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Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
  2. Art. 2 direkt betroffenen Stellen an. *
  3. Art. 3 II. Tripartite Kommission
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 das Protokoll. *
  8. Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501
  9. Art. 9 III. Schlussbestimmung

9 provisions

Art. 1 l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Zuständigkeit 1 Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend RAV genannt). 2 Die Standeskommission regelt die Organisation. 3 Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die

Art. 2 direkt betroffenen Stellen an. *

Aufgaben 1 Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten. 2 Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3 II. Tripartite Kommission

Aufgaben 1 Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben. 2 Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen. 3 Die Vertreter1) der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt.

Art. 4

Zusammensetzung 1 Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslosenkasse an. *

Art. 5

Wahl 1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission. 2 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Art. 6

Organisation 1 Das RAV führt das Sekretariat. 2 Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich. 3 Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV

Art. 7 das Protokoll. *

Beizug Privater 1 Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501

Beschlussfassung 1 Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 2 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 9 III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 30.08.2005 30.08.2005 Erlass Erstfassung - 04.12.2018 04.12.2018 Ingress geändert ---- 04.12.2018 04.12.2018 Art. 1 Abs. 3 eingefügt ---- 04.12.2018 04.12.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert ---- 04.12.2018 04.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert ---- Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 30.08.2005 30.08.2005 Erstfassung - Ingress 04.12.2018 04.12.2018 geändert ---- Art. 1 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 eingefügt ---- Art. 4 Abs. 1 04.12.2018 04.12.2018 geändert ---- Art. 6 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----

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