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Beitragsverordnung für das Kultur- und Kongresszentrum Thun (KKThun)

Thun · 423.22 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a die im KKThun stattfindenden unterstützungswürdigen Veranstaltungen (Förderanlässe); b die Preise für die Nutzung des KKThun durch Veranstalterinnen und Veranstalter von Förderanlässen sowie c die Beiträge der Stadt an Veranstalterinnen und Veranstalter von Förderanlässen. 2 Die Nutzung des KKThun durch das Gymnasium und die Fachmittelschule Thun richtet sich ergänzend nach einer speziellen Vereinbarung.

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Art. 2

1 Als Förderanlässe kommen in Frage: Kat. 1 a Veranstaltungen der Stadt Thun (Stadtverwaltung, städtische Schulen und Thuner Kadetten) sowie öffentlicher Bildungseinrichtungen in der Stadt Thun, b öffentliche Kulturveranstaltungen (Theater, Musiktheater, Tanz, Konzerte, Vorträge, etc.) mit einem engen Bezug zur Stadt oder der Region Thun und Kat. 2 a Kongressveranstaltungen, soweit ein erhöhter Bezug zur Stadt besteht sowie b weitere Anlässe, soweit für die Stadt daraus ein erhöhter Mehrwert resultiert. 1 Mit Revision vom 22.3.2023 (GRB Nr. 236, in Kraft seit 1.5.2023) 2 SSG 101.1 3 Fassung vom 22.3.2023 Zweck, Geltungsbereich Förderanlässe, Kategorien (Kat.) 2 423.22 2 Die Förderanlässe pro Jahr sind auf 125 Belegungstage einschliesslich Probe- und Auf-/Abbautage sowie den vom zuständigen Organ gesprochenen Kredit limitiert. Ein Belegungstag entspricht einer Nutzungsdauer von maximal 12 Stunden bei Belegung des Schadau- oder des Lachensaals. Ist das Maximum von 125 Belegungstagen oder des Verpflichtungskredits erreicht, gilt eine Veranstaltung nicht mehr als Förderanlass. 3 Unter Vorbehalt vertraglicher Zusicherungen besteht kein Rechtsanspruch auf Qualifizierung einer Veranstaltung als Förderanlass. 4 …

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Art. 3

1 Für die Nutzung der Räumlichkeiten in der Grundausstattung einschliesslich Personal- und Dienstleistungskosten sind für Förderanlässe die Preise gemäss Anhang massgebend.1 2 Für die übrigen Veranstaltungen sowie für Dienstleistungen und Ausstattungen, die über die Grundausstattung hinausgehen, ist die Betreiberin frei in der Preisgestaltung. Sie ist jedoch an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden.1 3 Rechnungstellung und Inkasso sind Sache der Betreiberin.

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Art. 4

1 Die Stadt kann Förderanlässe mit Beiträgen unterstützen. 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach den Ansätzen im Anhang. 3 …2

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Art. 5

1 Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist die Kulturabteilung. 2 Sie entscheidet in Absprache mit weiteren betroffenen Abteilungen auf Gesuch hin über die Qualifizierung eines Anlasses als Förderanlass und über die Ausrichtung von Beiträgen. 3 Gesuche sind bis zur definitiven Buchung einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. 4 Beiträge werden nach Durchführung des Anlasses und Vorlage der Abrechnung zur Auszahlung fällig. 5 Müssen Veranstaltungen aus Gründen, die weder von der Veranstalterin oder dem Veranstalter noch von der Betreiberin zu vertreten sind, abgesagt werden, können anteilsmässige Beiträge an die Stornierungskosten ausgerichtet werden.3 1 Fassung vom 22.3.2023 2 Aufgehoben am 22.3.2023 3 Eingefügt am 22.3.2023 Preise für die Nutzung der Räumlichkeiten Beiträge Verfahren 3 423.22

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Art. 6

1 Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden, definitiven Buchungen des KKThun für Förderanlässe gelangt weiterhin die Gebührenverordnung für das Kultur- und Kongresszentrum Thun (KKThun) vom 28. Oktober 2010 zur Anwendung. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für das Kultur- und Kongresszentrum Thun (KKThun) vom 28. Oktober 2010 aufgehoben. 3 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

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Art. 7

1 Für Förderveranstaltungen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2023 durchgeführt werden, gelten die neuen Bestimmungen. 2 Die bisherigen Bestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit, wenn zwischen Betreiberin und Veranstalterin oder Veranstalter vor Inkrafttreten der Änderung eine verbindliche Vereinbarung auf der Grundlage der bis 30. April 2023 geltenden Bestimmungen vorliegt. 3 Die Betreiberin ist in solchen Fällen jedoch auf Anfrage der Veranstalterin oder des Veranstalters mindestens vier Wochen vor Durchführung der Veranstaltung verpflichtet, die Nutzung des KKThun nach den neuen Ansätzen zu offerieren. Thun, 4. April 2018 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 Eingefügt am 22.3.2023 Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.3.2023 4 423.22 Anhang1 Preise und Beiträge (Art. 3 und 4) Nr. Raum Anlass Infrastruktur Maximalpreis Maximaler Beitrag Kat. 1 Kat. 2 1 Schadausaal 1 Veranstaltung (Nutzungsdauer max.12 Std.)* Saal, Foyer, WC, Garderoben, zwei Künstlergarderoben 4’605.00 3'405.00 2'505.00 1.1 Aufbau, Abbau am Vortag/Folgetag/Probetag (Nutzungsdauer max. 12 Std.)* Saal, WC, Garderoben 2'420.00 1'820.00 1'370.00 1.2 Regelmässige Proben Gymnasium** Saal 120.00 pro Std. 40.00 pro Std. 2 Lachensaal 1 Veranstaltung (Nutzungsdauer max. 12 Std.)* Saal inkl. Möblierung, Foyer, WC, Garderoben, zwei Künstlergarderoben 4'190.00 2'990.00 2'090.00 2.1 Aufbau, Abbau am Vortag/Folgetag/Probetag (Nutzungsdauer 12 Std.)* Saal, WC, Garderoben 2'170.00 1'570.00 1’120.00 2.2 Regelmässige Proben Gymnasium** Saal 120.00 pro Std. 40.00 pro Std. Legende: * Einschliesslich betreiberseitige Einrichtungs- und Abbauzeit. Zusätzliche Stunden werden mit 240 Franken/Stunde verrechnet. Für die Kategorie 1 gilt ein maximaler Beitrag von 160 Franken/Stunde. Für die Kategorie 2 gilt ein maximaler Beitrag von 100 Franken/Stunde. ** Der Stundentarif ist nicht anwendbar für die Proben für Veranstaltungen (z.B. Theaterwoche). • Im Grundleistungspaket inbegriffen sind sämtliche Personal- und Sachaufwände wie: - Pauschale Projektierung, Betreuung an den Belegungstagen, Einlass/Sicherheit, Einrichtung und allenfalls Umbau (Verkleinerung Säle), normale Reinigung, - Betrieb der Foyerbar am Veranstaltungstag (4 Stunden), Personalstunden Technik am Belegungstag (10 Stunden), - Grundbeleuchtung, Energiekosten, - vorhandene Technik/Infrastruktur gemäss bestehender Materialliste/Möblierung. • Zusätzlich bestellte Leistungen/Infrastruktur, die über das Grundleistungspaket hinausgehen, werden von der Betreiberin gemäss ihrer eigenen Preisliste verrechnet. Für weitere Veranstaltungen desselben Veranstalters am gleichen Tag ist ein Zuschlag von 50 Prozent des entsprechenden Preises zu entrichten. • Für die Nutzung des ganzen KKThun (Schadau- und Lachensaal) gilt die Summe der Preise Nr. 1 und Nr. 2. • Die Preise verstehen sich zusätzlich Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz. 1 Fassung vom 22.3.2023

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