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Reglement über den Versicherungsfonds

Luzern (city) · 0.8.1.1.3 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I Geltungsbereich
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II Leistungsvoraussetzung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III Fondsbestand, Finanzierung
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Seite 4/5
  9. Art. 9 IV Fondsverwaltung
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 5/5
  12. Art. 12 V Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1 I Geltungsbereich

Zweck 1 Der Versicherungsfonds deckt bei einem Schadenfall die Kosten der städtischen Dienstabteilungen für nicht versicherbare oder als nicht versicherungswürdig erachteten Risikobereiche. 2 Selbstbehalte bei versicherten Schadenereignissen sind von den Dienstabteilungen zu übernehmen.

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Art. 2

Organisation 1 Der Versicherungsfonds ist der Finanzverwaltung unterstellt. 2 Die Versicherungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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Art. 3 II Leistungsvoraussetzung

Grundsätze 1 Leistungen des Versicherungsfonds beziehen sich auf Ereignisse des Rechnungsjahres. Es werden keine Leistungen rückwirkend vergütet. 2 Alle Dienstabteilungen/Aufgaben können nur von Leistungen aus dem Versicherungsfonds profitieren, wenn sie für die Abdeckung dieser Risiken eine entsprechende Prämie bezahlen.

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Art. 4

Gesuche für krankheitsbedingte Langzeitausfälle 1 Für krankheitsbedingte Langzeitausfälle werden die Lohn- und Sozialleistungskosten ab dem dritten Monat bis zum Beginn der Versicherungsleistung (Krankentaggeld), jedoch für maximal zehn Monate vom Versicherungsfonds übernommen. 2 Gesuche für die Kostenübernahme sind von der Dienstabteilung in Zusammenarbeit mit der oder dem Verantwortlichen für Finanzen und Controlling (VFC) der Direktion sowie der Dienstabteilung Personal zu erstellen. Die oder der VFC klärt vorgängig mit der Stadtbuchhaltung die nötige Ersatzfinanzierung. Seite 3/5 3 Das Anstellen einer Stellvertretung kann erst erfolgen, wenn die Fondsverwaltung eine Kostengutsprache erteilt hat. 4 Ist die Dauer einer Stellvertretung schwierig abzuschätzen, entscheidet die Fondsverwaltung abschliessend über die Höhe der Kostengutsprache.

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Art. 5

Übrige Gesuche 1 Gesuche zur Kostenübernahme sind an die Fondsverwaltung zu stellen. 2 Vorgängig sind von der Dienstabteilung die notwendigen Vorkehrungen zur Schadensbegrenzung zu treffen sowie allfällige Ersatzansprüche zu klären, die gegenüber Drittpersonen geltend gemacht werden können.

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Art. 6 III Fondsbestand, Finanzierung

Minimal- und Maximalbestand 1 Um im Schadenfall die Wiederherstellung oder Kosten zur Schadenbehebung für nicht versicherbare oder nicht versicherte Risiken sicherstellen zu können, darf der Fonds einen Minimalbestand von 2 Mio. Franken nicht unterschreiten. 2 Bei Unterschreitung des Minimalbestandes hat eine Äufnung des Fonds zu erfolgen. Die Fondsverwaltung stellt dem Stadtrat einen entsprechenden Antrag. 3 Überschreitet der Fonds den Bestand von 7 Mio. Franken, gewährt die Fondsverwaltung den Dienstabteilungen/Aufgaben einen Rabatt auf die Prämienbelastung.

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Art. 7

Finanzierung 1 Der Versicherungsfonds finanziert sich  aus den Prämien für die übernommenen Risiken (Selbst- und Drittversicherung),  aus Einlagen in die Sicherheitsreserve (Einhaltung Minimalbestand),  aus Leistungen von ersatzpflichtigen Dritten,  aus Zinseinnahmen. 2 Die Verzinsung erfolgt zum BVG-Mindestzinssatz.

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Art. 8 Seite 4/5

Versicherungsprämien 1 Die Prämien werden bei Fälligkeit den Dienstabteilungen/Aufgaben anteilig belastet. 2 Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung und für krankheitsbedingte Langzeitausfälle werden prozentual zur Lohnsumme festgelegt und mit der Lohnverarbeitung den Dienstabteilungen belastet. 3 Für die Budgetierung werden die Jahresprämien bis Ende März ermittelt.

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Art. 9 IV Fondsverwaltung

Zusammensetzung Die Fondsverwaltung besteht aus der oder dem Verantwortlichen für das Versicherungswesen der Finanzverwaltung und aus der Stadtbuchhalterin oder dem Stadtbuchhalter.

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Art. 10

Kompetenzen 1 Die Fondsverwaltung entscheidet abschliessend über – die Festlegung der Prämien, die den Dienstabteilungen/Aufgaben belastet werden, – die Kostengutsprachen für krankheitsbedingte Langzeitausfälle bis Fr. 100’000.– pro Fall, – die Kostengutsprachen bei den übrigen Gesuchen bis Fr. 100’000.– pro Fall, – Selbstübernahme oder Risikotransfer an eine Versicherungsgesellschaft für bisher nicht versicherte Risiken bis zu einer Prämienerhöhung von Fr. 100’000.–. 2 Die Fondsverwaltung unterbreitet der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor zum Entscheid – Kostengutsprachen über Fr. 100’000.– pro Fall, – Selbstübernahme oder Risikotransfer an eine Versicherungsgesellschaft für bisher nicht versicherte Risiken bei Prämienerhöhungen von mehr als Fr. 100’000.–.

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Art. 11 Seite 5/5

Rechnungswesen 1 Der Versicherungsfonds ist Bestandteil der Jahresrechnung der Stadt Luzern. 2 Kosten und Leistungen werden je Risikoart/Versicherungszweig erfasst. 3 Für die Buchführung und die Fondsverwaltung kann die Stadtbuchhaltung Verwaltungskosten erheben.

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Art. 12 V Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2019 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 6. Juni 2019 Namens des Grossen Stadtrates Daniel Furrer Ratspräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber 3 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2019 unbenützt abgelaufen. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.

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