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9 provisions
Art. 1 l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Zuständigkeit
1 Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend
RAV genannt).
2 Die Standeskommission regelt die Organisation.
3 Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die
Art. 2 direkt betroffenen Stellen an. *
Aufgaben
1 Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der
Versicherten.
2 Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen
Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3 II. Tripartite Kommission
Aufgaben
1 Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr
vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.
2 Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen.
3 Die Vertreter1) der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die
Dienstleistungen des RAV bekannt.
Art. 4
Zusammensetzung
1 Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der
Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslosenkasse an. *
Art. 5
Wahl
1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
2 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Art. 6
Organisation
1 Das RAV führt das Sekretariat.
2 Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.
3 Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV
Art. 7 das Protokoll. *
Beizug Privater
1 Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission
sachkundige Personen beiziehen und anhören.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501
Beschlussfassung
1 Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.
2 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 9 III. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.08.2005 30.08.2005 Erlass Erstfassung -
04.12.2018 04.12.2018 Ingress geändert ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 1 Abs. 3 eingefügt ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert ----
Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.08.2005 30.08.2005 Erstfassung -
Ingress 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
Art. 1 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 eingefügt ----
Art. 4 Abs. 1 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
Art. 6 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----