Trägerschaft und Zielsetzung
1 Die Stadt Chur und die Gemeinden Lüen, Castiel, Calfreisen. Maladers,
Praden und Churwalden bilden zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Plessur und der Rabiusa im Kraftwerk Chur-Sand eine Korporation des öffentlichen Rechtes im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes
des Kantons Graubünden.1, 2
2 Die Korporation kann sich ferner mit andern Wasserrechtskonzedenten
zum Zwecke der rationellen Nutzung der regionalen Wasserkräfte verbinden.
Name und Sitz
1 Die Korporation führt den Namen «Gemeindekorporation Kraftwerk
Chur-Sand» und hat ihren Sitz in Chur.
2 Der Sitz der Korporation darf bei der Ermittlung der Quoten der Korporationsgemeinden an der Steuerersatzentschädigung gemäss Art. 12 der Wasserrechtsverleihung zu keinen Vorteilen für die Sitzgemeinde führen.
Beteiligungsquoten
An der Korporation sind die vorgenannten Gemeinden wie folgt beteiligt:
Chur 49.50 %
Lüen 2.60 %
Castiel 4.05 %
Calfreisen 3.56 %
Maladers 15.95 %
Praden 15.88 %
Churwalden 8.46 %
Total 100.00 %
1 Genehmigung durch Regierung am 26.9.1983
2 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Korporations-Gemeinden: ...
842 $$$
2 1.1.2008
Erwerb der Wasserrechtskonzession
Die Korporation erwirbt von den Partnergemeinden Wasserrechtskonzessionen an der Plessur, dem Calfreiserbach und dem Castielerbach sowie an der
Rabiusa für den Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken mit Zentrale in Chur-
Sand auf eigene Rechnung.
Erwerb der Anlagen
1 Die Korporation erwirbt von der Stadt Chur deren bisherige Anlagen für
die Wasserfassung, Wasserzuführung und die Energieerzeugung in der Zentrale
Chur-Sand miteingeschlossen Wohnhaus und Maschinenhaus (inkl. sämtlicher
Einrichtungen innerhalb dieser Gebäude aber ohne die Schaltanlagen, die der
städtischen Stromverteilung dienen) zu einem Übernahmepreis von Fr. 20 Millionen.
2 Die Korporation kann zudem von der Stadt Chur das Stromverteilnetz zur
Versorgung der Korporationsgemeinden gegen noch festzulegende Entschädigung übernehmen, wobei ein solcher Beschluss aber der Zustimmung der
Mehrheit der Korporationsgemeinden, die zusammen mindestens 90 % der
Korporationsanteile auf sich vereinigen, bedarf.
3 Die Korporationsgemeinden verzichten auf die Erhebung von Handänderungssteuern im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der vorerwähnten Anlagen auf die Korporation.
Begleichung des Übernahmepreises der Anlagen
Dieser Übernahmepreis wird durch Leistungen der Korporation bzw. der
Korporationsgemeinden an die Stadt Chur wie folgt getilgt:
a) durch Barzahlung von Fr. 2.5 Millionen.
Diese Zahlung ist fällig unmittelbar nach Genehmigung der Konzessionserteilung an die Korporation durch die Kantonsregierung.
Die von der Korporation zu leistende Zahlung ist von den Korporationsgemeinden (miteingeschlossen die Stadt Chur) im Rahmen ihrer Beteiligung
in bar aufzubringen.
Die ehemaligen Konzessionsgemeinden für die Wasserkraftnutzung durch
die Stadt Chur im Werk Chur-Sand haben ihre Anteile auf Anrechnung an
Einlagen bei der Korporation auf der pauschalen Abfindung zu leisten, die
ihnen die Stadt Chur für den Zwischennutzen (Fr. 2 538 227.65) zu bezahlen sich verpflichtet hat.
b) durch Eingehung einer Darlehensschuldverpflichtung der Korporation
gegenüber der Stadt Chur in Höhe von Fr. 17.5 Millionen mit Zinspflicht ab
1.1.1981. Die jeweilige Restschuld ist durch die Korporation in zwei Jahresraten jeweilen am 30. Juni und 31. Dezember zu verzinsen. Der Zinssatz
beträgt 1 % weniger als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons
Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraft-
$$$ 842
1.1.2008 3
werkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist). Diese Schuld
ist innert einer Frist von 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung hat zu erfolgen
durch halbjährliche Rückzahlungen in Form eines während der ganzen
dreissigjährigen Frist gleichbleibenden Betrages von halbjährlich je
Fr. 291 666.65.
Kostentragung für Erneuerung und Erweiterung der Anlagen
Die für die Erneuerung und einen allfälligen späteren Ausbau des Werkes
erforderlichen finanziellen Mittel werden zu 50 % durch Aufnahme von Darlehen bei Partnern der Korporation oder Banken gegen Grundpfandsicherheit auf
den Anlagen langfristig beschafft. Die restlichen 50 % haben die Partner im
Rahmen ihrer Beteiligung an der Korporation aufzubringen.
Finanzierungsbeihilfe durch die Stadt Chur an die Partnergemeinden
Die Stadt Chur ist bereit, den Konzessionsgemeinden die erforderlichen
Mittel für die Erbringung ihrer Leistungen im Sinne von Art. 6 lit. a, sofern
deren Anteil am Zwischennutzen dazu nicht ausreicht und für später notwendig
werdende Kapitalzuschüsse der Partner, zu den eigenen Kapitalbeschaffungskosten in diesem Zeitpunkt mittel- oder langfristig zur Verfügung zu stellen.
Verzinsung der Einlagen der Partner
Die Einlagen der Partner in die Korporation werden – unter Vorbehalt der
Sonderregelung für die zu tilgende Darlehensschuld gegenüber der Stadt Chur
aus der Übernahme des Werkes gemäss Ziffer 5 und 6 b – zu einem Ansatz
verzinst, der 1 % höher liegt als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons
Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraftwerkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist).
Mitberücksichtigung der Kapitalkosten
Die Fremdgeldverzinsung, die Verzinsung der Partnereinlagen und die im
Sinne von Art. 6 b zu tilgende Darlehensschuld gegenüber der Stadt Chur sowie
die Zinsen auf dieser Darlehensschuld sind bei der Festsetzung der Jahreskosten
der Produktion mitzuberücksichtigen.
Risikoübernahme für die Partnergemeinden durch die Stadt Chur
Auf Wunsch von Partnergemeinden ist die Stadt Chur bereit, diesen die für
die Beteiligung an der Korporation erforderlichen Mittel – ausgenommen die
Einlagen gemäss Ziffer 6 – langfristig mit variablem Zins gemäss Ziffer 9 zur
Verfügung zu stellen und die Partnergemeinden damit vom Zinsdifferenzrisiko
842 $$$
4 1.1.2008
zu befreien. Wird diese Art der Finanzierung von einzelnen Partnergemeinden
gewünscht, so ist die gewählte Finanzierungsart mit Rücksicht auf die Kapitalbeschaffungsbedürfnisse der Stadt im Verhältnis dieser Gemeinde zur Stadt
Chur jeweilen für 10 Jahre verbindlich.
Haftung für Verbindlichkeiten der Korporation
Für die Verbindlichkeiten der Korporation haften die Partner nach aussen
solidarisch und im internen Verhältnis im Rahmen ihrer Beteiligungsquoten.
Heimfall
1 Die aufgrund der erteilten Wasserrechtskonzessionen betriebenen Anlagen sollen auch beim Partnerwerk im Zeitpunkt des Konzessionsablaufes im
Rahmen der erteilten Wasserrechtsverleihung und der gesetzlichen Vorschriften
heimfallen, wie wenn die Konzessionen einem Dritten erteilt worden wären.
2 In den Jahreskosten mitzuberücksichtigen sind demzufolge auch die Einlagen in einen Heimfallfonds, wobei dieser so zu speisen ist, dass der Heimfall
stattfinden oder finanziell abgegolten werden kann.
Einsatz und Abgabe der Gratisenergie
Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisenergie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der
betreffenden Gemeinde bestimmt. Überschüsse können an Korporationspartner
oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt Chur verpflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu
den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner loco
Zentrale Chur-Sand zu übernehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt
Chur ist das EWZ, und die Strombezugskosten der Stadt stellen sich wie folgt
dar:
Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh
Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh
Zuteilung der produzierten Energie
1 Die im Werk Chur-Sand produzierte Energie fällt nach Abzug der den
Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im
Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen
Jahreskosten loco Zentrale Chur-Sand an.
2 Für den Energietransport von der Zentrale Chur-Sand bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 %
des Arbeits- und Leistungspreises des jeweiligen Energieaustauschpartners der
$$$ 842
1.1.2008 5
Stadt Chur (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungsnetzes zu bezahlen.
Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des
Ausgleichspartners der Stadt Chur bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um
50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung
haben soll.
3 Solange die Gemeinde Churwalden die Energie direkt über die Ringleitung UW Sand – UW Sommerau – Sils Lenzerheide – UW Sand bezieht, hat sie
die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund
spezieller Absprachen mit diesen zu bezahlen.
4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden verpflichtet sich die Stadt Chur, allfällige Überschüsse, unabhängig
vom Zeitpunkt von deren Anfall, gegen Vergütung der Monatskosten von den
einzelnen Partnergemeinden loco Zentrale Chur-Sand zu übernehmen.
Verfügung über die Energie durch die Partner
1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten
an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten.
2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für
ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt Chur 2 Jahre im voraus anzuzeigen. Unter
Einhaltung der gleichen Fristen können Partnergemeinden früher abgerufene
Beteiligungsenergie wieder der Stadt Chur abtreten. Die Stadt Chur verpflichtet
sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie loco
Zentrale Sand ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen.
Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer variablen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die Grischelektra AG den Bündner
Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt.
Vorkaufsrecht der Stadt Chur auf Partnerenergie
Die Stadt Chur besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der
Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt
Chur hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer
842 $$$
6 1.1.2008
Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt
durch fristgerechte Erklärung der Stadt Chur an die Partnergemeinde.
Lieferung von Zusatzenergie
1 Die Stadt Chur verpflichtet sich, den Korporationsgemeinden bei Bedarf
Zusatzenergie zu den Ansätzen des Ausgleichspartners der Stadt Chur mit einem Zuschlag von 8 % (4 % für die Strecke UW Sommerau-Zentrale Chur-
Sand und 4 % ab Zentrale Chur-Sand bis zu den Gemeindetrafostationen) auf
den Arbeitspreisen und auf dem Leistungspreis zu liefern. Der Zuschlag ist eine
Entschädigung für den Transport der Energie und der dabei entstehenden Energieverluste.
2 Für einen Überbezug von Blindenergie und für eine Ergänzungsleistung
bei sehr unregelmässigem Leistungsbezug gelten die Preise des Austauschpartners der Stadt Chur ohne Zuschlag.
3 Diese Bedingungen lauten zur Zeit wie folgt:
Blindenergie: Pro 100 kWh werden 48 Blind-kVarh kostenlos geliefert.
Ein Mehrbezug wird mit 2.5 Rp. pro kVarh verrechnet.
Ergänzungsleistung: Eine Ergänzungsleistung wird dann verrechnet, wenn die
Jahreshöchstleistung um mehr als 45 % höher ist als der
durchschnittliche Leistungsbezug aller 12 Monate. Der
Mehrbezug wird mit Fr. 28.80 pro kW und Jahr verrechnet.
4 Solange die Gemeinde Churwalden die von ihr benötigte Energie direkt
über die 50-kV-Ringleitung UW Sand – UW Sommerau – Sils – Lenzerheide –
UW Sand bezieht, richtet sich der vorerwähnte Transportzuschlag nach Absprachen, die die Gemeinde Churwalden direkt mit den Eigentümern dieser
Ringleitung treffen wird.
5 Sofern einzelne Partnergemeinden ihre Beteiligungsenergie ganz oder in
Quoten an Dritte, d.h. Nichtpartner dieser Vereinbarung abtreten, so ist die
Stadt Chur berechtigt, auf den Zeitpunkt der Abtretung oder später von ihrer
Verpflichtung auf Lieferung von Zusatzenergie für die Versorgung der betreffenden Partnergemeinden unter Voranzeige von 12 Monaten zurückzutreten.
Einsatz der Gratis-, Beteiligungs- und Zusatzenergie
1 Die Strombezüge der einzelnen Konzessions- und Partnergemeinden gehen in erster Linie zulasten ihres Gratisenergiekontingentes und erst nach Erschöpfung desselben zulasten ihres Beteiligungsenergieanspruches.
2 Die gleiche Regelung gilt auch für diejenigen Gemeinden, die ihre Gratis-
und / oder Beteiligungsenergie anderen Konzessionsgemeinden zum Bezug zur
Verfügung stellen.
$$$ 842
1.1.2008 7
3 Sind Gratis- und Beteiligungsenergiekontingente einzelner oder der untereinander energiewirtschaftlich verbundenen Gemeinden erschöpft, so erfolgt die
darüber hinausgehende Stromlieferung durch die Stadt zu Ansätzen, wie sie in
Art. 18 festgehalten werden.
Betrieb der Kraftwerkanlagen
Der Betrieb des Kraftwerkes Chur-Sand und die Energieverteilung werden
von der Stadt Chur nach von der Korporation festzulegenden Richtlinien besorgt.
Jahreskosten
Für die Ermittlung der Gestehungskosten des im Kraftwerk Chur-Sand produzierten Stromes sind durch die Korporation die Berechnungsgrundsätze festzulegen, und es sind in der Folge unter Anwendung derselben die jährlichen
Produktionskosten zu ermitteln.
Unterhalt und Erneuerung der Anlagen
1 Der normale Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen gehören zum Betrieb und sind demzufolge ohne besondere Beschlussfassung durch die Korporation von der Stadt Chur unter entsprechender Belastung der Jahreskosten
durchzuführen.
2 Bedeutende Investitionen – diese sind von der Korporation zu Beginn der
Geschäftstätigkeit zu umschreiben und/oder ziffermässig festzulegen und gelten
in der Folge unter jeweiliger Zurechnung der Geldentwertung bis zu allfällig
neu zu fassenden Beschlüssen – bedürfen der Zustimmung der Korporation,
ebenso Erweiterungen der bestehenden Anlagen. Für solche Investitionen sind
auch die Amortisationszeiten und die in die Jahreskostenrechnungen aufzunehmenden Quoten zu bestimmen.
Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Korporation.
2 Jede Partnergemeinde ernennt einen Delegierten.
842 $$$
8 1.1.2008
3 Das Stimmrecht der Delegierten richtet sich nicht nach Köpfen, sondern
nach den Anteilen der einzelnen Partnergemeinden an der Korporation im Sinne
von Art. 3.
Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung
Für die rechtsgültige Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung ist
die Zustimmung von mindestens vier Gemeinden erforderlich, wobei diese
Gemeinden zusammen zudem mindestens 2/3 der Stimmen gemäss Korporationsanteilen auf sich vereinigen müssen. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung
in Art. 5 Abs. 2.
Kompetenzen der Delegiertenversammlung
Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten;
b) Wahl des Ausschusses;
c) Wahl der Rechnungsrevisoren und deren Stellvertreter;
d) Erlass eines Geschäftsreglementes für die Delegiertenversammlung und
den Ausschuss;
e) Festlegung der Richtlinien für den Betrieb des Kraftwerkes Chur-Sand und
für die Berechnung der Jahreskosten sowie Bestimmung des Begriffes «bedeutendere Investitionen» im Sinne von Art. 22 des Korporationsstatutes;
f) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
g) Genehmigung des Voranschlages für das nächstfolgende Geschäftsjahr;
h) Ausarbeitung von Anträgen an die Partnergemeinden für die Abänderung
der vorliegenden Statuten oder den Abschluss weiterer Wasserrechtskonzessionen bzw. die Abänderung von bestehenden Konzessionen;
i) Bewilligung von Ausgaben für bedeutendere Investitionen soweit solche
die Kompetenz des Ausschusses übersteigen;
j) Festsetzung der Entschädigung für den Präsidenten, die Ausschussmitglieder und die Delegierten;
k) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Ausschuss zugewiesen sind.
Schiedsgericht bei Differenzen über Investitionsbeschlüsse
1 Zustande gekommene oder abgelehnte Beschlüsse der Korporationsorgane über Erneuerung und Erweiterung der Anlagen sowie über bedeutende
Investitionen können von der oder den unterliegenden Parteien einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorgelegt werden. Gelangt das Schiedsgericht zur Auffassung, dass der gefasste bzw. beantragte aber abgelehnte Beschluss energiewirtschaftlich und finanzwirtschaftlich falsch ist, so gilt der Beschluss entgegen
dem Abstimmungsergebnis als für die Korporation verbindlich gefasst bzw.
nicht gefasst.
$$$ 842
1.1.2008 9
2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Richtern zusammen. Jede unterschiedliche Auffassungen vertretende Gemeinde bzw. Gemeindegruppe ernennt
einen Schiedsrichter und diese gemeinsam bestimmen den Obmann. Bei Bezeichnung der Schiedsrichter durch die Parteien sollen Personen bezeichnet
werden, die die notwendigen Fachkenntnisse für die zu beurteilenden Streitfragen besitzen. Können sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter auf die
Ernennung eines Obmannes nicht einigen, so wird dieser vom Ausschuss des
Kantonsgerichtes von Graubünden bestimmt.
Einberufung der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung wird vom Ausschuss einberufen, so oft es
die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres.
2 Auf Begehren von mindestens 3 Partnergemeinden oder von Partnergemeinden, die allein oder zusammen mindestens einen Zehntel der Korporationsanteile besitzen oder auf Begehren der Rechnungsrevisoren ist der Ausschuss
verpflichtet, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
3 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Gemeindevertreter und die Gemeinden unter Bekanntgabe
der Traktanden mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin.
4 Jahresbericht und Jahresrechnung sind sowohl den Delegierten als auch
den Gemeinden mindestens dreissig Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung zuzustellen.
Beschlussfähigkeit
1 Die statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig unbekümmert über die Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter.
2 Behandelt werden dürfen nur Sachgeschäfte, die auf der mit der Einladung bekanntgegebenen Traktandenliste aufgeführt sind.
3 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das Quorum, wie es für die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung in Art. 25 festgelegt wird. Erreichen Kandidaten dieses qualifizierte Mehr nicht, so ist ein zweiter Wahlgang
durchzuführen, bei welchem das relative Mehr gilt. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet im zweiten Wahlgang das Los.
Versammlungsleitung und Protokollführung
1 Der Präsident leitet die Delegiertenversammlung. Im Falle von dessen
Verhinderung leitet das amtsälteste Ausschussmitglied die Versammlung.
2 Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Präsidenten und Protokollführer unterzeichnet den Delegierten und den
Gemeinden innert Monatsfrist zuzustellen ist. Wird innert dreissig Tagen seit
842 $$$
10 1.1.2008
Zustellung des Protokolls seitens der Gemeinden und der Delegierten keine
Einsprache erhoben, gilt es als genehmigt. Erfolgen Einsprachen, so sind diese
an der nächsten Delegiertenversammlung zu behandeln und zu entscheiden.
Ausschuss
1 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, der Korporation und zwei
weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Delegierten der Gemeinden. Die Stadt
hat Anspruch auf ein Mitglied des Ausschusses. Von einer Gemeinde darf nur
ein Vertreter in den Ausschuss gewählt werden.
2 Der Ausschuss wird für die Dauer von je drei Jahren, erstmals für die
Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 gewählt, und die Ausschussmitglieder sind
wiederwählbar.
3 Die Amtsdauer endet jeweilen mit der Delegiertenversammlung, die Jahresbericht und Jahresrechnung des letzten der drei Geschäftsjahre verabschiedet.
4 Bei Rücktritt während laufender Amtsperiode sind an der nächstfolgenden
Delegiertenversammlung Ersatznominationen für die laufende Amtsperiode des
Ausschusses vorzunehmen.
Kompetenzen des Ausschusses
Dem Ausschuss stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Verwaltung der Korporation aufgrund des Statutes, der Reglemente und
der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
b) die Rechnungsführung und die Erstellung der Jahresrechnung zuhanden der
Delegiertenversammlung;
c) Ausarbeitung des Jahresberichtes zuhanden der Delegiertenversammlung;
d) Ausarbeitung des Voranschlages zuhanden der Delegiertenversammlung;
e) Vorbereitung von Anträgen zur Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung;
f) Beschlussfassung über Ausgaben für bedeutende Investitionen im Sinne der
Kompetenzordnung aufgrund der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
g) die Vertretung der Korporation gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten.
Sitzungsleitung und Protokollführung
1 Der Ausschuss wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch
das amtsälteste Ausschussmitglied einberufen so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung zu
verlangen, welchem Begehren innert drei Wochen stattzugeben ist.
3 Über die Sitzungen des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung kann einem Ausschussmitglied oder einem vom Ausschuss gewählten Dritten übertragen werden.
$$$ 842
1.1.2008 11
Beschlussfähigkeit
1 Der Ausschuss ist in der Regel nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied während mindestens dreissig Tagen
nicht in der Lage, an Sitzungen teilzunehmen, so können die beiden übrigen
Mitglieder zeitlich nicht aufschiebbare Geschäfte trotzdem behandeln und abschliessend erledigen, sofern sie in der Beschlussfassung einstimmig sind.
2 Beschlüsse im Ausschuss kommen nur zustande, wenn den betreffenden
Anträgen mindestens zwei Mitglieder zustimmen.
Rechnungsrevisoren
1 Die Delegiertenversammlung wählt jeweilen für die gleiche Amtsdauer,
die für den Ausschuss gilt, zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter.
2 Die Rechnungsrevisoren überprüfen das Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung und geben der Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer
Prüfungsarbeit einen schriftlichen Bericht ab.
Tragung der Verwaltungskosten
Die Kosten der Korporationsverwaltung miteingeschlossen die Entschädigung an die Delegierten, an die Ausschussmitglieder und allfällig beauftragte
Dritte sind als Kostenfaktor in die Jahreskostenrechnung der Stromproduktion
miteinzubeziehen. Die Stadt schiesst diese Verwaltungskosten der Korporation
alljährlich mit entsprechender Verrechnung bei den Jahreskosten der Stromproduktion vor.
Geschäftsjahr
Das 1. Geschäftsjahr der Korporation beginnt am 1. Januar 1981 und endet
am 30. September 1982. In der Folge beginnen die Geschäftsjahre am 1. Oktober und enden am 30. September.
Dauer des Zusammenschlusses
Der Zusammenschluss der Korporationsgemeinden erfolgt ohne Kündigungs- oder Austrittsmöglichkeit für die einzelnen Gemeinden auf die Dauer
der für die Wasserkraftnutzung erteilten Konzessionen der Partnergemeinden.
842 $$$
12 1.1.2008
Liquidation
1 Bei Beendigung des durch dieses Statut geregelten Zusammenschlusses
der Gemeinden fällt das dannzumal vorhandene Vermögen der Parteien im
Rahmen ihres in Art. 3 umschriebenen Anteiles an der Korporation zu.
2 Bei einer – heute allerdings nicht vorgesehenen – Liquidation der
Korporation vor Ablauf der Wasserrechtsverleihungen oder bei Übertragung
derselben auf Dritte sind die Partnergemeinden in gleicher Weise am Vermögen
der Korporation beteiligt.