufenziele. 6 Integrative Spezielle Förderung findet vorzugsweise im Klassenunterricht statt. 7 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen für Individuallösungen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 20045) zur Anwendung. 5) SGS 640.51 4 640.71

§ 7

Einführungsklasse (EK) 1 Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, kognitiven, motivationalen oder sozialen Entwicklungsverzögerungen können beim Übergang in die Primarschule an Stelle von Integrativer Spezieller Förderung in einer Einführungsklasse beschult werden. 2 Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schuljahren auf den Übertritt in die 2. Klasse der Primarschule vor. 3 Eine Einführungsklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist. 4 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Einführungsklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen. 5 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.

§ 8

Kleinklasse (KK) 1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der Sozialkompetenz im Rahmen der Integrativen Speziellen Förderung nicht ausreichend unterstützt werden können, können in einer Kleinklasse beschult werden. 2 Die Abschlussklasse der Kleinklasse an der Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler auf eine berufliche Grundausbildung vor. 3 Die Kleinklasse kann als altersgemischte Klasse an der Primarschule und an der Sekundarschule geführt werden. 4 Eine Kleinklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist. 5 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Kleinklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen. 6 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs in der Primarschule bzw. im Textilen Gestalten, im Werken und in Hauswirtschaft in der Sekundarschule beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler. 7 Den Kleinklassen der Sekundarschule stehen für individuelle Betreuungsaufgaben wie beispielsweise Hausaufgabenhilfe und Berufswahlvorbereitung bis zu 5 Lektionen pro Kleinklasse zur Verfügung. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind: * a. * Es handelt sich um eine Mehrjahrgangsklasse oder eine Kleinklasse der 3. Sekundarklasse. b. * In der Kleinklasse werden mindestens 8 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. 5 640.71

§ 9

Logopädie 1 Schülerinnen und Schüler bis Ende der Sekundarstufe II sowie Kinder vor der Einschulung mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunikationsentwicklung können mit der pädagogisch-therapeutischen Massnahme Logopädie unterstützt werden. 1bis Eine Lektion Logopädie-Therapie dauert 45 Minuten. * 2 Logopädie dauert je nach diagnostizierter Störung maximal 3 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 3 Logopädie kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.

§ 10

Deutsch als Zweitsprache im Regelunterricht (DaZ) 1 Schülerinnen und Schüler, die über geringe oder keine Deutschkenntnisse verfügen, können mit Deutsch als Zweitsprache integrativ an der Regelschule gefördert und in der Integration unterstützt werden. 2 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf werden in der Regel in die ihrem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen. 3 Die Lektionendotation orientiert sich an den schulischen und sprachlichen Vorkenntnissen und dauert in der Regel 3 Jahre. Über eine Weiterführung bis maximal 5 Jahre entscheidet die Schulleitung. 4 Unterricht, der auf der Primarstufe besucht wurde, wird an den maximalen Anspruch auf der Sekundarstufe I angerechnet.

§ 11

Deutsch als Zweitsprache in der Fremdsprachenintegrationsklasse (FSK) 1 Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse bzw. mit hohem Integrationsbedarf können in einer Fremdsprachenintegrationsklasse beschult werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kleinklassen gemäss § 8. 3 Der Besuch einer Fremdsprachenintegrationsklasse dauert in der Regel 1 Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.

§ 12

Förderangebot Französisch (FaZ) 1 Schülerinnen und Schüler, die bei Wohnsitznahme im Kanton aufgrund der Vorbildung über ungenügende Französischkenntnisse verfügen, werden im Förderangebot Französisch gefördert. 2 Die Lektionendotation orientiert sich an den sprachlichen Vorkenntnissen und dauert maximal 1 Jahr. 6 640.71

§ 13

Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten 1 Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule beschult werden. 2 Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule oder einer Bildungsinstitution in privater oder öffentlicher Trägerschaft beschult werden. 3 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 2004[6) zur Anwendung. § 13a * Individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II 1 Schülerinnen, Schüler und Lernende der Sekundarstufe II mit von der Invalidenversicherung nicht anerkannten Behinderungen oder ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können mit individuellen Unterstützungsangeboten unterstützt werden. 2 Individuelle Unterstützungsangebote sind insbesondere: a. Lerncoaching bzw. Supervision; b. Sozialpädagogik bzw. Assistenz; c. integrierte betriebliche Grundbildung; d. stationäre Berufsbildung und Berufsintegration in Kombination mit einer stationären Unterbringung; e. Beschulung an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule. 3 Individuelle Unterstützungsangebote vermitteln keinen Anspruch auf einen bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der Qualifikationsstufe. 6) SGS 640.51 7 640.71 2.3 Ressourcen

§ 14

Lektionen-Pool Integrative Spezielle Förderung (ISF), Platzzahlen Einführungs- und Kleinklasse (EK und KK) 1 Für Integrative Spezielle Förderung steht der Schulleitung ein Lektionen-Pool ISF nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler wie folgt zur Verfügung: a. Primarstufe: Für je 10 Schülerinnen und Schüler stehen der Schule entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung: 1. * 3,9 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22); 2. * 5,4 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22); b. Sekundarstufe I: Für je 10 Schülerinnen und Schüler der Leistungszüge A und E stehen dem Sekundarschulstandort entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung: 1. * 4,3 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22); 2. * 6,1 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Kleinklassen (KK) am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22). 2 Für Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung. Insgesamt stehen als kantonaler Richtwert 4 % aller Schulplätze gemäss der jeweiligen Berechnungsgrundlage für die Lektionen-Pools zur Verfügung. 3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Lektionen können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen. 4 Die Schulleitung entscheidet über die Ausgestaltung und die Festsetzung der einzelnen Angebote im Rahmen des Schulprogramms. Dabei achtet sie darauf, dass: a. auf der Sekundarstufe I vorrangig Schülerinnen und Schüler des Leistungszugs A unterstützt werden; b. die Unterstützung in den Leistungszügen E und P der Sekundarstufe I nicht zum Niveauerhalt genutzt wird. 8 640.71 5 Sie meldet dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten ISF-Lektionen sowie Plätze in Einführungs- und Kleinklassen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 1. 6 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Einführungs- und Kleinklassen im Rahmen der Klassenbildung. 7 Der Lektionen-Pool ISF und die Platzzahlen für Einführungs- und Kleinklassen werden grundsätzlich nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist. 8 Der Lektionen-Pool ISF kann in begründeten Fällen, insbesondere bei besonders hohem Förderbedarf von ISF-Schülerinnen und -Schülern überschritten werden, sofern: a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt; b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.

§ 15

Lektionen-Pool Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ), Platzzahlen Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) 1 Für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ) steht der Schulleitung insgesamt ein Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ zur Verfügung. 2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf wie folgt: a. Primarstufe: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen der Schule 0,7 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung. b. Sekundarstufe I: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen dem Sekundarschulstandort 0,9 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung. 3 Für Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) stehen Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung. 4 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2. 9 640.71 5 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Fremdsprachenintegrationsklassen im Rahmen der Klassenbildung und bei Bedarf unterjährig. Auf der Primarstufe muss die Kostengutsprache der Gemeinde vorliegen. 6 Der Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ wird nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist. 7 Er kann in begründeten Fällen überschritten werden, sofern: a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt; b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.

§ 16

Lektionen-Pool Logopädie 1 Für die Logopädie steht der Schulleitung am Ort des zuständigen Logopädischen Dienstes ein Lektionen-Pool zur Verfügung. 2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler. Für je 570 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I stehen dem zuständigen logopädischen Dienst 28 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis: Lektionen Schuljahr 2021/22). * 3 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 2. 4 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen, bei Vorliegen einer fachlichen Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und der Kostengutsprache durch die Gemeinde, überschritten werden. 5 Logopädische Massnahmen für Kinder vor der Einschulung und auf der Sekundarstufe II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst durchgeführt. Sie sind im Lektionen-Pool mitberücksichtigt. 6 Für die logopädischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler auf den Sekundarstufen I und II sowie Schülerinnen und Schüler der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache werden den Gemeinden vom Kanton semesterweise die Lohnkosten zuzüglich einer Infrastrukturpauschale von CHF 250.– abgegolten. * 10 640.71

§ 17

Ressourcen für die Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten 1 Schulplätze für die Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnahmen innerhalb der öffentlichen Schulen zur Verfügung.

§ 18

Überprüfung der Lektionen-Pools 1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft die Lektionen-Pools alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantragt dem Regierungsrat bei Bedarf deren Anpassung. § 18a * Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II 1 Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnahmen der Invalidenversicherung und den Angeboten der speziellen Förderung auf der Sekundarstufe II gemäss § 46a Abs. 1 Bildungsgesetz7) zur Verfügung. 2.4 Inanspruchnahme

§ 19

Zuweisung ohne Abklärung 1 Kann eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Regelunterrichts nicht ausreichend gefördert werden, legt die Schulleitung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Lektionen-Pools Massnahmen der Integrativen Speziellen Förderung ohne individuelle Lernziele, von Deutsch als Zweitsprache bzw. Förderangebot Französisch fest. 2 Schülerinnen oder Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung können für das 1. Primarschuljahr von der Schulleitung einer Einführungsklasse zugewiesen werden. 3 Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. 4 Die Zuweisung zur Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung. 5 Die zugewiesenen Massnahmen werden regelmässig überprüft. Bei der Einführungsklasse erfolgt die Überprüfung im 4. Semester im Hinblick auf den Übertritt in die 2. Primarschulklasse. 7) SGS 640 11 640.71

§ 20

Abklärung durch eine Fachstelle 1 Für die Inanspruchnahme von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse, einer Privatschule oder einem Spezialangebot melden in der Regel die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei einer Fachstelle gemäss § 4 zur Abklärung an. 2 Die abklärende Fachstelle erhebt den Förderbedarf anhand von differenzialdiagnostischen Abklärungen. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen. 3 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen. 4 Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen bzw. logopädischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. 5 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 20048) zur Anwendung. 6 Abklärungen für individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II gemäss § 13a Abs. 2 Bst. a, b und e richten sich sinngemäss nach den §§ 36 bzw. 38. An der Abklärung beteiligt sind die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote sowie in der beruflichen Grundbildung die

§ 21 Lehraufsicht. *

Angeordnete Abklärung durch SPD * 1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses. 2 … * 3 Sobald die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, lädt der SPD die Schülerin oder den Schüler, in der Regel zusammen mit den Erziehungsberechtigten, zur Abklärung ein. * 8) SGS 640.51 12 640.71 4 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen. * 5 Der SPD überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. Für Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen informiert sie das Amt für Volksschulen,

§ 22 Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung. *

Zuweisung mit Abklärung 1 Bei indiziertem Förderbedarf von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse legt die Schulleitung, gestützt auf die Empfehlungen der Abklärungsstelle, angemessene Massnahmen fest und weist sie zu. 2 Bei Logopädie auf den Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache nimmt die Schulleitung vorgängig zum Entscheid Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle bezüglich der Kostengutsprache. * 3 Bei indiziertem Förderbedarf an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Empfehlung der abklärenden Fachstelle und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Fachkonvents eine Spezielle Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot bewilligen. Eine Bewilligung kann dann erteilt werden, wenn alle Möglichkeiten der Speziellen Förderung an der öffentlichen Schule ausgeschöpft sind. Auf der Primarstufe bedarf es zudem der vorgängigen Rücksprache mit dem Schulrat und der Kostengutsprache der Gemeinde. Sofern die Gemeinde sich für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entscheidet, ist mit diesem Rücksprache zu nehmen. * 4 Eine gleichzeitige Zuweisung zu einer Privatschule in Kombination mit einer Heimunterbringung ist nicht möglich. Bei bestehender Heimunterbringung ist die Bewilligung einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot entsprechend den Vorgaben von Abs. 3 möglich. 5 Die zuweisende Stelle holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein. 6 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen mittels Verfügung. 7 Die zugewiesenen Massnahmen werden von der zuweisenden Stelle jährlich überprüft. 13 640.71 8 Massnahmen für Logopädie werden mit Ausnahme der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie können auf Antrag des Logopädischen Diensts, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um maximal 1 Jahr verlängert werden. Bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache meldet die zuweisende Schulleitung dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die Zuweisungsentscheide. * 9 Die Zuweisung zu individuellen Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II erfolgt entsprechend dem Zuständigkeitsbereich durch die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. Im Übrigen richtet sich die Zuweisung sinngemäss nach den §§ 39 und 40. * 3 Sonderschulung 3.1 Anspruch

§ 23

Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung 1 Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen der integrativen Schulung den Kindergarten, die Primar- oder die Sekundarschule besuchen können oder auf den Unterricht an Sonderschulen oder in stationären Einrichtungen angewiesen sind. 2 Der Nachweis einer Behinderung gemäss § 3 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Sonderschulung. 3 Vom Nachweis einer Behinderung kann abgesehen werden, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung anordnet oder das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote eine solche gestützt auf eine soziale Indikation einer indizierenden Stelle bewilligt. Zudem muss eine Empfehlung einer abklärenden Fachstelle für eine Beschulung in einer stationären Einrichtung vorliegen.

§ 24

Dauer der Sonderschulung 1 Die Leistungen der Sonderschulung werden in der Regel bis zum Ende der Volksschule gewährt. 2 Ist eine Anschlusslösung auf Sekundarstufe II oder ein Übertritt in eine Einrichtung der Behindertenhilfe nicht möglich, können die Leistungen der Sonderschulung an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs dauern. 14 640.71 3 Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beschulung in stationären Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.

§ 25

Prüfung der integrativen Schulungsmöglichkeiten 1 Bei Schülerinnen oder Schülern, die Anspruch auf Sonderschulung haben, sind die Möglichkeiten der integrativen Schulung vor einem Entscheid auf eine separative Sonderschulung zu prüfen. 2 Besuchen sie ein separatives Angebot, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit einer Integration regelmässig überprüft wird. 3.2 Angebot

§ 26

Integrative Sonderschulung 1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise mit Massnahmen der Integrativen Sonderschulung wohnortsnah und integrativ in der Regelschule der öffentlichen Volksschule beschult. 2 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können in Form der gruppenweisen Integration von Schülerinnen und Schülern (Integrationsklasse) oder in Form der Integration einzelner Schülerinnen oder Schüler (Einzel- oder Doppelintegration) erfolgen. 3 Ein Anspruch auf Integrative Sonderschulung am Wohnort besteht nicht. 4 Mit der Durchführung oder Begleitung der Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können Heilpädagogische Fachzentren beauftragt werden. 5 Massnahmen der Integrativen Sonderschulung können für Schülerinnen und Schüler bewilligt werden, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen.

§ 27

Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen 1 Mit dem Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen werden Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung je nach Alter und Schweregrad der Behinderung so weit wie möglich im Rahmen des Lehrplans individuell in ihren persönlichen, sozialen und kognitiven Kompetenzen beschult. 2 Der Unterricht in stationären Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler gemäss § 23 Abs. 3 erfolgt so weit wie möglich nach Lehrplan. 3 Bei Schulung in einer Sonderschule erfolgt der Schulbesuch in der Regel in der dem Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen, geeigneten Sonderschuleinrichtung. 4 Bei Beschulung in einer stationären Einrichtung richtet sich diese nach dem individuellen sozial indizierten bzw. behinderungsbedingten Bedarf der Schülerin oder des Schülers. Ein Anspruch auf wohnortsnahe Beschulung besteht nicht. 15 640.71

§ 28

Mittagsbetreuung 1 Bei Sonderschulung stehen Betreuung und Verpflegung zwischen der Unterrichtszeit am Vormittag und der Unterrichtszeit am Nachmittag als Teil der Massnahme zur Verfügung. 2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich grundsätzlich mit CHF 5.– (bis 13 Jahre) bzw. CHF 7.50 (ab 14 Jahren) an den Kosten für die Mittagsverpflegung. 3 In stationären Einrichtungen erfolgt die Mittagsbetreuung im Rahmen des Gesamtauftrags. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten richtet sich nach den Bestimmungen über die Jugendhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 20019). 4 Bei Integrativer Sonderschulung werden Betreuung und Verpflegung von der Schule bzw. der beauftragten Sonderschuleinrichtung verantwortet und in Zusammenarbeit mit der Regelschule organisiert.

§ 29

Ausserschulische Betreuung an Sonderschulen 1 Die Sonderschulen können bei nachgewiesenem Bedarf während der Schultage eine Betreuung nach der Unterrichtszeit am Nachmittag sowie an unterrichtsfreien Nachmittagen bis um 18 Uhr anbieten. Dabei gilt als Betreuungstag die Zeit, die über die Betreuung zwischen den Unterrichtsblöcken am Vormittag und am Nachmittag hinausgeht. 2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten für die Betreuung nach der Unterrichtszeit mit CHF 10.– und an unterrichtsfreien Nachmittagen mit CHF 20.– pro Betreuungstag. 3 Für Schullager und Schulveranstaltungen, die im Rahmen des Schulprogramms der Sonderschulen durchgeführt werden, beteiligen sich die Erziehungsberechtigten mit höchstens CHF 16.– pro Tag.

§ 30

Transport und Bewältigung des Schulwegs 1 Für die Organisation und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Schulwegs sind in erster Linie die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 2 Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. zu den Therapien der Sonderschulung nicht selbständig zurücklegen oder nicht wohnortsnah beschult werden können, haben Anspruch auf Organisation und Finanzierung des Transports. 3 Transport zur Bewältigung des Schulwegs kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen und dabei Massnahmen der Integrativer Sonderschulung erhalten, bewilligt werden. 4 Sofern möglich, erfolgt der Transport mittels öffentlicher Verkehrsmittel. 9) SGS 850 16 640.71 5 Für die Organisation der Transporte ist die mit der Durchführung der Massnahme beauftragte Sonderschuleinrichtung bzw. die Privatschule zuständig.

§ 31

Psychomotorik 1 In der Psychomotorik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten und -störungen diagnostiziert sowie Therapiemassnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet. 2 Psychomotorik kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.

§ 32

Weitere therapeutische Massnahmen 1 Schülerinnen und Schüler, die in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung beschult werden, erhalten dort Logopädie und weitere notwendige Therapien.

§ 33

Sozialberatung 1 Die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten wird von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle durchgeführt. 2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann die Aufgabe einer privaten Institution übertragen. 3.3 Ressourcen

§ 34

Ressourcen für die Sonderschulung 1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, kann bei der Integrativen Sonderschulung als Einzel- oder Doppelintegration eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 8 Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) pro Schülerin oder Schüler bewilligen. 2 Es kann bei Integrativer Sonderschulung in einer Integrationsklasse mit 3–5 integrierten Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 28 (Primarstufe) bzw. 27 (Sekundarstufe I) Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) sowie bis maximal ein 100-%-Pensum Klassenassistenz bewilligen. 3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäss den Abs. 1 und 2 können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen. 17 640.71 4 Für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Integrativen Sonderschulung stehen der Schule bei Einzel- und Doppelintegrationen pauschal 1 zusätzliche Lektion, bei Integrationsklassen 2 zusätzliche Lektionen zur Verfügung. 5 Für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei entsprechender Indikation für die Integrative Sonderschulung bis maximal die durchschnittlichen Kosten für eine Einzelintegration bewilligen. 6 Für Leistungen der Sonderschulung (ohne stationäre Sonderschulung) stehen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung insgesamt als kantonaler Richtwert 2,6 % aller Schulplätze der Primarstufe und der Sekundarstufe I zur Verfügung. Gestützt auf den behinderungsbedingten Bedarf werden zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt (Datenbasis Schulplätze Schuljahr 2021/22). * 7 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft den kantonalen Richtwert alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantragt dem Regierungsrat bei Bedarf dessen Anpassung. 8 Leistungen der stationären Sonderschulung stehen entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf in Verbindung mit einer entsprechenden kindesschutzrechtlichen angeordneten oder sozial indizierten Unterbringung zur Verfügung. Diese umfassen auch Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.

§ 35

Ressourcen für Psychomotorik 1 Für die Psychomotorik steht dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, als zuweisende Stelle ein Lektionen-Pool zur Verfügung. 2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler. Für je 2'500 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe steht dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Lektionen-Pool von 27 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22). * 3 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen auf Antrag des Fachzentrums für Psychomotorik überschritten werden. Die Bewilligung für die Überschreitung der verfügbaren Ressourcen erteilt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. 4 Psychomotorik für Kinder vor der Einschulung sind im Lektionenpool mitberücksichtigt. 3.4 Inanspruchnahme

§ 36

Abklärung für die Sonderschulung 1 In der Regel melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind beim SPD zur Abklärung an. * 18 640.71 2 Der SPD erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Er kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen. * 3 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel in Absprache mit dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, durch die Schulleitung ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, das heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen. * 4 Der SPD überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf nach dem Fachkonvent an die Erziehungsberechtigten und unter Vorbehalt von § 38 Abs. 1 an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. * 5 Der SPD begleitet die schulischen Massnahmen. *

§ 37

Angeordnete Abklärung 1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch dieses. 2 … * 3 Sobald die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, lädt der SPD die Schülerin oder den Schüler, in der Regel zusammen mit den Erziehungsberechtigten, zur Abklärung ein. * 4 Der SPD erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Er kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen. * 5 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, die zuständige Schulleitung, das heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen. * 6 Der SPD überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und gegebenenfalls gemäss § 38 Abs. 1 dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. * 19 640.71

§ 38

Abklärung für schulische Massnahmen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen 1 Ist eine stationäre Unterbringung mit stationärer Beschulung notwendig, überweist der SPD den Abklärungsbericht mit der Empfehlung zur Umsetzung von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf, mit Angaben zur Dauer der schulischen Massnahme, den Erziehungsberechtigten und dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. * 2 Die Überweisung von Abklärungsbericht und Empfehlung erfolgt nach Rücksprache betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers mit der Kindesschutzbehörde oder der indizierenden Stelle gemäss § 25 der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201310). Sie muss vor Beginn der Massnahme erfolgen. 3 Erlaubt es die soziale Situation und ist eine Beschulung in der Regelschule mit ihrer Speziellen Förderung oder in der Integrativen Sonderschulung nicht ausgeschlossen, wird ein Fachkonvent analog zu § 36 Abs. 3 unter Beizug der Kindesschutzbehörde oder der betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers indizierenden Stelle und der Schulleitung der vorgesehenen Regelschule durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen. 4 Der SPD begleitet die schulischen bzw. sonderschulischen Massnahmen. *

§ 39

Zuweisung zu Sonderschulung 1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, prüft, ob die Massnahmen der Speziellen Förderung ausgeschöpft sind und ob beziehungsweise inwieweit der Unterstützungs- oder Förderbedarf integrativ angemessen gedeckt werden kann, und weist entsprechend dem Bedarf Massnahmen der integrativen Sonderschulung oder der Beschulung an einer Sonderschule zu. 2 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein. 3 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung. 4 Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Schuljahres- bzw. Semesterbeginn, wobei das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei ausgewiesener, den besonderen Bildungsbedarf betreffender Dringlichkeit Sofortmassnahmen für das laufende Semester anordnen kann. 5 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I. 10) SGS 850.15 20 640.71

§ 40

Zuweisung zu stationärer Sonderschulung 1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft in seinem Zuständigkeitsbereich die Empfehlung des SPD und weist entsprechend dem Bedarf die Beschulung in stationären Einrichtungen zu. * 2 Eine Zuweisung wird nur vorgenommen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unterbringung gemäss den Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind. 3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen schulischen Massnahmen ein. 4 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung. 5 Die Zuweisung erfolgt nach Bedarf der Schülerin oder des Schülers und der schulischen Situation bzw. nach Dringlichkeit. In planbaren Situationen erfolgt die Zuweisung auf Schuljahres- oder Semesterbeginn. 6 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende Sekundarstufe I.

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