Aufsicht
1 Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über
den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund
dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
2 Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese
mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit
im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.
12) SAR 271.200
§ 42
Bewilligungen
1 Soweit die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kantonale Bewilligung vorsieht, wird diese auf schriftliches Gesuch hin von der zuständigen Behörde erteilt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über
a) das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt,
b) zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt,
c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen.
§ 43
Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze
1 Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A–D gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten
a) in Form des Haustür- oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märkten,
b) für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b,
c) in Selbstbedienung,
d) in Automaten.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung
a) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz
oder teilweise zulassen,
b) im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, zulassen,
c) im Rahmen des Bundesrechts Berufskategorien bezeichnen, welche zur Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er
bestimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.
§ 44
Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
1 Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
2 Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für
jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
3 Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der
zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.
§ 45
Tierärztinnen und Tierärzte
1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel anwenden und abgeben, wenn
sie
a) eine Berufsausübungsbewilligung und
b) eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
2 Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Abgabebewilligung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung ausgestellt.
§ 46
Spitäler und Heime
1 Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.
9. Bestattungswesen
§ 47
Zuständigkeit und Grundsätze
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen
erforderlichen Grundsätze.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
10. Aufsicht und Massnahmen
§ 48
Aufsichtsbefugnisse
1 Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt
a) Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen,
b) Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
c) Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen.
2 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel
gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der
§ 49 Finanzkontrollgesetzgebung. *
Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
2 Insbesondere können sie
a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie
Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten,
b) die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe
schliessen,
c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
§ 51 § 50 * …
Informationspflicht anderer Behörden
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der
zuständigen Behörde unverzüglich
a) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten,
b) Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens in Frage stellen.
§ 52
Information der Öffentlichkeit
1 Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist,
informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.
11. Strafbestimmungen
§ 53
Allgemeine Widerhandlungen
1 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei der Ausübung einer bewilligungsfreien Heiltätigkeit die Gesundheit von
Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt,
b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen,
c) einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs. 1
zu erfüllen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
§ 54
Widerhandlungen im Bereich der Tabak- und Alkoholprävention
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Widerhandlungen begeht gegen das
a) Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2,
b) * Abgabeverbot von Tabakwaren und alkoholischen Getränken gemäss § 37
Abs. 4.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55
Übergangsrecht
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich
gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, muss die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber
diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
2 Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat innert einem
Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung einzureichen.
3 Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 56
Schutz vor Passivrauchen
1 Die Regelung gemäss Absatz 2–6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen
Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
2 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in
Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Vereinslokalen, sofern
diese für Nicht-Vereinsmitglieder zugänglich sind, Kultur- und Sportstätten, Versammlungslokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der
Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden.
3 Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn
der Betrieb
a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat,
b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist
und
c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im
Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
4 Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Satz 2 setzt die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
voraus.
5 Widerhandlungen gegen das Rauchverbot sind gemäss § 54 Abs. 1 strafbar. § 54
Abs. 2 ist anwendbar.
6 Die Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 56b * Ausbildungsverpflichtung
1 Für das Jahr 2015 sind ⅔ der Soll-Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu erbringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und
stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital- oder Pflegeheimliste geführt sind.
2 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung:
a) Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung,
b) Pflichterfüllung im Jahr 2016: Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2015 und
2016.
3 Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Absatz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben.
4 Leistungserbringer, die während der Übergangszeit gemäss den Absätzen 2 und 3
einen erheblichen Einbruch der Ist-Ausbildungsleistungen aufweisen und dadurch
eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durchschnittsberechnung beantragen.
§ 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015
1 Eine Rückforderung der vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2bis und 2ter geleisteten
Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.
§ 57
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.