§ 1
Gemeindezweigstelle 1 Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.
Thurgau · 831.3 · statute
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Gemeindezweigstelle 1 Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.
Kantonale Ausgleichskasse 1 Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig. 2 Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise. 2. Anspruchsberechtigung und Bemessung
Grundsatz 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1).
Begrenzung der Tagestaxe 1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300. 2 Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen. 3 Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.
Vermögensverzehr 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet. 1) SR 831.30 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 831.3 G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Persönliche Auslagen 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt: 1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent; 2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.
Krankheits- und Behinderungskosten 1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. 2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Auskunft 1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen. 3. Finanzierung
Ergänzungsleistungen 1 Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
Verwaltungskosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle. 4. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben. G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 831.3 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.04.2007 01.01.2008 Erstfassung 18/2007