Law

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Thurgau · 831.3 · statute

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3ac9fc226afc98aa0d8227e946537b30ad6c9129b1c675e367da6411d6d22a59

Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Gemeindezweigstelle 1 Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.

§ 2

Kantonale Ausgleichskasse 1 Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig. 2 Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise. 2. Anspruchsberechtigung und Bemessung

§ 3

Grundsatz 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1).

§ 4

Begrenzung der Tagestaxe 1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300. 2 Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen. 3 Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

§ 5

Vermögensverzehr 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet. 1) SR 831.30 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 831.3 G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

§ 6

Persönliche Auslagen 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt: 1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent; 2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.

§ 7

Krankheits- und Behinderungskosten 1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. 2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 8

Auskunft 1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen. 3. Finanzierung

§ 9

Ergänzungsleistungen 1 Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

§ 10

Verwaltungskosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle. 4. Schlussbestimmung

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben. G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 831.3 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.04.2007 01.01.2008 Erstfassung 18/2007

← Find another law