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Statut der Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand

Chur · 842 · regulation

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In force since 1983-09-26, as the publisher states.

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Leistung Fr. 6.–/kW (monatlich)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42

Proposed changes to this act

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42 provisions

Art. 1

Trägerschaft und Zielsetzung 1 Die Stadt Chur und die Gemeinden Lüen, Castiel, Calfreisen. Maladers, Praden und Churwalden bilden zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Plessur und der Rabiusa im Kraftwerk Chur-Sand eine Korporation des öffentlichen Rechtes im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden.1, 2 2 Die Korporation kann sich ferner mit andern Wasserrechtskonzedenten zum Zwecke der rationellen Nutzung der regionalen Wasserkräfte verbinden.

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Art. 2

Name und Sitz 1 Die Korporation führt den Namen «Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand» und hat ihren Sitz in Chur. 2 Der Sitz der Korporation darf bei der Ermittlung der Quoten der Korporationsgemeinden an der Steuerersatzentschädigung gemäss Art. 12 der Wasserrechtsverleihung zu keinen Vorteilen für die Sitzgemeinde führen.

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Art. 3

Beteiligungsquoten An der Korporation sind die vorgenannten Gemeinden wie folgt beteiligt: Chur 49.50 % Lüen 2.60 % Castiel 4.05 % Calfreisen 3.56 % Maladers 15.95 % Praden 15.88 % Churwalden 8.46 % Total 100.00 % 1 Genehmigung durch Regierung am 26.9.1983 2 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Korporations-Gemeinden: ... 842 $$$ 2 1.1.2008

Propose a change

Art. 4

Erwerb der Wasserrechtskonzession Die Korporation erwirbt von den Partnergemeinden Wasserrechtskonzessionen an der Plessur, dem Calfreiserbach und dem Castielerbach sowie an der Rabiusa für den Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken mit Zentrale in Chur- Sand auf eigene Rechnung.

Propose a change

Art. 5

Erwerb der Anlagen 1 Die Korporation erwirbt von der Stadt Chur deren bisherige Anlagen für die Wasserfassung, Wasserzuführung und die Energieerzeugung in der Zentrale Chur-Sand miteingeschlossen Wohnhaus und Maschinenhaus (inkl. sämtlicher Einrichtungen innerhalb dieser Gebäude aber ohne die Schaltanlagen, die der städtischen Stromverteilung dienen) zu einem Übernahmepreis von Fr. 20 Millionen. 2 Die Korporation kann zudem von der Stadt Chur das Stromverteilnetz zur Versorgung der Korporationsgemeinden gegen noch festzulegende Entschädigung übernehmen, wobei ein solcher Beschluss aber der Zustimmung der Mehrheit der Korporationsgemeinden, die zusammen mindestens 90 % der Korporationsanteile auf sich vereinigen, bedarf. 3 Die Korporationsgemeinden verzichten auf die Erhebung von Handänderungssteuern im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der vorerwähnten Anlagen auf die Korporation.

Propose a change

Art. 6

Begleichung des Übernahmepreises der Anlagen Dieser Übernahmepreis wird durch Leistungen der Korporation bzw. der Korporationsgemeinden an die Stadt Chur wie folgt getilgt: a) durch Barzahlung von Fr. 2.5 Millionen. Diese Zahlung ist fällig unmittelbar nach Genehmigung der Konzessionserteilung an die Korporation durch die Kantonsregierung. Die von der Korporation zu leistende Zahlung ist von den Korporationsgemeinden (miteingeschlossen die Stadt Chur) im Rahmen ihrer Beteiligung in bar aufzubringen. Die ehemaligen Konzessionsgemeinden für die Wasserkraftnutzung durch die Stadt Chur im Werk Chur-Sand haben ihre Anteile auf Anrechnung an Einlagen bei der Korporation auf der pauschalen Abfindung zu leisten, die ihnen die Stadt Chur für den Zwischennutzen (Fr. 2 538 227.65) zu bezahlen sich verpflichtet hat. b) durch Eingehung einer Darlehensschuldverpflichtung der Korporation gegenüber der Stadt Chur in Höhe von Fr. 17.5 Millionen mit Zinspflicht ab 1.1.1981. Die jeweilige Restschuld ist durch die Korporation in zwei Jahresraten jeweilen am 30. Juni und 31. Dezember zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 1 % weniger als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraft- $$$ 842 1.1.2008 3 werkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist). Diese Schuld ist innert einer Frist von 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung hat zu erfolgen durch halbjährliche Rückzahlungen in Form eines während der ganzen dreissigjährigen Frist gleichbleibenden Betrages von halbjährlich je Fr. 291 666.65.

Propose a change

Art. 7

Kostentragung für Erneuerung und Erweiterung der Anlagen Die für die Erneuerung und einen allfälligen späteren Ausbau des Werkes erforderlichen finanziellen Mittel werden zu 50 % durch Aufnahme von Darlehen bei Partnern der Korporation oder Banken gegen Grundpfandsicherheit auf den Anlagen langfristig beschafft. Die restlichen 50 % haben die Partner im Rahmen ihrer Beteiligung an der Korporation aufzubringen.

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Art. 8

Finanzierungsbeihilfe durch die Stadt Chur an die Partnergemeinden Die Stadt Chur ist bereit, den Konzessionsgemeinden die erforderlichen Mittel für die Erbringung ihrer Leistungen im Sinne von Art. 6 lit. a, sofern deren Anteil am Zwischennutzen dazu nicht ausreicht und für später notwendig werdende Kapitalzuschüsse der Partner, zu den eigenen Kapitalbeschaffungskosten in diesem Zeitpunkt mittel- oder langfristig zur Verfügung zu stellen.

Propose a change

Art. 9

Verzinsung der Einlagen der Partner Die Einlagen der Partner in die Korporation werden – unter Vorbehalt der Sonderregelung für die zu tilgende Darlehensschuld gegenüber der Stadt Chur aus der Übernahme des Werkes gemäss Ziffer 5 und 6 b – zu einem Ansatz verzinst, der 1 % höher liegt als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraftwerkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist).

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Art. 10

Mitberücksichtigung der Kapitalkosten Die Fremdgeldverzinsung, die Verzinsung der Partnereinlagen und die im Sinne von Art. 6 b zu tilgende Darlehensschuld gegenüber der Stadt Chur sowie die Zinsen auf dieser Darlehensschuld sind bei der Festsetzung der Jahreskosten der Produktion mitzuberücksichtigen.

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Art. 11

Risikoübernahme für die Partnergemeinden durch die Stadt Chur Auf Wunsch von Partnergemeinden ist die Stadt Chur bereit, diesen die für die Beteiligung an der Korporation erforderlichen Mittel – ausgenommen die Einlagen gemäss Ziffer 6 – langfristig mit variablem Zins gemäss Ziffer 9 zur Verfügung zu stellen und die Partnergemeinden damit vom Zinsdifferenzrisiko 842 $$$ 4 1.1.2008 zu befreien. Wird diese Art der Finanzierung von einzelnen Partnergemeinden gewünscht, so ist die gewählte Finanzierungsart mit Rücksicht auf die Kapitalbeschaffungsbedürfnisse der Stadt im Verhältnis dieser Gemeinde zur Stadt Chur jeweilen für 10 Jahre verbindlich.

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Art. 12

Haftung für Verbindlichkeiten der Korporation Für die Verbindlichkeiten der Korporation haften die Partner nach aussen solidarisch und im internen Verhältnis im Rahmen ihrer Beteiligungsquoten.

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Art. 13

Heimfall 1 Die aufgrund der erteilten Wasserrechtskonzessionen betriebenen Anlagen sollen auch beim Partnerwerk im Zeitpunkt des Konzessionsablaufes im Rahmen der erteilten Wasserrechtsverleihung und der gesetzlichen Vorschriften heimfallen, wie wenn die Konzessionen einem Dritten erteilt worden wären. 2 In den Jahreskosten mitzuberücksichtigen sind demzufolge auch die Einlagen in einen Heimfallfonds, wobei dieser so zu speisen ist, dass der Heimfall stattfinden oder finanziell abgegolten werden kann.

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Art. 14

Einsatz und Abgabe der Gratisenergie Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisenergie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt. Überschüsse können an Korporationspartner oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt Chur verpflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner loco Zentrale Chur-Sand zu übernehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt Chur ist das EWZ, und die Strombezugskosten der Stadt stellen sich wie folgt dar: Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh

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Art. 15 Leistung Fr. 6.–/kW (monatlich)

Zuteilung der produzierten Energie 1 Die im Werk Chur-Sand produzierte Energie fällt nach Abzug der den Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen Jahreskosten loco Zentrale Chur-Sand an. 2 Für den Energietransport von der Zentrale Chur-Sand bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 % des Arbeits- und Leistungspreises des jeweiligen Energieaustauschpartners der $$$ 842 1.1.2008 5 Stadt Chur (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungsnetzes zu bezahlen. Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des Ausgleichspartners der Stadt Chur bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um 50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung haben soll. 3 Solange die Gemeinde Churwalden die Energie direkt über die Ringleitung UW Sand – UW Sommerau – Sils Lenzerheide – UW Sand bezieht, hat sie die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund spezieller Absprachen mit diesen zu bezahlen. 4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden verpflichtet sich die Stadt Chur, allfällige Überschüsse, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall, gegen Vergütung der Monatskosten von den einzelnen Partnergemeinden loco Zentrale Chur-Sand zu übernehmen.

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Art. 16

Verfügung über die Energie durch die Partner 1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten. 2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt Chur 2 Jahre im voraus anzuzeigen. Unter Einhaltung der gleichen Fristen können Partnergemeinden früher abgerufene Beteiligungsenergie wieder der Stadt Chur abtreten. Die Stadt Chur verpflichtet sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie loco Zentrale Sand ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen. Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer variablen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die Grischelektra AG den Bündner Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt.

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Art. 17

Vorkaufsrecht der Stadt Chur auf Partnerenergie Die Stadt Chur besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt Chur hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer 842 $$$ 6 1.1.2008 Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch fristgerechte Erklärung der Stadt Chur an die Partnergemeinde.

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Art. 18

Lieferung von Zusatzenergie 1 Die Stadt Chur verpflichtet sich, den Korporationsgemeinden bei Bedarf Zusatzenergie zu den Ansätzen des Ausgleichspartners der Stadt Chur mit einem Zuschlag von 8 % (4 % für die Strecke UW Sommerau-Zentrale Chur- Sand und 4 % ab Zentrale Chur-Sand bis zu den Gemeindetrafostationen) auf den Arbeitspreisen und auf dem Leistungspreis zu liefern. Der Zuschlag ist eine Entschädigung für den Transport der Energie und der dabei entstehenden Energieverluste. 2 Für einen Überbezug von Blindenergie und für eine Ergänzungsleistung bei sehr unregelmässigem Leistungsbezug gelten die Preise des Austauschpartners der Stadt Chur ohne Zuschlag. 3 Diese Bedingungen lauten zur Zeit wie folgt: Blindenergie: Pro 100 kWh werden 48 Blind-kVarh kostenlos geliefert. Ein Mehrbezug wird mit 2.5 Rp. pro kVarh verrechnet. Ergänzungsleistung: Eine Ergänzungsleistung wird dann verrechnet, wenn die Jahreshöchstleistung um mehr als 45 % höher ist als der durchschnittliche Leistungsbezug aller 12 Monate. Der Mehrbezug wird mit Fr. 28.80 pro kW und Jahr verrechnet. 4 Solange die Gemeinde Churwalden die von ihr benötigte Energie direkt über die 50-kV-Ringleitung UW Sand – UW Sommerau – Sils – Lenzerheide – UW Sand bezieht, richtet sich der vorerwähnte Transportzuschlag nach Absprachen, die die Gemeinde Churwalden direkt mit den Eigentümern dieser Ringleitung treffen wird. 5 Sofern einzelne Partnergemeinden ihre Beteiligungsenergie ganz oder in Quoten an Dritte, d.h. Nichtpartner dieser Vereinbarung abtreten, so ist die Stadt Chur berechtigt, auf den Zeitpunkt der Abtretung oder später von ihrer Verpflichtung auf Lieferung von Zusatzenergie für die Versorgung der betreffenden Partnergemeinden unter Voranzeige von 12 Monaten zurückzutreten.

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Art. 19

Einsatz der Gratis-, Beteiligungs- und Zusatzenergie 1 Die Strombezüge der einzelnen Konzessions- und Partnergemeinden gehen in erster Linie zulasten ihres Gratisenergiekontingentes und erst nach Erschöpfung desselben zulasten ihres Beteiligungsenergieanspruches. 2 Die gleiche Regelung gilt auch für diejenigen Gemeinden, die ihre Gratis- und / oder Beteiligungsenergie anderen Konzessionsgemeinden zum Bezug zur Verfügung stellen. $$$ 842 1.1.2008 7 3 Sind Gratis- und Beteiligungsenergiekontingente einzelner oder der untereinander energiewirtschaftlich verbundenen Gemeinden erschöpft, so erfolgt die darüber hinausgehende Stromlieferung durch die Stadt zu Ansätzen, wie sie in Art. 18 festgehalten werden.

Propose a change

Art. 20

Betrieb der Kraftwerkanlagen Der Betrieb des Kraftwerkes Chur-Sand und die Energieverteilung werden von der Stadt Chur nach von der Korporation festzulegenden Richtlinien besorgt.

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Art. 21

Jahreskosten Für die Ermittlung der Gestehungskosten des im Kraftwerk Chur-Sand produzierten Stromes sind durch die Korporation die Berechnungsgrundsätze festzulegen, und es sind in der Folge unter Anwendung derselben die jährlichen Produktionskosten zu ermitteln.

Propose a change

Art. 22

Unterhalt und Erneuerung der Anlagen 1 Der normale Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen gehören zum Betrieb und sind demzufolge ohne besondere Beschlussfassung durch die Korporation von der Stadt Chur unter entsprechender Belastung der Jahreskosten durchzuführen. 2 Bedeutende Investitionen – diese sind von der Korporation zu Beginn der Geschäftstätigkeit zu umschreiben und/oder ziffermässig festzulegen und gelten in der Folge unter jeweiliger Zurechnung der Geldentwertung bis zu allfällig neu zu fassenden Beschlüssen – bedürfen der Zustimmung der Korporation, ebenso Erweiterungen der bestehenden Anlagen. Für solche Investitionen sind auch die Amortisationszeiten und die in die Jahreskostenrechnungen aufzunehmenden Quoten zu bestimmen.

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Art. 23

Organisation der Korporation Die Organe der Korporation sind: a) die Delegiertenversammlung; b) der Ausschuss; c) die Rechnungsrevisoren.

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Art. 24

Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Korporation. 2 Jede Partnergemeinde ernennt einen Delegierten. 842 $$$ 8 1.1.2008 3 Das Stimmrecht der Delegierten richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach den Anteilen der einzelnen Partnergemeinden an der Korporation im Sinne von Art. 3.

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Art. 25

Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung Für die rechtsgültige Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung ist die Zustimmung von mindestens vier Gemeinden erforderlich, wobei diese Gemeinden zusammen zudem mindestens 2/3 der Stimmen gemäss Korporationsanteilen auf sich vereinigen müssen. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung in Art. 5 Abs. 2.

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Art. 26

Kompetenzen der Delegiertenversammlung Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidenten; b) Wahl des Ausschusses; c) Wahl der Rechnungsrevisoren und deren Stellvertreter; d) Erlass eines Geschäftsreglementes für die Delegiertenversammlung und den Ausschuss; e) Festlegung der Richtlinien für den Betrieb des Kraftwerkes Chur-Sand und für die Berechnung der Jahreskosten sowie Bestimmung des Begriffes «bedeutendere Investitionen» im Sinne von Art. 22 des Korporationsstatutes; f) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; g) Genehmigung des Voranschlages für das nächstfolgende Geschäftsjahr; h) Ausarbeitung von Anträgen an die Partnergemeinden für die Abänderung der vorliegenden Statuten oder den Abschluss weiterer Wasserrechtskonzessionen bzw. die Abänderung von bestehenden Konzessionen; i) Bewilligung von Ausgaben für bedeutendere Investitionen soweit solche die Kompetenz des Ausschusses übersteigen; j) Festsetzung der Entschädigung für den Präsidenten, die Ausschussmitglieder und die Delegierten; k) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Ausschuss zugewiesen sind.

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Art. 27

Schiedsgericht bei Differenzen über Investitionsbeschlüsse 1 Zustande gekommene oder abgelehnte Beschlüsse der Korporationsorgane über Erneuerung und Erweiterung der Anlagen sowie über bedeutende Investitionen können von der oder den unterliegenden Parteien einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorgelegt werden. Gelangt das Schiedsgericht zur Auffassung, dass der gefasste bzw. beantragte aber abgelehnte Beschluss energiewirtschaftlich und finanzwirtschaftlich falsch ist, so gilt der Beschluss entgegen dem Abstimmungsergebnis als für die Korporation verbindlich gefasst bzw. nicht gefasst. $$$ 842 1.1.2008 9 2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Richtern zusammen. Jede unterschiedliche Auffassungen vertretende Gemeinde bzw. Gemeindegruppe ernennt einen Schiedsrichter und diese gemeinsam bestimmen den Obmann. Bei Bezeichnung der Schiedsrichter durch die Parteien sollen Personen bezeichnet werden, die die notwendigen Fachkenntnisse für die zu beurteilenden Streitfragen besitzen. Können sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter auf die Ernennung eines Obmannes nicht einigen, so wird dieser vom Ausschuss des Kantonsgerichtes von Graubünden bestimmt.

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Art. 28

Einberufung der Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlung wird vom Ausschuss einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. 2 Auf Begehren von mindestens 3 Partnergemeinden oder von Partnergemeinden, die allein oder zusammen mindestens einen Zehntel der Korporationsanteile besitzen oder auf Begehren der Rechnungsrevisoren ist der Ausschuss verpflichtet, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 3 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Gemeindevertreter und die Gemeinden unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin. 4 Jahresbericht und Jahresrechnung sind sowohl den Delegierten als auch den Gemeinden mindestens dreissig Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung zuzustellen.

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Art. 29

Beschlussfähigkeit 1 Die statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig unbekümmert über die Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter. 2 Behandelt werden dürfen nur Sachgeschäfte, die auf der mit der Einladung bekanntgegebenen Traktandenliste aufgeführt sind. 3 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. 4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das Quorum, wie es für die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung in Art. 25 festgelegt wird. Erreichen Kandidaten dieses qualifizierte Mehr nicht, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei welchem das relative Mehr gilt. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet im zweiten Wahlgang das Los.

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Art. 30

Versammlungsleitung und Protokollführung 1 Der Präsident leitet die Delegiertenversammlung. Im Falle von dessen Verhinderung leitet das amtsälteste Ausschussmitglied die Versammlung. 2 Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und Protokollführer unterzeichnet den Delegierten und den Gemeinden innert Monatsfrist zuzustellen ist. Wird innert dreissig Tagen seit 842 $$$ 10 1.1.2008 Zustellung des Protokolls seitens der Gemeinden und der Delegierten keine Einsprache erhoben, gilt es als genehmigt. Erfolgen Einsprachen, so sind diese an der nächsten Delegiertenversammlung zu behandeln und zu entscheiden.

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Art. 31

Ausschuss 1 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, der Korporation und zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Delegierten der Gemeinden. Die Stadt hat Anspruch auf ein Mitglied des Ausschusses. Von einer Gemeinde darf nur ein Vertreter in den Ausschuss gewählt werden. 2 Der Ausschuss wird für die Dauer von je drei Jahren, erstmals für die Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 gewählt, und die Ausschussmitglieder sind wiederwählbar. 3 Die Amtsdauer endet jeweilen mit der Delegiertenversammlung, die Jahresbericht und Jahresrechnung des letzten der drei Geschäftsjahre verabschiedet. 4 Bei Rücktritt während laufender Amtsperiode sind an der nächstfolgenden Delegiertenversammlung Ersatznominationen für die laufende Amtsperiode des Ausschusses vorzunehmen.

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Art. 32

Kompetenzen des Ausschusses Dem Ausschuss stehen folgende Befugnisse zu: a) die Verwaltung der Korporation aufgrund des Statutes, der Reglemente und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; b) die Rechnungsführung und die Erstellung der Jahresrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung; c) Ausarbeitung des Jahresberichtes zuhanden der Delegiertenversammlung; d) Ausarbeitung des Voranschlages zuhanden der Delegiertenversammlung; e) Vorbereitung von Anträgen zur Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung; f) Beschlussfassung über Ausgaben für bedeutende Investitionen im Sinne der Kompetenzordnung aufgrund der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; g) die Vertretung der Korporation gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten.

Propose a change

Art. 33

Sitzungsleitung und Protokollführung 1 Der Ausschuss wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch das amtsälteste Ausschussmitglied einberufen so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen, welchem Begehren innert drei Wochen stattzugeben ist. 3 Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung kann einem Ausschussmitglied oder einem vom Ausschuss gewählten Dritten übertragen werden. $$$ 842 1.1.2008 11

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Art. 34

Beschlussfähigkeit 1 Der Ausschuss ist in der Regel nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied während mindestens dreissig Tagen nicht in der Lage, an Sitzungen teilzunehmen, so können die beiden übrigen Mitglieder zeitlich nicht aufschiebbare Geschäfte trotzdem behandeln und abschliessend erledigen, sofern sie in der Beschlussfassung einstimmig sind. 2 Beschlüsse im Ausschuss kommen nur zustande, wenn den betreffenden Anträgen mindestens zwei Mitglieder zustimmen.

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Art. 35

Rechnungsrevisoren 1 Die Delegiertenversammlung wählt jeweilen für die gleiche Amtsdauer, die für den Ausschuss gilt, zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter. 2 Die Rechnungsrevisoren überprüfen das Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung und geben der Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungsarbeit einen schriftlichen Bericht ab.

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Art. 36

Unterschriftsberechtigung Unterschriftsberechtigt für die Korporation sind die Mitglieder des Ausschusses kollektiv zu zweien.

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Art. 37

Tragung der Verwaltungskosten Die Kosten der Korporationsverwaltung miteingeschlossen die Entschädigung an die Delegierten, an die Ausschussmitglieder und allfällig beauftragte Dritte sind als Kostenfaktor in die Jahreskostenrechnung der Stromproduktion miteinzubeziehen. Die Stadt schiesst diese Verwaltungskosten der Korporation alljährlich mit entsprechender Verrechnung bei den Jahreskosten der Stromproduktion vor.

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Art. 38

Geschäftsjahr Das 1. Geschäftsjahr der Korporation beginnt am 1. Januar 1981 und endet am 30. September 1982. In der Folge beginnen die Geschäftsjahre am 1. Oktober und enden am 30. September.

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Art. 39

Dauer des Zusammenschlusses Der Zusammenschluss der Korporationsgemeinden erfolgt ohne Kündigungs- oder Austrittsmöglichkeit für die einzelnen Gemeinden auf die Dauer der für die Wasserkraftnutzung erteilten Konzessionen der Partnergemeinden. 842 $$$ 12 1.1.2008

Propose a change

Art. 40

Liquidation 1 Bei Beendigung des durch dieses Statut geregelten Zusammenschlusses der Gemeinden fällt das dannzumal vorhandene Vermögen der Parteien im Rahmen ihres in Art. 3 umschriebenen Anteiles an der Korporation zu. 2 Bei einer – heute allerdings nicht vorgesehenen – Liquidation der Korporation vor Ablauf der Wasserrechtsverleihungen oder bei Übertragung derselben auf Dritte sind die Partnergemeinden in gleicher Weise am Vermögen der Korporation beteiligt.

Propose a change

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