Kostentragung
1. Grundsatz
1 Sind nicht Dritte zahlungspflichtig, werden die Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 40 der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen.
2 Bei Kindesschutzmassnahmen gelten die Eltern bzw. die Inhaberin oder der
Inhaber der elterlichen Sorge als betroffene Person.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese im
Sinne von Artikel 42 vorzufinanzieren sind.
4 Sie eröffnet den Entscheid über die Kosten von Erwachsenenschutzmassnahmen durch Verfügung. *
5 Die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen wird mit den betroffenen Personen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, kann der Kanton
die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einfordern. *
15 213.316
Art. 42
2. Vorfinanzierung
1 Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert
der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten
vor.
2 Werden die Kosten vorfinanziert, gehen allfällige Rechte der betroffenen Person gegenüber zahlungspflichtigen Dritten auf das vorläufig zahlungspflichtige
Gemeinwesen über.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *
a * die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte,
b * die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat,
c * das Vorgehen der kommunalen Dienste bei der Geltendmachung von
Rechten des Gemeinwesens gegenüber zahlungspflichtigen Dritten gemäss Absatz 2.
Art. 43
3. Nachzahlung
1 Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob
die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind. *
2 Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird
der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung
prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an
die verfügende Behörde. *
3 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach
Abs. 2). *
213.316 16
10 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
10.1 Befreiung von der Anzeigepflicht
Art. 44
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die als Beiständinnen oder Beistände eingesetzten oder in anderer
Weise beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des
Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, wenn
a die Informationen vom Opfer stammen,
b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder
Kind des Opfers stammen oder
c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
10.2 Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung
Art. 45
Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig
a mit Einreichung eines Gesuchs,
b mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist,
c durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom
ZGB bestimmten Fällen,
d mit seiner Eröffnung von Amtes wegen.
2 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den betroffenen Personen eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die eine Aussenwirkung haben.
3 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss
des Verfahrens erhalten.
17 213.316
Art. 46
Sprache
1 Eingaben an die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind
in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. Eingaben
an die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind in deutscher
oder französischer Sprache einzureichen.
2 Die Verfahren vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
werden in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises geführt. Im
zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne richtet sich die Verfahrenssprache nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)8). Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt das Verfahren in der in der
Eingabe gewählten Amtssprache.
Art. 47
Verfahrensleitung und Instruktion
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren bis zum Entscheid
oder betraut ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
mit dieser Aufgabe.
2 Das instruierende Mitglied kann die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Behördensekretariats oder
anderen geeigneten Stellen übertragen. Die persönliche Anhörung richtet sich
nach Artikel 51.
10.3 Vertretung
Art. 48
Vertretung
1 In den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können
sich die betroffenen Personen durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen
erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen
verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig
ist, vertreten lassen.
Art. 49
Entschädigung des amtlich beigeordneten Verfahrensbeistands
1 Die Entschädigung einer nach den Artikeln 314abis und 449a ZGB beigeordneten Verfahrensbeistandschaft richtet sich nach Artikel 36.
8) BSG 152.01
213.316 18
10.4 Mitwirkungspflicht
Art. 50
1 Die Mitwirkungspflicht (Art. 448 ZGB) umfasst namentlich
a die Erteilung der erforderlichen Auskünfte,
b die Herausgabe von Urkunden,
c die Duldung von ärztlichen Untersuchungen sowie von behördlichen
Durchsuchungen und Augenscheinen.
2 Verweigern die Verfahrensbeteiligten oder Dritte die Mitwirkung, so kann die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit
a die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen,
b polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen,
c eine Ordnungsbusse bis 5000 Franken anordnen.
10.5 Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht
Art. 51
Anhörung
1 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person (Art. 447 Abs. 1 ZGB) erfolgt grundsätzlich durch das instruierende Mitglied. Ist der persönliche Eindruck der betroffenen Person nicht von entscheidender Bedeutung, kann die
Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art.
447 Abs. 2 ZGB). Die Anhörung kann an ein einzelnes Mitglied übertragen werden, wenn *
a * die betroffene Person ausdrücklich auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet,
b * eine Anhörung im Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht,
c * andere wichtige Gründe dafür sprechen.
3 Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes richtet sich nach Artikel
314a ZGB.
4 Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben.
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Art. 52
Protokollierung
1 Bei erwachsenen Personen ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu protokollieren.
2 Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren (Art. 314a Abs. 2 ZGB).
Art. 53
Aktenführung und -einsicht
1 Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rechtserhebliche Unterlagen sind systematisch zu erfassen.
2 Über das Einsichtsrecht nach Artikel 449b ZGB entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident.
3 Akten werden nur Anwältinnen und Anwälten herausgegeben. Besteht keine
anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in
den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.
10.6 Spruchkörper
Art. 54
Zuständigkeit des Kollegiums
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide im Kollegium in Dreierbesetzung. Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 55 bis 59.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder.
Art. 55
Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten
1. Im Allgemeinen
1 In die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten fallen:
a Abschreibungsverfügungen,
b Nichteintretensverfügungen,
c Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),
d Vollstreckungsverfügungen,
e * Verfügungen in Anwendung der Datenschutzgesetzgebung und
f sämtliche selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung.
213.316 20
Art. 56
2. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes
1 Auf dem Gebiet des Kindesschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten:
a Antragstellung auf Neuregelung der Kinderbelange beim Scheidungs-
oder Trennungsgericht sowie beim Eheschutzgericht (Art. 134 Abs. 1
ZGB),
b * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung
von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB),
c Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs-
oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO]9)),
d Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),
e * Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
(Art. 298a Abs. 4 ZGB),
f * Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Regelung der übrigen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB),
g * Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs
oder der Betreuungsanteile bei veränderten Verhältnissen (Art. 298d und
301a Abs. 5 ZGB) sowie Zustimmungserteilung bei einem Aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB),
h * Errichtung der Abwesenheits- und Kollisionsbeistandschaft (Art. 306 Abs.
2 ZGB),
i * Erteilung der Pflegeplatzbewilligungen, Ausübung der Pflegekinderaufsicht sowie Wahrnehmung der übrigen im Bereich der Familien- und Tagespflege der Kindesschutzbehörde übertragenen Aufgaben (Art. 316
Abs. 2 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober
1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PA-
VO]10) und Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 197911)),
k Entgegennahme des Kindesvermögensinventars und Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB),
l Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
m Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur
Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
n * …
9) SR 272
10) SR 211.222.338
11) BSG 213.223
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Art. 57
3. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes
1 Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes fallen in die Zuständigkeit der
Präsidentin oder des Präsidenten:
a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB),
b Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
c * Treffen von Anordnungen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392
ZGB),
d * Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
e * Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Beiständin oder
des Beistands zur Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art.
408 Abs. 3 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juli 2012
über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder
Vormundschaft [VBVV] 12)),
f * Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 ZGB) bzw. Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 425 ZGB),
g * Genehmigung von zustimmungsbedürftigen Geschäften der Beiständin
oder des Beistands (Art. 416 Abs. 1 ZGB),
h * Entscheid über aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Beiständinnen, Beistände oder andere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Personen oder Stellen (Art. 419 ZGB),
i * Entscheide über Beistandswechsel aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder
des Beistands (Art. 422 ZGB),
k * Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitzwechsels (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
l * Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB).
2 Diese Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten gelten sinngemäss auch für die entsprechenden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindesschutzes. *
Art. 58
4. Überweisung an das Kollegium
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 53
Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung
überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen. *
12) SR 211.223.11
213.316 22
Art. 59
Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds
1 In die Zuständigkeit jedes instruierenden Mitglieds fallen die nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, insbesondere die verfahrensleitenden
Anordnungen.
2 Soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind, kann die Präsidentin oder
der Präsident Geschäfte nach den Artikeln 55 bis 57, generell oder im Einzelfall, an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur
Art. 60 selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 58 gilt sinngemäss. *
Aufnahme des Vermögensinventars
1 Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand
kann an das Behördensekretariat übertragen werden.
10.7 Entscheidfindung und Öffentlichkeit
Art. 61
Entscheidfindung
1 Soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds fällt, stellt dieses nach der Ermittlung des Sachverhalts und der Erhebung der notwendigen Beweise den mitwirkenden Mitgliedern Antrag zum Entscheid.
2 Wirkt die Präsidentin oder der Präsident an der Entscheidfindung nicht mit, so
obliegt deren Leitung dem instruierenden Mitglied.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ihren Entscheid bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg treffen.
4 In den übrigen Fällen berät sie den Entscheid mündlich.
Art. 62
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.
10.8 Kosten
Art. 63
Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn,
die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
23 213.316
2 Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer
Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem
Fall ganz oder teilweise auferlegt
a der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise
erschwert hat,
b der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 werden keine Verfahrenskosten erhoben in
Verfahren betreffend
a * die fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen,
b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder
dauernd urteilsunfähiger Personen,
c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB),
e Artikel 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren sei mutwillig oder leichtfertig
veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise
erschwert worden.
4 Die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten können auch in
den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a bis c der betroffenen Person auferlegt
werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat
legt durch Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest und regelt, welche Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat.
5 Verstirbt die betroffene Person, tragen die Erbinnen und Erben die Verfahrenskosten. *
Art. 64
Parteikosten und Parteientschädigung
1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung.
213.316 24
2 Sieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der Anordnung einer
Massnahme ab oder liegen andere besondere Umstände vor, so kann sie zusprechen
a einen angemessenen Parteikostenersatz, sofern eine anwaltliche Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist,
b eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz, sofern die
betroffene Person in einem aufwendigen Verfahren ihre Rechte selbst
wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin
oder Anwalt ist.
11 Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
Art. 65
Gerichtliche Beschwerdeinstanz
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts ist die zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz.
Art. 66
Anfechtungsobjekt
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen und Entscheide
a der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
b der Ärztinnen und Ärzte sowie der Einrichtungen.
Art. 67
Instruktion
1 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Artikel 450d ZGB
und sinngemäss nach Artikel 47 Absatz 2.
Art. 68
Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht öffentlich.
2 Auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person ordnet das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an,
sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Die Urteilsberatungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und
der Öffentlichkeit statt.
25 213.316
Art. 69
Beschwerdegründe und -entscheid
1 Die Überprüfungsbefugnis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts richtet sich nach Artikel 450a ZGB.
2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Begehren der
Verfahrensbeteiligten gebunden. Hebt es die angefochtene Verfügung oder
den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.
Art. 70
Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)13).
2 In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst
wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder
Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zusprechen.
3 Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend
a die fürsorgerische Unterbringung,
b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder
dauernd urteilsunfähiger Personen,
c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB).
4 Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. *
5 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.
Art. 71
Übrige Verfahrensbestimmungen
1 Die folgenden Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sinngemäss Anwendung:
a Vertretung (Art. 48 und 49),
b Mitwirkungspflicht (Art. 50),
13) BSG 155.21
213.316 26
c Protokollierung (Art. 52),
d Aktenführung und -einsicht (Art. 53),
e Entscheidfindung (Art. 61).
12 Ergänzendes Recht
Art. 72
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten
sich die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach den Bestimmungen des VRPG.
13 Haftung des Kantons
Art. 73
1 Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim
Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das
Verfahren nach ZPO.
2 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der
Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf
die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss.
3 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von
der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so
kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt
die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des
Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die
Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat.
4 Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung.
Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den
Vorschriften des VRPG geführt werden. *
27 213.316
14 Einrichtungen und Heime
Art. 74
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass die zum
Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Plätze in geeigneten
Einrichtungen und Heimen zur Verfügung stehen. Die Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion und die Direktion für Inneres und Justiz ziehen für die
Bedarfserhebung die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei. *
2 Mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen an Einrichtungen und Heime im
Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung und der Gesetzgebung über die
sozialen Leistungsangebote kann als Auflage die Verpflichtung zur Aufnahme
von Personen verbunden werden, für die eine fürsorgerische Unterbringung
angeordnet worden ist. *
15 Ausführungsbestimmungen
Art. 75
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
16.1 Übergangsbestimmungen
Art. 76
Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann mit den vom Regierungsrat
ernannten Präsidentinnen und Präsidenten vereinbaren, dass ihr Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen während der Phase der vorzeitigen Anstellung die ihnen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugewiesenen Arbeiten auf dem Gebiet des Aufbaus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3 Sie sind administrativ dem Kantonalen Jugendamt zugeordnet.
213.316 28
Art. 77
Erstmalige Anstellung
1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können bei der erstmaligen Anstellung
auch Personen ohne die erforderliche Fachausbildung als Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt
der Anstellung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes verfügen.
2 In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 hört die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vor der erstmaligen Bestellung der Behörden die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen an.
Art. 78
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats
1 Die erstmalige Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats erfolgt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit
der Ausschuss der Geschäftsleitung dazu noch nicht in der Lage ist.
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion berücksichtigt soweit möglich
und geboten in erster Linie Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
hauptberuflich auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig waren und deren bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Reorganisation aufgelöst wird.
Art. 79
Massnahmekosten
1 Die Finanzierung von Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind und danach noch andauern, richtet sich bis zum
Rechtswechsel nach bisherigem Recht.
Art. 80
Einsicht in altrechtliche Aktendossiers
1 Über das Einsichtsrecht in altrechtliche Dossiers entscheidet die bisher zuständige Behörde.
2 Besteht die Behörde nicht mehr, so entscheidet der Gemeinderat oder eine
vom Gemeinderat bezeichnete andere Behörde über Gesuche, welche sich auf
Akten einer vormaligen Gemeindebehörde beziehen.