Art. 1
Grundsatz 1 Das Strassengesetz gilt für alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen des Kantons, der Gemeinden oder Dritter, mit Ausnahme der Nationalstrassen.
Schaffhausen · 725.100 · statute
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Grundsatz 1 Das Strassengesetz gilt für alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen des Kantons, der Gemeinden oder Dritter, mit Ausnahme der Nationalstrassen.
Strassenbegriff: Strassen 1 Strassen sind alle Strassenverkehrsanlagen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr. 2 Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit- und Wanderwege.
Strassenbegriff: Bestandteile 1 Bestandteile der Strassen sind Anlagen und Einrichtungen wie: a) Strassenunterbau b) Strassenoberbau c) Bankette, Böschungen d) Mittelstreifen, Trennstreifen, Verkehrsinseln e) Standspuren, Abbiegespuren, Parkspuren, Radstreifen, Busnischen, Trottoirs f) Strassenentwässerung g) Brücken, Stützmauern h) Leitplanken, Leitzäune i) Knotenpunkte k) Lichtsignalanlagen, Signalisation, Markierung, Wegweisung l) Beleuchtung m) Bepflanzung n) Schutzanlagen für die Strasse o) Schutzanlagen für die Umgebung * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Strassenbegriff: Nebenanlagen 1 Nebenanlagen sind unter anderem: a) Parkplätze b) Rastplätze inklusive Toiletten c) Busstationen d) Taxistände 2 Einteilung der Strassen, Strassenhoheit Art. 5 * Kantonsstrassen: Einteilung 1 Kantonsstrassen sind: a) die überregionalen Strassen b) die regionalen Strassen c) die überlokalen Strassen d) die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen 2 Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Strassenrichtplan. Art. 6 * Kantonsstrassen: Eigentum 1 Kantonsstrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen stehen im Eigentum des Kantons. 2 Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen bleiben in deren Eigentum. 3 Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantonsstrassen in das Eigentum des Kantons übernehmen.
Gemeindestrassen 1 Gemeindestrassen sind: * a) Hauptstrassen b) Sammelstrassen c) Erschliessungsstrassen d) Güter- und Waldstrassen e) kantonale Radrouten innerhalb der Bauzonen, sofern sie nicht einer Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege f) Geh-, Reit und Wanderwege 2 Massgebend für die Einteilung sind die kommunalen Strassenrichtpläne. 3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen die Gemeindestrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen im Eigentum der Gemeinde.
Strassen von Güterkorporationen 1 Übernehmen die Gemeinden die Güter- und Waldstrassen ausserhalb der Bauzone nicht zu Eigentum, bilden die Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Güterkorporation) nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch1). 2 … * 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Güter- und Waldstrassen sinngemäss.
Privatstrassen 1 Strassen, die nicht im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Güterkorporationen stehen, sind Privatstrassen. Art. 10 * … 3 Benützung der Strassen
Gemeingebrauch: Grundsatz 1 Die Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden. * 2 Auf die Erhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. 3 Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlich eingeschränkt werden. 1) SHR 210.100.
Gemeingebrauch: Einschränkungen: Voraussetzungen 1 Der Gemeingebrauch an Strassen darf nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Einschränkung jenes an der Erhaltung des Gemeingebrauchs überwiegt. 2 Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen namentlich folgende Gründe: a) Mängel an der Strassenanlage b) Strassenzustand c) Sicherheit, Ruhe und Ordnung d) Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren e) Interessen der Land- und Forstwirtschaft f) Interessen der Erholung
Gemeingebrauch: Einschränkungen: Zuständigkeit 1 Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist das Baudepartement, auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalen Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat. * 2 Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudepartement die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren
Gemeingebrauch: Einschränkungen: Verfahren 1 Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend dauern, sind im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Strasseneigentümern mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. 2 Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begründung Einsprache bei der anordnenden Instanz erheben. Diese entscheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt. 3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2).
Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Grundsatz 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Kantons- oder Gemeindestrasse ist nur mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung und in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig. 2 Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass: * a) ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise nur durch unverhältnismässigen Aufwand entsprochen werden könnte b) keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden c) eine rechtsgleiche Behandlung möglich ist 3 Die Bewilligungen sind zu befristen und mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit dies im öffentlichen Interesse, namentlich der Sicherheit des Verkehrs, und zum Schutz berechtigter privater Interessen erforderlich ist. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.
Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung: Bewilligungsarten, Zuständigkeit 1 Einmalige oder in Zeitabständen wiederkehrende, jeweils kurzfristige und nicht aufwendige Benützungen wie die Aufstellung von Marktständen, Bauinstallationen und dergleichen werden in der Form der Erlaubnis gestattet. 2 Langfristige Benützungen, namentlich die Errichtung dauernder Bauten und Anlagen mit erheblichem Aufwand, werden in der Form der Verleihung bewilligt. 3 Zur Erteilung der Erlaubnisse und Verleihungen ist zuständig: * a) bei Kantonstrassen im Eigentum des Kantons: das Baudepartement b) bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen: die zuständige Stelle der Stadt Schaffhausen c) bei Gemeindestrassen: die zuständige Stelle der Gemeinde 2) SHR 172.200.
Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Bauten und Anlagen 1 Für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderliche Bauten und Anlagen gehen nicht in das Eigentum des Strasseneigentümers über. 2 Sie dürfen weder die Strasse noch den Strassenverkehr unverhältnismässig beeinträchtigen. 3 Sie sind nach den Weisungen der Bewilligungsinstanz auf Kosten des Berechtigten zu gestalten, bei Änderung der Strasse anzupassen sowie mit den im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Massnahmen wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung auszustatten.
Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere Bestimmungen: Parkieren 1 Das Parkieren auf Kantons- und Gemeindestrassen kann bewiligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden. 2 Zuständig zum Erlass der näheren Vorschriften ist der Regierungsrat für die Kantonsstrassen mit Ausnahme jener Anlageteile, deren Baukosten die Gemeinden tragen; im übrigen, und soweit der Regierungsrat von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, ist der Gemeinderat zuständig.
Beeinträchtigungen 1 Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten. 2 Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie sofort zu reinigen. 3 Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.
Rechte und Pflichten der Anstösser: Grundsatz 1 Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen, soweit dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Strasse oder des Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem Strasseneigentümer zugemutet werden kann. 2 Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse entzogen oder eingeschränkt werden. 3 Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschränkungen des Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchtigungen der Strasse und des Strassenverkehrs zu unterlassen.
Rechte und Pflichten der Anstösser: Schutzrechte 1 Beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen hat der Strasseneigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schädigende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhindern oder soweit als möglich zu mildern.
Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Umfang 1 Die Anstösser haben die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden: a) zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr b) zur Ausführung von Strassenbau und -unterhalt, wenn die Arbeiten sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorgenommen werden könnten c) zur Aufrechterhaltung des Verkehrs bei Unterbrechung einer Strasse d) zum Bau von Schutzvorrichtungen, sofern damit unzumutbare Beeinträchtigungen und damit verbundene Schadenersatzpflichten vermindert werden können e) zur Erstellung von Einrichtungen für die Verkehrsführung und -sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahrleitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen
Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Entschädigung 1 Die Entschädigung wegen der Duldungspflicht der Anstösser richtet sich nach den Grundsätzen der formellen und materiellen Enteignung.
Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Seitlicher Zutritt 1 Wird einem Anstösser der seitliche Zutritt zu einer Kantons- oder Gemeindestrasse entzogen oder eingeschränkt, hat der Strasseneigentümer Ersatz zu verschaffen. 2 Wenn das nicht möglich ist, hat er eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfall von der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz festgelegt wird. *
Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke 1 Massnahmen auf Anstössergrundstücken, die sich auf eine Strasse im Gemeingebrauch auswirken, sind bewilligungspflichtig. 2 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse das Baudepartement im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz der Gemeinde, bei Gemeindestrassen und Privatstrassen von kommunalem Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bestimmte Referat. * 3 Bei der Errichtung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie beim Setzen grösserer Pflanzen sind gegenüber Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Abstände einzuhalten. Der Regierungsrat kann die Abstände festlegen3). 4 Bau der Strassen
Grundsätze 1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu bauen. * 2 Ausser der Aufstellung der Richtpläne ist der Strassenbau Sache des Strasseneigentümers. 3 Auf Wunsch der Gemeinde kann der Kanton den Bau von Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.
Planung: Strassenrichtpläne: Grundsätze * 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf. 3) SHR 725.101. 2 Die Richtpläne sind nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons in die Raumplanung einzuordnen und auf andere Richtpläne und auf die Nutzungspläne der Gemeinden abzustimmen. * 3 Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Art. 28 * Planung: Strassenrichtpläne: Inhalt 1 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten das Netz der bestehenden und künftigen Kantons- beziehungsweise Gemeindestrassen, getrennt nach Einteilung, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege. 2 Der Strassenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zusammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und Strassen für Motorfahrzeuge und Fahrräder).
Planung: Strassenrichtpläne: Wirkung 1 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für sämtliche Instanzen des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften verbindlich.
Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtplan des Kantons 1 Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, welcher der Genehmigung des Kantonsrats bedarf4). * 2 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht. 3 Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet
Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtpläne der Gemeinden 1 Die Strassenrichtpläne der Gemeinden sind zumindest anlässlich einer umfassenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. * 2 Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 4) SHR 725.110. Art. 32 * Planung: Strassenrichtpläne: Änderungen 1 Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Aufhebung einer Kantons- oder Gemeindestrasse bedürfen einer Änderung des Richtplans. 2 Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
Ausführungsprojektierung: Inhalt 1 Die Ausführungsprojekte für Kantons- und Gemeindestrassen enthalten nach Bedarf: a) die Strasse mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen b) die Anpassungen an die Anstössergrundstücke c) die Strassenlinien wie: 1. die Baulinien 2. die Landbedarfslinien 3. die Immissionslinien 4. die Zutrittsverbotslinien
Ausführungsprojektierung: Wirkung: Baulinien 1 Den Baulinien kommen die Rechtswirkungen gemäss Baugesetz5) zu.
Ausführungsprojektierung: Wirkung: Landbedarfslinien 1 Die Landbedarfslinien begrenzen die für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion der Strasse notwendigen Flächen. 2 Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an können sowohl die betroffenen Grundeigentümer als auch der Kanton beziehungsweise die Gemeinde durch schriftliches Angebot die Übertragung des Grundeigentums verlangen, das innerhalb der Landbedarfslinien liegt. 3 Kommt keine Einigung zustande, ist die Enteignung gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, wobei sich das Verfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen beschränkt. 5) SHR 700.100.
Ausführungsprojektierung: Wirkung: Immissionslinien 1 Die Immissionslinien begrenzen jene Bereiche, in denen zum Schutz von Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen Baubeschränkungen oder Schutzmassnahmen angeordnet werden können.
Ausführungsprojektierung: Wirkung: Zutrittsverbotslinien 1 Die Zutrittsverbotslinien bezeichnen jene Abschnitte, in denen der seitliche Zutritt von den Anstössergrundstücken zur Strasse verboten ist.
Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Baudepartement * 1 Das Baudepartement stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. * 2 Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht. 3 Können sich das Baudepartement und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts. *
Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen auf. * Art. 42 * Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Stadt Schaffhausen 1 Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen sowie für die Kantonsstrassen in ihrem Eigentum auf. 2 Die Ausführungsprojekte der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat die Projektierung von Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen innert Frist verlangen und nach deren unbenütztem Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.
Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Auflage 1 Die Ausführungsprojekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. 2 Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in jedem Fall mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Rechtsmittel 1 Wer an der Änderung oder der Aufhebung des Ausführungsprojekts ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben, die das Ausführungsprojekt aufgestellt hat. 2 Diese entscheidet, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann. 3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen6).
Ausführungsprojektierung: Verfahren: Verfahren bei Änderungen 1 Bei Änderung des Ausführungsprojekts ist das Verfahren gemäss Art. 40 ff. durchzuführen. 2 Bei unwesentlichen Änderungen des Projekts kann mit Zustimmung der Betroffenen auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden.
Landerwerb: Grundsatz 1 Das für den Bau der Strassen erforderliche Land ist in erster Linie freihändig, in zweiter Linie im Landumlegungsverfahren und erst in dritter Linie im Enteignungsverfahren zu erwerben. 2 Das Baudepartement oder die zuständige Stelle der Gemeinde kann nach Rechtskraft des Ausführungsprojektes mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge in einfacher Schriftlichkeit zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse abschliessen und gestützt auf diese Verträge im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung anmerken lassen. * 6) SHR 172.200. 3 Diese Verträge können nach erfolgter Vermessung direkt zur Eintragung im
Landerwerb: Landumlegung 1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Baulandumlegung ist anzuordnen, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Nutzung der durch den Strassenbau beeinträchtigten Grundstücke notwendig ist. 2 Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat beschliesst die erforderlichen Landumlegungen und erlässt Verfahrensgrundsätze im Rahmen der Vorschriften vom Bund und Kanton über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, Waldzusammenlegung und Baulandumlegung. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht erforderlich. 3 Das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat kann nach Anhören der Betroffenen die vorzeitige Besitzeseinweisung anordnen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig
Landerwerb: Enteignung: Einleitung 1 Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an kann das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz schriftlich die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragen. * 2 Die rechtskräftigen Pläne des Ausführungsprojekts sind mit dem Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.