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Gesundheitsgesetz

Aargau · 301.100 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 31 § 30 * …
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 40e
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 Finanzkontrollgesetzgebung. *
  50. § 51 § 50 * …
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58

57 provisions

§ 41

Aufsicht 1 Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund dem Kanton zugewiesenen Aufgaben. 2 Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen. 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen. 12) SAR 271.200

§ 42

Bewilligungen 1 Soweit die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kantonale Bewilligung vorsieht, wird diese auf schriftliches Gesuch hin von der zuständigen Behörde erteilt. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über a) das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt, b) zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt, c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet. 3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen.

§ 43

Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze 1 Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A–D gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten a) in Form des Haustür- oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märkten, b) für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b, c) in Selbstbedienung, d) in Automaten. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung a) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz oder teilweise zulassen, b) im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, zulassen, c) im Rahmen des Bundesrechts Berufskategorien bezeichnen, welche zur Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er bestimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.

§ 44

Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte 1 Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet. 2 Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist. 3 Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.

§ 45

Tierärztinnen und Tierärzte 1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel anwenden und abgeben, wenn sie a) eine Berufsausübungsbewilligung und b) eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen. 2 Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Abgabebewilligung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung ausgestellt.

§ 46

Spitäler und Heime 1 Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25. 9. Bestattungswesen

§ 47

Zuständigkeit und Grundsätze 1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen erforderlichen Grundsätze. 3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege. 10. Aufsicht und Massnahmen

§ 48

Aufsichtsbefugnisse 1 Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt a) Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, b) Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen, c) Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen. 2 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der

§ 49 Finanzkontrollgesetzgebung. *

Verwaltungsmassnahmen 1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen. 2 Insbesondere können sie a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten, b) die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen, c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.

§ 51 § 50 * …

Informationspflicht anderer Behörden 1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der zuständigen Behörde unverzüglich a) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten, b) Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens in Frage stellen.

§ 52

Information der Öffentlichkeit 1 Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist, informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit. 11. Strafbestimmungen

§ 53

Allgemeine Widerhandlungen 1 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) bei der Ausübung einer bewilligungsfreien Heiltätigkeit die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt, b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, c) einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs. 1 zu erfüllen. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

§ 54

Widerhandlungen im Bereich der Tabak- und Alkoholprävention 1 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Widerhandlungen begeht gegen das a) Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2, b) * Abgabeverbot von Tabakwaren und alkoholischen Getränken gemäss § 37 Abs. 4. 2 Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung. 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Übergangsrecht 1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, muss die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen. 2 Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung einzureichen. 3 Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 56

Schutz vor Passivrauchen 1 Die Regelung gemäss Absatz 2–6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen. 2 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Vereinslokalen, sofern diese für Nicht-Vereinsmitglieder zugänglich sind, Kultur- und Sportstätten, Versammlungslokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden. 3 Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat, b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben. 4 Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Satz 2 setzt die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag voraus. 5 Widerhandlungen gegen das Rauchverbot sind gemäss § 54 Abs. 1 strafbar. § 54 Abs. 2 ist anwendbar. 6 Die Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. § 56b * Ausbildungsverpflichtung 1 Für das Jahr 2015 sind ⅔ der Soll-Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu erbringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital- oder Pflegeheimliste geführt sind. 2 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung: a) Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung, b) Pflichterfüllung im Jahr 2016: Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2015 und 2016. 3 Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Absatz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben. 4 Leistungserbringer, die während der Übergangszeit gemäss den Absätzen 2 und 3 einen erheblichen Einbruch der Ist-Ausbildungsleistungen aufweisen und dadurch eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durchschnittsberechnung beantragen. § 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015 1 Eine Rückforderung der vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2bis und 2ter geleisteten Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.

§ 57

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 58

Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Januar 2009 Präsident des Grossen Rats MARKWALDER Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 13) 13) RRB vom 11. November 2009 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.01.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 194 06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6-03 06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert 2012/6-03 04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt 2015/3-04 23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt 2015/6-05 23.06.2015 01.01.2016 § 30 aufgehoben 2015/6-08 23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4bis eingefügt 2015/6-07 23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert 2015/6-04 23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6-04 23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2bis eingefügt 2015/6-04 23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2ter eingefügt 2015/6-04 23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40e eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 56b eingefügt 2015/6-06 23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt 2015/6-04 27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2017/9-09 27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4bis aufgehoben 2017/9-09 05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04 30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert 2020/15-07 30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt 2020/15-07 30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt 2020/15-05 30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2bis eingefügt 2020/15-05 30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2ter eingefügt 2020/15-05 19.09.2023 01.07.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben 2024/04-01 19.09.2023 01.07.2024 § 50 aufgehoben 2024/04-01 19.09.2023 01.07.2024 § 54 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04-01 14.01.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025/04-06 14.01.2025 01.07.2025 Titel 4bis. eingefügt 2025/04-06 14.01.2025 01.07.2025 § 27a eingefügt 2025/04-06 14.01.2025 01.07.2025 § 27b eingefügt 2025/04-06 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 194 Ingress 14.01.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-06 § 10 Abs. 5 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01 § 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 Titel 4bis. 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06 § 27a 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06 § 27b 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06 § 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-05 § 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09 § 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-03 § 30 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-08 § 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 31 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03 § 31 Abs. 4bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-07 § 31 Abs. 4bis 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-09 § 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-07 § 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-07 § 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-04 § 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-04 § 38 Abs. 2bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04 § 38 Abs. 2ter 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04 § 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05 § 40 Abs. 2bis 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05 § 40 Abs. 2ter 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05 § 40a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3-04 § 40b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40c 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40d 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40e 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40f 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40g 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40h 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 40i 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 48 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04 § 50 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01 § 54 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01 § 56b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06 § 56a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04

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