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Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung

Basel-Landschaft · 640.71 · ordinance

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Contents: 69 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 Lehraufsicht. *
  22. § 22 Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung. *
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56 Früherziehung
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61 erbringern der Sonderschulung
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69

69 provisions

§ 41

Überprüfung des Bedarfs 1 Die Verlängerung oder Änderung der Zuweisung erfolgt gestützt auf eine Empfehlung des SPD und auf einen Lernbericht der Institution bzw. der Schule, die mit der Durchführung der Massnahme beauftragt ist. * 2 Die zuweisende Dienststelle überprüft den Bedarf, gibt den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme und entscheidet mittels Verfügung.

§ 42

Spezielle Bestimmungen zur Abklärung und Zuweisung der Psychomotorik 1 Für die Inanspruchnahmen von Psychomotorik melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bzw. eine SPD Indikation beim Fachzentrum für Psychomotorik gemäss § 4 zur Abklärung an. * 2 Bei abgeklärtem Förderbedarf reichen die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für Psychomotorik mit einer Empfehlung des Fachzentrums für Psychomotorik an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein. 3 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bewilligt die Psychomotorik, erteilt dem Fachzentrum für Psychomotorik den Therapieauftrag und informiert die Schulleitung. 4 Können auf Grund der verfügbaren Ressourcen Schülerinnen und Schüler nicht sofort in die Psychomotorik aufgenommen werden, entscheidet das Fachzentrum für Psychomotorik über den Zeitpunkt der Aufnahme nach dem Kriterium der Dringlichkeit. 21 640.71 5 Psychomotorik wird für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie kann auf Antrag des Fachzentrums für Psychomotorik, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und in Rücksprache mit der Schulleitung um maximal 1 Jahr verlängert werden.

§ 43

Spezielle Zuweisungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung 1 Heilpädagogische Fachzentren, welche zur Prüfung von Möglichkeiten der Integrativen Sonderschulung in den Fachkonvent einbezogen werden, sind je nach besonderem Bildungsbedarf insbesondere: a. das Heilpädagogische Zentrum Baselland; b. das Therapie- und Schulzentrum Münchenstein; c. der audiopädagogische Dienst der GSR. 2 Im Hinblick auf eine Integrative Sonderschulung holt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vor der Bewilligung der Massnahme bei der Schulleitung der aufnehmenden Regelschule eine Stellungnahme ein.

§ 44

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung 1 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können als Beratungs- oder Unterstützungsleistungen erfolgen. 2 Sie werden durch die Heilpädagogischen Fachzentren durchgeführt. 3 Beratungsleistungen bis maximal 30 Stunden pro Semester und Schülerin oder Schüler sind bewilligungsfrei. 4 Sie können auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen oder der Schulleitung an das Heilpädagogische Fachzentrum und ohne Abklärung durch den SPD durchgeführt werden. * 5 Alle Massnahmen mit einem höheren Zeitbedarf gelten als Unterstützungsleistung und werden gemäss §§ 36 bzw. 37 und 39 zugewiesen. 6 Die Heilpädagogischen Fachzentren informieren die zuständige Schulleitung der Regelschule über die Beratungsleistungen.

§ 45

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme von Transport und Bewältigung des Schulwegs 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuweisende Dienststelle über die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Schulwegs. 2 Die zuweisende Dienststelle holt vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme der mit der Massnahme beauftragten Einrichtung der Sonderschulung ein. 22 640.71

§ 46

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, in Rücksprache mit der Sonderschule über die Bewilligung der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen. 4 Heilpädagogische Früherziehung 4.1 Anspruch

§ 47

Anspruch auf Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung 1 Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung gefährdet oder eingeschränkt sind, haben Anspruch auf angemessene Förderung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. 2 Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Förderangebot. 3 Heilpädagogische Früherziehung kann nach der Geburt einsetzen und bis zum Schuleintritt dauern. Der Übergang in den Kindergarten kann durch die heilpädagogische Früherziehung begleitet werden. In Ausnahmefällen kann sie nach Schuleintritt um längstens 1 Jahr verlängert werden. 4.2 Angebot

§ 48

Beratung und Förderung 1 Heilpädagogische Früherziehung erfolgt in Form von Beratung und Förderung. 2 Die Beratung umfasst die Information und Beratung von Familien, Betreuungsinstitutionen und Fachpersonen ohne Abklärungsauftrag mit dem Ziel der Integration. 3 Die Förderung umfasst die heilpädagogische Einzel- oder Gruppenförderung von Kindern sowie die Beratung ihrer Erziehungsberechtigten und ihres Betreuungsumfeldes. 4 Die Förderung kann einzeln oder in Gruppen sowie integrativ in Spielgruppen, Kindertagesstätten und anderen Angeboten der allgemeinen Frühen Förderung wie beispielsweise in Familienzentren erfolgen. 5 Sind aufgrund der Beeinträchtigungen des Kindes unterschiedliche Fachzentren mit der Durchführung der Förderung beauftragt, arbeiten diese interdisziplinär zusammen. 23 640.71

§ 49

Transport zur Förderung 1 Für die Bewältigung des Wegs des zu fördernden Kindes zur heilpädagogischen Früherziehung sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich. 2 Aufgrund der familiären Situation oder behinderungsbedingter Notwendigkeit des zu fördernden Kindes können die Erziehungsberechtigten die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des Wegs zur heilpädagogischen Früherziehung beantragen. 3 Für die Organisation des Transports sind die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung zuständig. 4.3 Ressourcen

§ 50

Ressourcen für die heilpädagogische Früherziehung 1 Für die heilpädagogische Früherziehung steht dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Ressourcen-Pool zur Verfügung. 2 Der Ressourcen-Pool umfasst je 1'000 Kinder zwischen 0 und 4 Jahren 1'400 Stunden heilpädagogische Früherziehung pro Jahr. 3 Bei der Ausgestaltung der Angebote können unterschiedliche Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Beratung und Förderung angemessen sicherstellen. 4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann in begründeten Fällen zusätzliche Ressourcen für die Beratung und Förderung zur Verfügung stellen. 4.4 Inanspruchnahme

§ 51

Abklärung 1 Für die Inanspruchnahme von Förderung und gegebenenfalls Transport melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bei einem Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung zur Abklärung an. 2 Das abklärende Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung erhebt den Förderbedarf anhand eines standardisierten Abklärungsprozesses. Es kann Dritte für fachspezifische Fragestellungen beiziehen. 3 Es erstellt einen Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der Förderung und allenfalls des Transports zu Handen der Erziehungsberechtigten. 24 640.71

§ 52

Zuweisung 1 Die Erziehungsberechtigten reichen beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Gesuch um Förderung mit den Empfehlungen des abklärenden Fachzentrums für heilpädagogische Früherziehung ein. 2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bewilligt bei abgeklärtem Förderbedarf die Förderung und gegebenenfalls die Transportkosten. 3 Können in Folge der Ressourcenbegrenzung nicht alle Kinder sofort in die Förderung aufgenommen werden, entscheiden die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung über den Zeitpunkt der Aufnahme der Förderung nach dem Kriterium der Dringlichkeit. 4 Beratungsleistungen bis maximal 20 Stunden pro 6 Monate und Kind sind bewilligungsfrei. 5 Kantonale Schulen

§ 53

Aufgaben, Schulbeteiligte, Leitung und Aufsicht sowie Disziplinarwesen 1 Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, gelten für die kantonalen Sonderschulen sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 4–7 der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200311). 2 Das Schulprogramm enthält über die in § 28 der Verordnung für die Sekundarschule genannten Inhalte zusätzlich die Grundsätze der Förderplanung für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler bezüglich der individuellen Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele sowie deren Erreichung und Überprüfung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten. 3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich in Abweichung von § 40 der Verordnung für die Sekundarschule aus allen an der Sonderschulung beteiligten Lehr- und Fachpersonen zusammen. 4 Die Kostenrechnung erfolgt gemäss den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200212). 5 Der Schulrat mit 7 Mitgliedern wird durch den Regierungsrat gewählt. 11) SGS 642.11 12) SGS 855.2 25 640.71

§ 54

Unterstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeit 1 Das zuständige Amt unterstellt kantonale Sonderschulen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200213), sofern diese: a. Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 ausgerichtet sind; b. über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen; c. die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen; d. die Bedingungen der IVSE erfüllen. 2 Es erteilt den Leistungsauftrag. 3 Über die Unterstellung und den Leistungsauftrag entscheidet: a. für Sonderschulen das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik; b, für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. 4 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen und die Erfüllung des Leistungsauftrags regelmässig. 6 Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen 6.1 Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und Spezialangeboten

§ 55

Leistungsvereinbarungen 1 Der Kanton schliesst Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen und -erbringern der Speziellen Förderung an Privatschulen oder in Spezialangeboten ab. 2 Privatschulen müssen über eine Bewilligung des Standortkantons verfügen. 3 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, zuständig. 13) SGS 855.2 26 640.71 6.2 Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und – erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen

§ 56 Früherziehung

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung 1 Leistungserbringerinnen oder -erbringer der Sonderschulung können anerkannt werden, wenn: a. sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft zur Führung einer Privatschule besitzen; b. sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 dieser Verordnung ausgerichtet sind bzw., sofern sie Leistungen für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3 anbieten; c. sie über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen; d. sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung überprüfen; e. ihre Lehrpersonen und Personen, die Massnahmen der Sonderschulung durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen; f. sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten. 2 Eine Sonderschuleinrichtung kann als Fachzentrum für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung anerkannt werden, wenn: a. sie die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet; b. sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt. 3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201314). 14) SGS 850.15 27 640.71

§ 57

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik 1 Ein Therapiezentrum kann als Fachzentrum für die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik anerkannt werden, wenn: a. es die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet oder in einem definierten Teil des Kantonsgebietes anbietet; b. es über ein Angebot und ein Therapieprogramm verfügt, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen; c. es für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs- und Therapieziele festhält und deren Erreichung überprüft; d. seine Fachpersonen die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der EDK bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an einem Therapiezentrum erfüllen; e. es die Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet.

§ 58

Zuständigkeit 1 Über die Anerkennung entscheidet: a. für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und Fachzentren der Psychomotorik das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik; b. für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. 2 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig. 3 Das zuständige Amt kann anerkannte Sonderschuleinrichtungen sowie Fachzentren der heilpädagogischen Früherziehung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200215) unterstellen, sofern diese deren Bedingungen erfüllen und die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen. 15) SGS 855.2 28 640.71

§ 59

Leistungsvereinbarungen 1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, innerkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung, der stationären Einrichtungen sowie der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik Leistungsvereinbarungen ab, sofern er sie nicht selber führt. 2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig.

§ 60

Reglemente 1 Die anerkennende Dienststelle kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen inklusive Infrastruktur Reglemente erlassen. 6.3 Ausserkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -

§ 61 erbringern der Sonderschulung

Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen 1 Der Kanton anerkennt ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung in stationären Einrichtungen und Sonderschulen, wenn diese durch den Standortkanton einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, welcher auch der Kanton Basel-Landschaft beigetreten ist. 2 Die Anerkennung kann in Ausnahmefällen verweigert oder widerrufen werden. 3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201316).

§ 62

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung 1 Ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung, die nicht einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn sie: a. von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Standortkantons zur Führung einer Privatschule besitzen; b. die Voraussetzungen gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b–f erfüllen. 2 Für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung kann eine Sonderschuleinrichtung als Fachzentrum anerkannt werden, wenn sie: a. die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet; 16) SGS 850.15 29 640.71 b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt. 3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebes richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201317).

§ 63

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausserkantonaler Leistungserbringerinnen und -erbringer richtet sich nach § 58.

§ 64

Leistungsvereinbarungen 1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, ausserkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der stationären Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab, sofern sie nicht der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen unterstellt sind. 2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende Dienststelle zuständig. 7 Organisation und Aufsicht

§ 65

Amt für Volksschulen 1 Das Amt für Volksschulen hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Speziellen Förderung, der Integrativen Sonderschulung und der Sonderschulen. b. Es anerkennt Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung sowie Fachzentren für Psychomotorik. c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen im Rahmen der Speziellen Förderung mit Privatschulen, im Rahmen der Sonderschulung mit Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung sowie Fachzentren für Psychomotorik ab. d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der Angebote der Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung, der Sonderschulen sowie der Psychomotorik im Kanton. e. Es weist Massnahmen zur Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung und an Sonderschulen sowie die Psychomotorik zu. 17) SGS 850.15 30 640.71 f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zu Angeboten der Integrativen Sonderschulung, zu Psychomotorik sowie zum Unterricht in Sonderschulen und die ausserschulische Betreuung an Sonderschulen. g. Es beaufsichtigt die Sonderschulen sowie die Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik. h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der Privatschulen und Spezialangebote im Rahmen der Speziellen Förderung, der Sonderschulen, der Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik. i. Es ist zuständig für die Umsetzung der Massnahmen im Bereich D (externe Sonderschulung) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200218).

§ 66

Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote 1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Sonderschulung in stationären Einrichtungen. b. Es anerkennt Sonderschulen in stationären Einrichtungen und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung. c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen mit stationären Einrichtungen der Sonderschulung, Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung und Anbietern der Sozialberatung ab. d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der stationären Angebote der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung im Kanton. e. Es weist in Übereinstimmung mit dem Entscheid betreffend die Unterbringung gemäss der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201319) den Unterricht in Sonderschulen in stationären Einrichtungen sowie Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung zu. f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zum Unterricht in stationären Einrichtungen und in der heilpädagogischen Früherziehung, wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind. g. Es beaufsichtigt die stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie die Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung. 18) SGS 855.2 19) SGS 850.15 31 640.71 h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie der Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung. i. Es ist Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200220) in den Bereichen A, B und D.

§ 67

Organisation der Logopädischen Dienste 1 Die Schulen einer oder mehrerer Gemeinden führen einen Logopädischen Dienst. 2 Die Logopädinnen und Logopäden unterstehen der Schulleitung. Bei gemeinsamen Logopädischen Diensten ist die Unterstellung im Vertrag geregelt. 3 Umfasst ein Logopädischer Dienst 2 Logopädinnen und Logopäden oder mehr, wird einer Logopädin oder einem Logopäden die Leitung übertragen. 4 Die Leitungszeit für die Leitung Logopädie besteht aus einer Entlastung. Sie beträgt grundsätzlich 2 Lektionen und wird ab 101 Stellenprozenten für den gesamten Logopädischen Dienst um jeweils 0,5 Lektionen pro weitere 50 Stellenprozente erhöht. 5 Besteht keine Leitung Logopädie, beträgt die Entlastung für Administration 1 Lektion. 6 Die Anstellung der Mitarbeitenden des Logopädischen Dienstes richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die Lehrpersonen. 7 Besteht eine Leitung Logopädie, sind die Logopädinnen und Logopäden derselben unterstellt.

§ 68

Sonderschulleitungskonferenz 1 Die Leitungen der Sonderschulen, der Fachzentren für Integrative Sonderschulung und der Psychomotorik, der stationären Einrichtungen der Sonderschulung im Kanton, mit welchen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die er selber führt, bilden die Sonderschulleitungskonferenz. 2 Ihr gehören je eine Vertretung der Leitung pro Einrichtung an. 3 Je eine Vertretung des Amts für Volksschulen und des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote nehmen an den Konferenzen teil. 4 Die Schulleitungskonferenz gehört der Schulleitungskonferenz Primarstufe oder Sekundarstufe I an. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. 20) SGS 855.2 32 640.71 8 Übergangsbestimmungen

§ 69

Übergangsbestimmungen zu den Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung 1 Für das Schuljahr 2021/22 gilt, in Abweichung zu den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 betreffend Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung, der Aufwand aus dem Schuljahr 2020/21 als Referenzwert der Ressourcen für die Speziellen Förderung. 2 Die Lektionen-Pools der Speziellen Förderung werden alle 5 Jahre gestützt auf den effektiven Aufwand und Bedarf überprüft, erstmals gestützt auf die Datenlage des Schuljahres 2021/22 per Schuljahr 2022/23. 33 640.71 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.058 25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b., 2. geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 16 Abs. 2 geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 34 Abs. 6 geändert GS 2022.020 25.01.2022 01.08.2022 § 35 Abs. 2 geändert GS 2022.020 05.12.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 8 eingefügt GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 13a eingefügt GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 18a eingefügt GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2023.095 05.12.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 9 eingefügt GS 2023.095 19.12.2023 01.08.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2024.003 19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7 geändert GS 2024.054 19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7, Bst. a. eingefügt GS 2024.054 19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7, Bst. b. eingefügt GS 2024.054 24.06.2025 01.08.2026 § 16 Abs. 6 geändert GS 2025.037 24.06.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 2 geändert GS 2025.037 24.06.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 8 geändert GS 2025.037 18.11.2025 01.08.2026 § 9 Abs. 1bis eingefügt 2026.032 18.11.2025 01.08.2026 § 16 Abs. 2 geändert 2026.032 23.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 1, Bst. a. geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 3, Bst. a. geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 21 Titel geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 3 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 4 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 5 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 1 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 2 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 3 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 4 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 5 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 3 geändert 2026.041 34 640.71 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 4 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 5 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 6 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 38 Abs. 1 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 38 Abs. 4 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 40 Abs. 1 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 41 Abs. 1 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 42 Abs. 1 geändert 2026.041 23.06.2026 01.08.2026 § 44 Abs. 4 geändert 2026.041 35 640.71 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.06.2021 01.08.2021 Erstfassung GS 2021.058 § 1 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.095 § 4 Abs. 1, Bst. a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 4 Abs. 3, Bst. a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 4 Abs. 7 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 4 Abs. 8 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 8 Abs. 7 19.11.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.054 § 8 Abs. 7, Bst. a. 19.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.054 § 8 Abs. 7, Bst. b. 19.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.054 § 9 Abs. 1bis 18.11.2025 01.08.2026 eingefügt 2026.032 § 13a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 14 Abs. 1, Bst. b., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 16 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 16 Abs. 2 18.11.2025 01.08.2026 geändert 2026.032 § 16 Abs. 6 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037 § 18a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 20 Abs. 6 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 21 23.06.2026 01.08.2026 Titel geändert 2026.041 § 21 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026.041 § 21 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 21 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 21 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 22 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037 § 22 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003 § 22 Abs. 8 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037 § 22 Abs. 9 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095 § 34 Abs. 6 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 35 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020 § 36 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 36 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 36 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 36 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 36 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 37 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026.041 § 37 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 36 640.71 Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit § 37 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 37 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 37 Abs. 6 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 38 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 38 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 40 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 41 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 42 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041 § 44 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041

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