Art. 41
Rekursrecht Beschlüsse und Verfügungen der Delegiertenversammlung können – vorbehältlich der Spezialregelung in Art. 27 – durch die einzelnen Korporationsgemeinden nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden.1
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