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Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Confederation · 813.12 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Geltungsbereich
  3. Art. 1b Anpassung dieser Verordnung und Vorrang völkerrechtlicher Verträge
  4. Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
  5. Art. 2a
  6. Art. 3 Zulassung oder Mitteilung und Kennzeichnung
  7. Art. 4 Nicht zulassungsfähige Biozidprodukte
  8. Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person
  9. Art. 6
  10. Art. 7 Zulassungsarten
  11. Art. 8 Geltungsdauer
  12. Art. 9 Wirkstofflisten
  13. Art. 10 Anpassung der Wirkstofflisten
  14. Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen
  15. Art. 11a Begehren um Festlegung von Höchstwerten
  16. Art. 11b Bewertungsfaktoren
  17. Art. 11c Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Verwendungszwecke
  18. Art. 11d Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit
  19. Art. 11e Ausnahmen von den Anforderungen
  20. Art. 11f Besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien
  21. Art. 11g Vergleichende Bewertung von Biozidprodukten mit einem zu ersetzenden Wirkstoff
  22. Art. 11h
  23. Art. 12 Anerkennung
  24. Art. 13 Zulassung ZN
  25. Art. 13a Zulassung für den Parallelhandel
  26. Art. 13b
  27. Art. 13c Vereinfacht zugelassene Biozidprodukte aus der EU oder EFTA
  28. Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie
  29. Art. 13e Aufzeichnungspflicht für die Forschung und Entwicklung
  30. Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
  31. Art. 14 Allgemeine Bestimmungen
  32. Art. 14a Eindeutiger Rezepturidentifikator
  33. Art. 14abis Anerkennung einer Unionszulassung
  34. Art. 14b Verzicht auf Daten
  35. Art. 15 Gleiche Biozidprodukte
  36. Art. 16 Kostenvorschuss, Validierung und Weiterleitung
  37. Art. 17 Bewertung
  38. Art. 18
  39. Art. 19 Bearbeitungsfristen
  40. Art. 20 Verfügung
  41. Art. 21 Pflicht zur Meldung von unerwarteten Auswirkungen
  42. Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2
  43. Art. 23 Überprüfung
  44. Art. 24 Änderung
  45. Art. 25 Widerruf
  46. Art. 26 Verlängerung
  47. Art. 26a
  48. Art. 27 Verwendung von Daten anderer Eigentümerinnen
  49. Art. 27a Zugangsbescheinigung
  50. Art. 28 Schutzdauer für Daten
  51. Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
  52. Art. 29a Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten
  53. Art. 29b Nutzung von Daten für nachfolgende Gesuche
  54. Art. 30 Zulassung von Biozidprodukten zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
  55. Art. 30a Vorläufige Zulassung von Biozidprodukten, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten
  56. Art. 30b Zulassung von Biozidprodukten zum Schutz des kulturellen Erbes
  57. Art. 30c
  58. Art. 31 Inverkehrbringen
  59. Art. 31a Kennzeichnung
  60. Art. 31b Zusätzliche Pflichten
  61. Art. 32
  62. Art. 33 Vertraulichkeit
  63. Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit
  64. Art. 35 Einstufung
  65. Art. 36 Verpackung
  66. Art. 37 Denaturierung
  67. Art. 38 Kennzeichnung
  68. Art. 38a Kennzeichnung für bestimmte als gefährlich eingestufte Biozidprodukte
  69. Art. 39 Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen
  70. Art. 40 Sicherheitsdatenblatt
  71. Art. 40a Dokumentation und Proben
  72. Art. 41 Sorgfaltspflicht
  73. Art. 41a
  74. Art. 42 Aufbewahrung
  75. Art. 43 Abgabe
  76. Art. 44 Rücknahme- und Rückgabepflicht
  77. Art. 45 Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen
  78. Art. 46
  79. Art. 47 Verwendungsbeschränkungen
  80. Art. 48 Anwendungsbewilligung
  81. Art. 49 Fachbewilligung
  82. Art. 50 Werbung
  83. Art. 50a Harmonisierung des Vollzugs
  84. Art. 51 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
  85. Art. 52 Beurteilungsstellen
  86. Art. 53 Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit
  87. Art. 54 Auskunftsstelle für Vergiftungen
  88. Art. 54a Auskunftsstelle für Biozidprodukte
  89. Art. 55
  90. Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
  91. Art. 57 Gebühren und Kostenvorschuss
  92. Art. 58 Nachträgliche Kontrollen
  93. Art. 59 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde
  94. Art. 60
  95. Art. 61
  96. Art. 62 Hängige Gesuche
  97. Art. 62a und 62b
  98. Art. 62c Behandelte Waren
  99. Art. 62d
  100. Art. 62e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
  101. Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
  102. Art. 63 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 49 Fachbewilligung

Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2–4 und Absatz 2 ChemRRV verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7–12 ChemRRV. Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719). SR 814.81

Art. 50 Werbung

1 Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die: a. zugelassen sind; oder b. nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a oder b in Verkehr gebracht oder verwendet werden. 2 Für die Werbung gilt Artikel 38 Absatz 1 sinngemäss. 3 Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, gut lesbar und von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben, folgende Aussagen enthalten: a. «Biozide vorsichtig verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden; b. «Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen». 4 Wer für gefährliche Biozidprodukte wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen. 5 Im Übrigen gilt Artikel 60 ChemV und für Warenmuster Artikel 68 ChemV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 50a Harmonisierung des Vollzugs

1 Beim Vollzug dieser Verordnung orientieren sich die schweizerischen Behörden am jeweils in der EU geltenden Recht, insbesondere an den von der Europäischen Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten sowie an den Technischen Anleitungen der Europäischen Kommission und der ECHA. 2 Die Anmeldestelle erstellt im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs. Sie veröffentlicht die Richtlinien auf ihrer Website. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Chemikalienrecht > Biozidprodukteverordnung (VBP) > MRA Schweiz-EU Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 51 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

Die Anmeldestelle und der dazugehörige Steuerungsausschuss sind in Artikel 77 ChemV geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).

Art. 52 Beurteilungsstellen

Beurteilungsstellen für Biozidprodukte sind: a. das BAG: für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen; b. das BAFU: für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen; c. das SECO: für die Belange des Arbeitnehmerschutzes; d. das BLW: für die agronomischen Belange; e. das BLV: für die Belange der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 53 Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit

1 Die Anmeldestelle hat folgende Aufgaben: a. Sie holt die Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen Beurteilungsstellen ein. b. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen. c. Sie analysiert anhand von Stichproben die Zusammensetzung von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten. d. Sie veröffentlicht in geeigneter Form folgende Listen:1. die Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, 2. die Liste der Personen, die folgende Unterlagen vorgelegt haben:– Unterlagen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach Anhang IIA, IVA und gegebenenfalls IIIA der Richtlinie 98/8/EG oder – eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff nach Buchstabe d Ziffer 2 erster Strich, 3. die Liste der Personen, zu deren Gunsten sie Daten nach Artikel 29a Absatz 5 verwendet hat. e. Sie stellt die elektronischen Formate für das Einreichen von Zulassungsgesuchen und für Mitteilungen zur Verfügung. 2 Sie ersucht die kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls auf Antrag der Beurteilungsstellen: a. um Durchführung von Kontrollen nach Artikel 58; b. um Erhebung von Stichproben für Analysen nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Wo in dieser Verordnung Stellungnahmen der Beurteilungsstellen vorgesehen sind, sind deren Anträge für die Anmeldestelle bindend. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. Siehe Fussnote zu Art. 28 Abs. 4. Berichtigung vom 23. Dez. 2014 (AS 2014 4719). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 54 Auskunftsstelle für Vergiftungen

Für die Auskunftsstelle für Vergiftungen gilt Artikel 79 ChemV. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).

Art. 54a Auskunftsstelle für Biozidprodukte

1 Die Anmeldestelle betreibt in Zusammenarbeit mit den Beurteilungsstellen eine Auskunftsstelle für Biozidprodukte. 2 Die Auskunftstelle berät Gesuchstellerinnen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, und sonstige interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung. 3 Sie weist die Gesuchstellerinnen insbesondere auf die Möglichkeit hin, von den Anforderungen an die Daten nach Anhang 5 Ziffer 2.2 Absatz 1 abzuweichen. Sie bietet den Gesuchstellerinnen entsprechende Beratung an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr

1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte oder behandelte Waren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen. 3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, Biozidprodukte oder behandelte Waren an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

Art. 57 Gebühren und Kostenvorschuss

1 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005. 2 Die Anerkennung einer Unionszulassung nach Artikel 14abis Absatz 2 ist nicht gebührenpflichtig. 3 Für ein Gesuch um Zulassung und für dessen Änderung hat die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt. 4 Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmeldestelle. 5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zulassungen ZB und ZN sowie für Zulassungen gleicher Biozidprodukte, die mit einer Zulassung ZB oder ZN identisch sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 813.153.1

Art. 58 Nachträgliche Kontrollen

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren in Verkehr gebrachte oder von den Herstellerinnen selber verwendete Biozidprodukte und behandelte Waren. 2 Sie überprüfen, ob: a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung verfügen; b. für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendeten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 13e und 13f eingehalten werden; c. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden; d. die Vorschriften über die Übermittlung und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden; e. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden; f. die Bestimmungen für behandelte Waren nach den Artikeln 31 und 31a eingehalten werden; g. die Bestimmungen für den Parallelhandel nach Artikel 13a eingehalten werden. 3 Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben. 4 Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG. 5 Geben die kontrollierten Biozidprodukte zu Beanstandungen Anlass, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 59 für die Verfügung zuständige kantonale Behörde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 59 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde

Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 58 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Inhaberin einer Zulassung oder die Herstellerin, die Inverkehrbringerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, die nötigen Massnahmen. Bei Verstössen gegen Artikel 41–49 kann auch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verstösse begangen wurden, verfügen. Die Kantone koordinieren die nötigen Massnahmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220).

Art. 60

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. 2 Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf: a. die analytische Überprüfung von Stichproben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c); b. die Prüfung von Gesuchen auf Vollständigkeit nach Artikel 16 Absatz 2 und die Bewertung der Unterlagen nach Artikel 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

Art. 61

Für die Weitergabe von Daten von Biozidprodukten gelten die Artikel 74–76 ChemV sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103, 6659; 2013 201, 2673, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: die V vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).

Art. 62 Hängige Gesuche

1 Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieser Verordnung hängiges Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder um Anerkennung eines Biozidprodukts wird von der Anmeldestelle nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Die Risikobewertung des Wirkstoffs im Biozidprodukt, für welches ein Gesuch um Zulassung hängig ist, erfolgt jedoch: a. nach den Artikeln 11–11f, wenn der Wirkstoff von der Europäischen Kommission nicht genehmigt und nicht in die Liste nach Anhang 2 aufgenommen wurde; b. nach Artikel 11g, wenn der Wirkstoff gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission zu ersetzen ist. 3 Ergibt die Risikobewertung des Wirkstoffs nach neuem Recht, dass die mit Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieser Verordnung neu geltenden Bestimmungen problematisch sein könnten, so erhält die Gesuchstellerin Gelegenheit, der Anmeldestelle zusätzliche Informationen einzureichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 62a und 62b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2073). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 62c Behandelte Waren

1 Eine behandelte Ware darf nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieser Verordnung in Abweichung von Artikel 31 Absatz 1 bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 erstmals in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie wurde mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt oder ihr wurden ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt, die nur Wirkstoffe enthalten, die in der Liste der notifizierten Wirkstoffe enthalten sind. b. Es wurde für die Wirkstoffe, die sie enthält, bis spätestens 1. September 2016 bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktart gestellt. c. Sie enthält nur eine Kombination von Wirkstoffen, die in der Liste der notifizierten Wirkstoffe enthalten sind, und von Wirkstoffen, die in der in Anhang 2 für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang 1 enthalten sind. 2 Die behandelten Waren nach Absatz 1 dürfen bis zum folgenden Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht werden: a. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte im Biozidprodukt enthaltene zulassungspflichtige Wirkstoff für die betreffende Produktart und Verwendung von der Europäischen Kommission genehmigt wurde; b. bis 180 Tage nach der Entscheidung der Europäischen Kommission, einen der Wirkstoffe für die betreffende Verwendung nicht zu genehmigen. 3 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 709).

Art. 62d

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2073). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

Art. 62e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020

Die folgenden Biozidprodukte dürfen, wenn sie am 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügen, noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Angabe des UFI nach Artikel 14a in Verkehr gebracht werden: a. Biozidprodukte, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind; b. Biozidprodukte, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind.

Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022

Biozidprodukte, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 an Dritte abgegeben werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). SR 813.11

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

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