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Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Confederation · 813.12 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Geltungsbereich
  3. Art. 1b Anpassung dieser Verordnung und Vorrang völkerrechtlicher Verträge
  4. Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
  5. Art. 2a
  6. Art. 3 Zulassung oder Mitteilung und Kennzeichnung
  7. Art. 4 Nicht zulassungsfähige Biozidprodukte
  8. Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person
  9. Art. 6
  10. Art. 7 Zulassungsarten
  11. Art. 8 Geltungsdauer
  12. Art. 9 Wirkstofflisten
  13. Art. 10 Anpassung der Wirkstofflisten
  14. Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen
  15. Art. 11a Begehren um Festlegung von Höchstwerten
  16. Art. 11b Bewertungsfaktoren
  17. Art. 11c Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Verwendungszwecke
  18. Art. 11d Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit
  19. Art. 11e Ausnahmen von den Anforderungen
  20. Art. 11f Besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien
  21. Art. 11g Vergleichende Bewertung von Biozidprodukten mit einem zu ersetzenden Wirkstoff
  22. Art. 11h
  23. Art. 12 Anerkennung
  24. Art. 13 Zulassung ZN
  25. Art. 13a Zulassung für den Parallelhandel
  26. Art. 13b
  27. Art. 13c Vereinfacht zugelassene Biozidprodukte aus der EU oder EFTA
  28. Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie
  29. Art. 13e Aufzeichnungspflicht für die Forschung und Entwicklung
  30. Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
  31. Art. 14 Allgemeine Bestimmungen
  32. Art. 14a Eindeutiger Rezepturidentifikator
  33. Art. 14abis Anerkennung einer Unionszulassung
  34. Art. 14b Verzicht auf Daten
  35. Art. 15 Gleiche Biozidprodukte
  36. Art. 16 Kostenvorschuss, Validierung und Weiterleitung
  37. Art. 17 Bewertung
  38. Art. 18
  39. Art. 19 Bearbeitungsfristen
  40. Art. 20 Verfügung
  41. Art. 21 Pflicht zur Meldung von unerwarteten Auswirkungen
  42. Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2
  43. Art. 23 Überprüfung
  44. Art. 24 Änderung
  45. Art. 25 Widerruf
  46. Art. 26 Verlängerung
  47. Art. 26a
  48. Art. 27 Verwendung von Daten anderer Eigentümerinnen
  49. Art. 27a Zugangsbescheinigung
  50. Art. 28 Schutzdauer für Daten
  51. Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
  52. Art. 29a Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten
  53. Art. 29b Nutzung von Daten für nachfolgende Gesuche
  54. Art. 30 Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
  55. Art. 30a Vorläufige Zulassung von Biozidprodukten, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten
  56. Art. 30b Zulassung von Biozidprodukten zum Schutz des kulturellen Erbes
  57. Art. 30c
  58. Art. 31 Inverkehrbringen
  59. Art. 31a Kennzeichnung
  60. Art. 31b Zusätzliche Pflichten
  61. Art. 32
  62. Art. 33 Vertraulichkeit
  63. Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit
  64. Art. 35 Einstufung
  65. Art. 36 Verpackung
  66. Art. 37 Denaturierung
  67. Art. 38 Kennzeichnung
  68. Art. 38a Kennzeichnung für bestimmte als gefährlich eingestufte Biozidprodukte
  69. Art. 39 Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen
  70. Art. 40 Sicherheitsdatenblatt
  71. Art. 40a Dokumentation und Proben
  72. Art. 41 Sorgfaltspflicht
  73. Art. 41a
  74. Art. 42 Aufbewahrung
  75. Art. 43 Abgabe
  76. Art. 44 Rücknahme- und Rückgabepflicht
  77. Art. 45 Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen
  78. Art. 46
  79. Art. 47 Verwendungsbeschränkungen
  80. Art. 48 Anwendungsbewilligung
  81. Art. 49 Fachbewilligung
  82. Art. 50 Werbung
  83. Art. 50a Harmonisierung des Vollzugs
  84. Art. 51 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
  85. Art. 52 Beurteilungsstellen
  86. Art. 53 Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit
  87. Art. 54 Auskunftsstelle für Vergiftungen
  88. Art. 54a Auskunftsstelle für Biozidprodukte
  89. Art. 55
  90. Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
  91. Art. 57 Gebühren und Kostenvorschuss
  92. Art. 58 Nachträgliche Kontrollen
  93. Art. 59 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde
  94. Art. 60
  95. Art. 61
  96. Art. 62 Hängige Gesuche
  97. Art. 62a und 62b
  98. Art. 62c Behandelte Waren
  99. Art. 62d
  100. Art. 62e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
  101. Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
  102. Art. 63 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 21 Pflicht zur Meldung von unerwarteten Auswirkungen

Die Inhaberin einer Zulassung muss der Anmeldestelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Biozidprodukt oder die darin enthaltenen Wirkstoffe melden, die sich auf die Zulassung auswirken können, insbesondere: a. neue Erkenntnisse über die schädlichen Auswirkungen jedes Wirkstoffs und des Biozidprodukts auf den Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, Tier und Umwelt; b. Resistenzentwicklungen; c. neue Daten und Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Biozidprodukt nicht hinreichend wirksam ist.

Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2

1 Verabschiedet die Europäische Kommission die Genehmigung eines notifizierten Wirkstoffs oder dessen Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und verabschiedet das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die Aufnahme dieses notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff unverzüglich mit, wenn es sich dabei um den letzten im Biozidprodukt enthaltenen notifizierten Wirkstoff handelt. 2 Die Inhaberin der Zulassung muss der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs einreichen: a. ein Gesuch um: 1. Zulassung ZL, 2. vereinfachte Zulassung, 3. zeitlich parallele Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, oder 4. Zulassung als gleiches Biozidprodukt, wenn für ein identisches Produkt ein Gesuch um Zulassung ZL oder um parallele Anerkennung hängig ist; oder b. den Nachweis, dass für das Biozidprodukt um eine der Zulassungen nach Buchstabe a oder um eine Unionszulassung ersucht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

Art. 23 Überprüfung

1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung jederzeit überprüfen. 2 Sie nimmt eine Überprüfung vor, wenn: a. ihr neue Informationen nach Artikel 21 vorliegen; b. es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11b nicht mehr erfüllt sind. 3 Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.

Art. 24 Änderung

1 Die Anmeldestelle ändert im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, wenn: a. die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11b oder nach dem 3. Abschnitt nicht mehr erfüllt sind; b. eine Zulassung auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde; c. die Inhaberin nach Erteilung der Zulassung ihren Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, nicht nachgekommen ist; d. eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ergibt, dass eine Änderung nötig ist, damit die dort genannten Grenzwerte nicht mehr wiederholt und verbreitet überschritten werden. 2 Sie ändert eine Zulassung auf begründeten Antrag von deren Inhaberin. Dabei hat sie die Änderungen nach Massgabe der folgenden Verfahren zu behandeln: a. verwaltungstechnische Änderung: im Rahmen eines vereinfachten Notifizierungsverfahrens; b. geringfügige Änderung: im Rahmen eines Verfahrens mit verkürztem Bewertungszeitraum; c. wesentliche Änderung: im Rahmen eines Verfahrens mit einem dem Umfang der vorgeschlagenen Änderungen angemessenen Bewertungszeitraum. 3 Das EDI regelt, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, die Einzelheiten der Verfahren nach Absatz 2; es berücksichtigt dabei den von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Durchführungsrechtsakt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). SR 814.20 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

Art. 25 Widerruf

1 Für den Widerruf gelten die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sinngemäss. 2 … 3 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung für den Parallelhandel widerrufen, wenn die Zulassung des Biozidprodukts im Ursprungsstaat aus Gründen der Sicherheit oder Wirksamkeit widerrufen wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

Art. 26 Verlängerung

1 Die Inhaberin kann eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung beantragen. 2 Das Verlängerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: a. 550 Tage vor Ablauf der Zulassung ZL oder ZnL; b. 2 Monate vor Ablauf der vereinfachten Zulassung; c. 550 Tage vor Ablauf der Anerkennung; d. 1 Monat vor Ablauf der Zulassung für Ausnahmesituationen. 3 Für die Verlängerung einer Zulassung ZL oder ZnL muss das Gesuch Folgendes enthalten: a. alle nach Anhang 5 erforderlichen Daten, die seit der Zulassung oder gegebenenfalls seit der letzten Verlängerung von der Gesuchstellerin generiert wurden; b. die Einschätzung der Gesuchstellerin, ob die Schlussfolgerungen der ersten oder gegebenenfalls der vorangehenden Bewertung weiterhin gültig sind, sowie entsprechende Informationen. 4 Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen. 5 Bei Zulassungen ZL oder ZnL entscheidet die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen innert Frist (Art. 19 Abs. 1 Bst. k), ob eine umfassende Bewertung nach Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist, und erlässt innert Frist (Art. 19 Abs. 1 Bst. l und m) die Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer vergleichenden Bewertung nach Artikel 11g. 6 Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Verlängerung die Geltungsdauer einer bestehenden Zulassung erstrecken. 7 Für Verlängerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1. 8 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung ZN oder ZB verlängern, wenn sich die Beurteilung eines Gesuchs nach Artikel 22 Absatz 2 verzögert. 9 Zulassungen ZnL aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates können nicht verlängert werden. 10 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF das Verfahren für die Verlängerung von Anerkennungen regeln; es berücksichtigt dabei Durchführungsakte, die von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassen worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Die Berichtigung vom 22. Okt. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 3221). Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 26a

1 Wird eine Zulassung von der Anmeldestelle widerrufen oder nicht verlängert oder ist die gestützt auf Artikel 8 festgelegte Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen, so räumt die Anmeldestelle, wenn keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind, die folgenden Abverkaufsfristen ein: a. Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden. b. Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden. 2 Die Anmeldestelle untersagt die berufliche und gewerbliche Verwendung eines Biozidprodukts nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung, wenn unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind. 3 Wird eine Zulassung geändert, so kann das Biozidprodukt ab der Änderung der Zulassung noch während der Fristen nach Absatz 1 mit der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

Art. 27 Verwendung von Daten anderer Eigentümerinnen

1 Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Gesuchstellerin und legt diejenigen der Eigentümerin zu Grunde, wenn: a. die Gesuchstellerin eine Zugangsbescheinigung der Eigentümerin beibringt; oder b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist. 2 Die Gesuchstellerin gibt der Anmeldestelle bei jeder Übermittlung von Daten an, ob sie über die übermittelten Daten als Eigentümerin oder gestützt auf eine Zugangsbescheinigung verfügt. 3 Im Fall eines Verfügungsrechts gestützt auf eine Zugangsbescheinigung teilt die Gesuchstellerin der Anmeldestelle zudem den Namen und die Adresse der Eigentümerin mit. 4 Sie informiert die Anmeldestelle unverzüglich über Änderungen am Eigentum an den Daten. 5 Wer über eine Zugangsbescheinigung für Daten eines Wirkstoffs verfügt, kann Gesuchstellerinnen für deren Gesuch um Zulassung eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff gestatten, auf diese Zugangsbescheinigung Bezug zu nehmen. 6 Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 27a Zugangsbescheinigung

1 Eine Zugangsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die Namen und die Kontaktdaten der Eigentümerin der Daten und der Begünstigten; b. die Bezeichnung des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, für den oder das der Datenzugang gewährt wurde; c. den Zeitpunkt, zu dem die Zugangsbescheinigung wirksam wird; d. die Liste der übermittelten Daten, auf die gestützt auf die Zugangsbescheinigung Bezug genommen werden darf. 2 Der Widerruf einer Zugangsbescheinigung wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Zulassung aus, die gestützt auf die Zugangsbescheinigung erteilt wurde. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 28 Schutzdauer für Daten

1 Für die nach dieser Verordnung der Anmeldestelle übermittelten Daten gelten folgende Schutzdauern: a. für Daten, die zum Zweck der Genehmigung eines alten Wirkstoffs übermittelt wurden: 10 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs für die betreffende Produktart durch die Europäische Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt; b. für Daten, die zum Zweck der Genehmigung eines neuen Wirkstoffs übermittelt wurden: 15 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs für die betreffende Produktart durch die Europäische Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt; c. für Daten, die zum Zweck der Verlängerung oder Überprüfung der Genehmigung eines neuen Wirkstoffs übermittelt wurden: 5 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Verlängerung oder Überprüfung der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt; d. für Daten, die zum Zweck einer Zulassung eines Biozidprodukts, das nur alte Wirkstoffe enthält, übermittelt wurden: 10 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der nach der Zulassung durch die Anmeldestelle oder durch die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständige Behörde folgt; e. für Daten, die zum Zweck einer Zulassung eines Biozidprodukts, das einen neuen Wirkstoff enthält, übermittelt wurden: 15 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der nach der Zulassung durch die Anmeldestelle oder durch die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständige Behörde folgt; f. für Daten, die zum Zweck der Verlängerung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts übermittelt wurden: 5 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der Zulassung durch die Anmeldestelle oder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über Verlängerung oder Änderung der Zulassung durch die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständige Behörde folgt. 2 Der Schutzdauer beginnt mit der erstmaligen Übermittlung der Daten. 3 Sie kann nicht erneuert werden. 4 Abweichend von Absatz 1 laufen die Schutzdauern für alte Wirkstoffe, die für die jeweilige Produktart nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt sind, einschliesslich der Daten, die keine Versuche an Wirbeltieren beinhalten, und über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 1. September 2013 aber noch nicht entschieden wurde, spätestens am 31. Dezember 2025 ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/44/EU, ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 49. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

1 Für die Voranfragepflicht der Gesuchstellerin zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren gilt Artikel 31 Absätze 1, 3 und 4 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung eines Stoffes die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung eines Biozidprodukts zu verstehen, und wo in der ChemV von der früheren Anmelderin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Eigentümerin der Daten zu verstehen. 2 Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung zu beantragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). SR 813.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

Art. 29a Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten

1 Die Gesuchstellerin und die Eigentümerin der Daten bemühen sich nach Kräften um eine Einigung über die gemeinsame Nutzung der nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a ChemV zu verwendenden Daten. 2 Die Parteien können ein Schiedsgutachten einholen. 3 Die Anmeldestelle ist an das Gutachten gebunden, es sei denn, die Parteien bringen innert 30 Tagen Einwände im Sinne von Artikel 189 Absatz 3 der Zivilprozessordnung. 4 Kann zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, so meldet die Gesuchstellerin dies der Anmeldestelle frühestens einen Monat nach Eingang von deren Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b ChemV. Gleichzeitig informiert die Gesuchstellerin die Eigentümerin der Daten über die Mitteilung. 5 Die Anmeldestelle teilt den Parteien frühestens 60 Tage nach Eingang der Mitteilung der Gesuchstellerin mit, dass sie die Daten zugunsten der Gesuchstellerin verwenden wird, wenn diese den Nachweis erbringen kann, dass sie: a. sich nach Kräften um eine Einigung bemüht hat; und b. der Eigentümerin einen Anteil der Kosten für die Erarbeitung der Daten entrichtet oder sich durch mit Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung dafür verpflichtet hat. 6 Auf Antrag der Eigentümerin verfügt die Anmeldestelle die Höhe der angemessenen Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei die von der Gesuchstellerin abgegebene Schuldanerkennung oder bereits entrichtete Zahlung. 7 Bei ihrem Entscheid über die Höhe der Entschädigung stellt die Anmeldestelle sicher, dass bei der gemeinsamen Nutzung der Daten den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Rechnung getragen wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 813.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). SR 272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

Art. 29b Nutzung von Daten für nachfolgende Gesuche

1 Ist die Schutzdauer nach Artikel 28 abgelaufen, so kann die Gesuchstellerin bei der Anmeldestelle beantragen, dass die Daten aus einer bestehenden Zulassung zu ihren Gunsten verwendet werden, wenn sie nachweist: a. bei Ablauf der Schutzdauer der Daten des verwendeten Wirkstoffs: dass dieser mit demjenigen in einem bereits zugelassenen Biozidprodukt technisch gleichwertig ist, einschliesslich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen; b. bei Ablauf der Schutzdauer der Daten des Biozidprodukts:1. dass dieses mit einem bereits zugelassenen identisch ist, oder 2. dass die Unterschiede bei der Risikobewertung unerheblich und die Wirkstoffe im Sinne von Buchstabe a technisch gleichwertig sind. 2 Die Anmeldestelle erlässt eine Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt. Sie orientiert die Inhaberin der bestehenden Zulassung und, soweit bekannt, die Eigentümerin der Daten des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts. 3 Die Gesuchstellerin legt der Anmeldestelle je nach Fall folgende Daten vor: a. sämtliche Daten, die für die Identifizierung des Biozidprodukts erforderlich sind, einschliesslich der Zusammensetzung; b. die Daten, die erforderlich sind, um den Wirkstoff zu identifizieren und die technische Äquivalenz des Wirkstoffs festzustellen; c. die Daten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das Biozidprodukt in Bezug auf das Risiko und in seiner Wirksamkeit mit dem zugelassenen Biozidprodukt vergleichbar ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 30 Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr

1 Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 sowie des 2.–4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen. Davon ausgenommen sind Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten. 2 Biozidprodukte, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können abweichend von den Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b ausschliesslich in der Amtssprache des Verwendungsgebiets oder in Englisch gekennzeichnet sein. 3 Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, müssen für die Zulassung nach Absatz 1 zusätzlich die Anforderungen der ESV und der FrSV erfüllt sein. SR 814.912 SR 814.911

Art. 30a Vorläufige Zulassung von Biozidprodukten, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten

1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen ein Biozidprodukt, das einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthält, vorläufig zulassen. Die vorläufige Zulassung wird erteilt, wenn: a. die Gesuchstellerin für den noch nicht genehmigten Wirkstoff die Empfehlung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates für die Genehmigung des Wirkstoffes vorlegt; und b. die Beurteilungsstellen unter Berücksichtigung von Artikel 11b zur Überzeugung gelangen, dass das Biozidprodukt die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a–c voraussichtlich erfüllt. 2 Die Anmeldestelle widerruft die vorläufige Zulassung, wenn die Europäische Kommission entscheidet, den Wirkstoff nicht zu genehmigen. Die Berichtigung vom 5. Mai 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 273).

Art. 30b Zulassung von Biozidprodukten zum Schutz des kulturellen Erbes

Ist es zum Schutz des kulturellen Erbes unbedingt erforderlich und steht keine geeignete Alternative zur Verfügung, so kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen ein Biozidprodukt, das einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, zulassen.

Art. 30c

1 Wer ein Biozidprodukt erstmals in Verkehr bringt, muss der Anmeldestelle jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres die folgenden Daten mitteilen: a. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung des Biozidprodukts; c. Menge, die in Verkehr gebracht wurde; d. die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration; e. die Produktart des Biozidprodukts nach Anhang 10. 2 Die Mitteilung muss in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format erfolgen

Art. 31 Inverkehrbringen

1 Eine behandelte Ware darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, mit denen sie behandelt wurde oder die in einer solchen Ware enthalten sind: a. in der Liste nach Anhang 2 für die entsprechende Produktart und den entsprechenden Verwendungszweck oder in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind; oder b. in einem für den entsprechenden Verwendungszweck nach der Zulassung ZnL zugelassenen Biozidprodukt eingesetzt sind. 2 Wirkstoffe eines Biozidprodukts nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in der Liste nach Artikel 9 Absatz 5 entsprechend aufgeführt sein. 3 Absatz 1 gilt nicht für behandelte Waren, deren Behandlung allein in der Begasung oder Desinfektion von Anlagen oder Behältern bestand, die zur Beförderung oder Lagerung verwendet wurden, sofern von der Behandlung keine Rückstände zu erwarten sind. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst.

Art. 31a Kennzeichnung

1 Wer für das Inverkehrbringen behandelter Waren verantwortlich ist, muss: a. sie nach Artikel 58 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 etikettieren; und b. die massgebenden Angaben nach der ChemRRV in der Gebrauchsanweisung übernehmen. 2 Die Etikette muss in mindestens einer Amtssprache des Ortes, an dem die behandelte Ware in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. SR 814.81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).

Art. 31b Zusätzliche Pflichten

1 Wer für das Inverkehrbringen behandelter Waren verantwortlich ist, muss den Verbraucherinnen auf Anfrage innert 45 Tagen Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Waren abgeben. 2 Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss. 3 Die Einschränkungen der ChemRRV bleiben vorbehalten. SR 814.81

Art. 32

Aufgehoben

Art. 33 Vertraulichkeit

1 Daten, die nach Ansicht der Gesuchstellerin unter das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis fallen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden und die deshalb vertraulich zu behandeln sind, sind von ihr zu bezeichnen. Sie hat die Bezeichnung umfassend zu begründen. 2 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die vertrauliche Behandlung der Daten. 3 Bei folgenden Daten ist davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigt: a. Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Biozidprodukts; b. die genaue Menge, in welcher der Wirkstoff oder das Biozidprodukt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird; c. Beziehungen:1. zwischen der Herstellerin eines Wirkstoffs und der Gesuchstellerin für die Zulassung eines Biozidprodukts bzw. der Inhaberin, oder 2. zwischen der Gesuchstellerin für die Zulassung eines Biozidprodukts bzw. der Inhaberin und den Personen, die für den Vertrieb des Produkts zuständig sind; d. Namen und Anschriften der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind. 4 Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe, die von der Anmeldestelle als vertraulich eingestuft werden, werden von den Vollzugsbehörden nach Massgabe der Artikel 73–76 ChemV vertraulich behandelt. 5 Daten für die Anerkennung einer Zulassung, die ein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder die ECHA als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt. 6 Für den Zugang zu Daten über Biozidprodukte oder Wirkstoffe, die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten oder die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wurden, gilt Artikel 18 GTG. [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit

1 Nach der Zulassung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin; b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts; c. Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe; d. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt; e. Bezeichnung des Biozidprodukts; f. physikalische und chemische Daten zum Biozidprodukt; g. Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Versuche zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften; h. Analysemethoden, die Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können; i. Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann; j. Methoden und Vorsichtsmassnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei der Handhabung, beim Transport und bei der Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden; k. im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren; l. Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall; m. Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung; n. im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen. 2 Für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Daten von Biozidprodukten gilt Artikel 73 Absatz 6 ChemV. [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 35 Einstufung

1 Für die Einstufung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 6 und 7 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen. 2 Gegebenenfalls sind die Angaben der Verfügung nach Artikel 20 zu berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).

Art. 36 Verpackung

1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 8 und 9 ChemV verpackt sein. Dabei entsprechen: a. der Herstellerin nach der ChemV, die Inhaberin der Zulassung nach dieser Verordnung; b. den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV, sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Verordnung. 2 Gegebenenfalls sind die Angaben der Verfügung nach Artikel 20 zu berücksichtigen. 3 Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 813.11 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). SR 817.0. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Mai 2017 angepasst. [AS 1999 1780, 2748 Anhang 5 Ziff. 6; 2001 3294 Ziff. II 14; 2002 4065; 2003 4927; 2005 973, 2695 Ziff. II 19, 5555; 2007 4477 Ziff. IV 70; 2008 3655, 4377 Anhang 5 Ziff. 14; 2009 2599; 2011 2405. AS 2011 5409 Art. 77]. Siehe heute: die V vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307). Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719).

Art. 37 Denaturierung

Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können und die für jedermann erhältlich sind, müssen Bestandteile enthalten, die vom Verzehr abhalten.

Art. 38 Kennzeichnung

1 Die Etikette darf hinsichtlich der Risiken des Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Sie darf keinesfalls Angaben wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise enthalten. 2 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gekennzeichnet sein: a. im Einklang mit der verfügten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b; und b. sinngemäss nach den Artikeln 10, 11 und 93 Absatz 1 Buchstabe b ChemV; dabei entsprechen:1. der Herstellerin nach der ChemV, die Inhaberin der Zulassung nach dieser Verordnung, 2. den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV, sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach dieser Verordnung. 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 müssen auf der Etikette angegeben werden: a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten; b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung; c. die Art der Formulierung; d. die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist; e. die Gebrauchsanweisung; darin sind für jede Anwendung gemäss den Auflagen der Verfügung insbesondere anzugeben:1. die Häufigkeit der Anwendung, 2. die Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwenderinnen und Verwender sinnvollen und verständlichen Weise; f. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen sowie Anweisungen für erste Hilfe; g. der Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie der Hinweis auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken, und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort «Nano» in Klammern; h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen» und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen; i. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung; j. die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung; k. das Datum des Verfalls unter normalen Lagerungsbedingungen; l. gegebenenfalls die folgenden Angaben:1. die Zeit bis zum Eintritt der Biozidwirkung, 2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts, 3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über:– Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung der behandelten Bereiche – die angemessene Reinigung der Ausrüstung – Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung und Transport. 4 Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden: a. die Verwenderkategorien; b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination; c. für Biozidprodukte, die Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG. 5 Die Angaben nach den Absätzen 3 Buchstaben c, e, f und i–l und 4 Buchstabe b müssen, wenn das Anbringen auf der Etikette wegen der Grösse oder der Funktion des Biozidprodukts nicht möglich ist, wie folgt angebracht werden: a. auf der Verpackung; oder b. auf einem der Verpackung beigefügten Merkblatt. 6 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). SR 813.11 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 38a Kennzeichnung für bestimmte als gefährlich eingestufte Biozidprodukte

Wird ein Biozidprodukt, das aufgrund der von ihm ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich im Sinne von Artikel 3 ChemV eingestuft ist, in Verkehr gebracht, so muss die Inhaberin der Zulassung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 38 Absätze 2–4 den UFI gemäss den Vorschriften nach Artikel 15a Absätze 3 und 4 ChemV angeben. Eingefügt duch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). SR 813.11

Art. 39 Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen

1 Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Artikel 38 auf der Etikette entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Für die Kennzeichnung muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a. «aus gentechnisch verändertem X/produit à partir de X modifié par génie génétique/da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder b. «aus genetisch verändertem X/produit à partir de X génétiquement modifié/da X geneticamente modificato/a». 3 Die Angaben nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b sind auf der Etikette anzubringen. Die übrigen Angaben sind, je nach erfüllter Voraussetzung, nach Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a oder b anzubringen. 4 Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten, deren Anteil weniger als 0,1 Masseprozent beträgt, bedürfen keiner Kennzeichnung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt

1 Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 5 und 18–22 ChemV erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin der Zulassung zu verstehen. 2 Die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen für Wirkstoffe, die in den Listen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführt sind, nicht beigefügt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). SR 813.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709).

Art. 40a Dokumentation und Proben

1 Die Herstellerin eines Biozidprodukts gewährleistet auf Papier oder elektronisch eine geeignete Dokumentation des Herstellungsprozesses in Bezug auf die Qualität und Sicherheit des in Verkehr zu bringenden Biozidprodukts. 2 Die Dokumentation umfasst mindestens: a. Sicherheitsdatenblätter und Spezifikationen von Wirkstoffen und anderen Inhaltsstoffen, die zur Herstellung des Biozidprodukts verwendet werden; b. Aufzeichnungen der verschiedenen Herstellungsschritte; c. Ergebnisse interner Qualitätskontrollen; d. eine Beschreibung der Herstellungschargen. 3 Die Herstellerin bewahrt Proben der Herstellungschargen auf. 4 Die Dokumentation und die Proben müssen nach Artikel 45 Absatz 2 ChemV aufbewahrt werden. 5 Die Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 23 ChemV aufbewahrt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 41 Sorgfaltspflicht

1 Wer mit einem Biozidprodukt und seinen Abfällen umgeht, muss diese ordnungsgemäss verwenden und dafür sorgen, dass sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährden können. 1bis Eine ordnungsgemässe Verwendung beinhaltet die vernünftige Anwendung einer Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und gegebenenfalls sonst gebotener Massnahmen; dabei wird der Einsatz von Biozidprodukten auf das notwendige Mindestmass begrenzt und werden geeignete vorbeugende Massnahmen getroffen. 2 Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise und die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden. 3 Das Biozidprodukt darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung des Biozidprodukts ermöglichen. 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 41a

Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5223). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).

Art. 42 Aufbewahrung

Für die Aufbewahrung von Biozidprodukten gelten die Artikel 57 und 62 ChemV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).

Art. 43 Abgabe

1 Für die Abgabe von Biozidprodukten gelten: a. die Vorgaben der Verfügung nach Artikel 20; b. die Artikel 58, 59 und 63–66 ChemV sinngemäss. 2 Für Biozidprodukte, die Kriterien nach Artikel 11d Buchstabe a erfüllen, gelten die Artikel 64 Absatz 1, 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

Art. 44 Rücknahme- und Rückgabepflicht

1 Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Biozidprodukte, die nicht mehr verwendet werden, von der Verbraucherin zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Biozidprodukte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. 2 Die Rückgabepflicht von Biozidprodukten richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 5 ChemRRV. SR 814.81

Art. 45 Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen

1 Für Diebstahl und Verlust von Biozidprodukten nach Artikel 11d Buchstabe a, gilt Artikel 67 Absätze 1 und 2 ChemV sinngemäss. 2 Für irrtümliches Inverkehrbringen von Biozidprodukten gilt Artikel 67 Absätze 3 und 4 ChemV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). SR 813.11

Art. 46

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 47 Verwendungsbeschränkungen

1 Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, gelten die Beschränkungen nach Artikel 13 FrSV. 2 Für Biozidprodukte der Produktarten 2, 6, 7, 8, 10, 14 und 21 gelten zusätzlich die Beschränkungen und Pflichten nach Anhang 2.4 ChemRRV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 814.911 SR 814.81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 48 Anwendungsbewilligung

Die Anwendung bestimmter Biozidprodukte bedarf einer Bewilligung; diese ist in den Artikeln 4–6 ChemRRV geregelt. SR 814.81

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Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten