1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere
a die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
b die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
c die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
d das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und
dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
2 Die Wahl der Mitglieder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sowie
seine Organisation und Kompetenzen richten sich nach dem Gesetz vom 11.
Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)3).
1) SR 210
2) SR 211.111.1
3) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-47
213.316 2
2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
2.1 Organisation
Art. 2
Funktion und Zusammensetzung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr durch das ZGB,
das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem
Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr.
2 Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und besteht aus
mindestens drei Mitgliedern und einem Behördensekretariat.
3 Sie ist in ihrer Entscheidfindung unabhängig.
Art. 3
Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a * Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des
Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)4) entsprechen.
b Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3 In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises
Biel/Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein.
4 Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen
abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtssprache erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner
Jura und Biel/Bienne.
4) BSG 141.1
3 213.316
Art. 4
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist für die Angehörigen jener Burgergemeinden sowie
Gesellschaften und Zünfte von Bern (Burgergemeinden) zuständig, welche die
burgerliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)5) ) gewähren.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Vorschlag der Burgergemeinden fest.
Art. 4a * Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine
gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.
2.2 Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 5
Ernennung und personalrechtliche Stellung
1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die
nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er
bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der
Mitglieder für jede Behörde *
a eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c * …
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist
berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt
als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen.
3 Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)6).
4 Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
5) BSG 860.1
6) BSG 153.01
213.316 4
Art. 6
2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige
Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglieder
a eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c * …
2 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften der
Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7
Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt den Vorsitz, sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und
vertritt die Behörde nach aussen.
2 Sie oder er übt gegenüber den übrigen Mitgliedern die Vorgesetztenfunktion
in personalrechtlichen Belangen aus.
3 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten vertreten.
Art. 8
Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten verfügen über ein Anwaltspatent, das
bernische Notariatspatent oder einen universitären Masterabschluss der
Rechtswissenschaft.
2 Personen mit einem Masterabschluss in den Disziplinen Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin oder einer vergleichbaren Ausbildung können
vom Regierungsrat als Präsidentin oder Präsident ernannt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Person mit einem Abschluss nach Absatz 1 im
Spruchkörper vertreten ist. *
3 Die übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in den Disziplinen
Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie
oder Medizin oder über eine vergleichbare Ausbildung. *
5 213.316
Art. 9
Hauptberufliche Tätigkeit
1 Die Mitglieder der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
üben ihre Tätigkeit hauptberuflich (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Die Mitglieder der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich aus.
2 Teilzeitlich tätige Mitglieder arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.
Art. 10
Unvereinbarkeiten in der Person
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer
Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
sein.
Art. 11
Wohnort
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können ihren
Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort
jedoch innert kurzer Zeit erreichen können.
Art. 12
Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage,
einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so
wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem
Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1,
b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das
nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht.
213.316 6
2.3 Behördensekretariat
Art. 13
Funktion
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen je über ein eigenes
Behördensekretariat.
2 Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und
Beratung, Revisorat sowie Administration.
3 Es befindet sich wenn möglich im Regierungsstatthalteramt.
Art. 14
Anstellungsbehörde
1 Der Ausschuss der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats an. Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des burgerlichen Behördensekretariats richtet sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden.
2.4 Geschäftsordnung
Art. 15
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erlassen eine Geschäftsordnung. Sie regeln insbesondere
a die Organisation des Behördensekretariats,
b die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung,
c die Information nach innen und aussen.
2 Die Geschäftsordnung ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen. *
3 Geschäftsleitung und Ausschuss
Art. 16
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ aller Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Präsidentin oder
dem Präsidenten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
7 213.316
3 Für die Behandlung von fachspezifischen Fragen zieht sie weitere Mitglieder
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus den jeweiligen Disziplinen
bei.
4 Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.
Art. 17
Ausschuss
1 Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von fünf Mitgliedern.
2 Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss
und in der Geschäftsleitung führt.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4 Ist die Präsidentin oder der Präsident der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Ausschuss nicht vertreten, so ist sie oder er beizuziehen, soweit Fragen behandelt werden, die spezifisch die Burgergemeinden
betreffen.
5 Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.
6 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Organisation der Geschäftsleitung und des Ausschusses,
b die Geschäfte, die dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind und
c die Personalbefugnisse des Ausschusses.
4 Steuerung und Aufsicht
Art. 18
Grundsätze
1 Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Steuerung und die Aufsicht über
die administrative und organisatorische Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus. Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die burgerliche
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in finanziellen und personellen Belangen, welche von den Burgergemeinden geregelt und ausgeübt wird. *
213.316 8
2 Die Direktion für Inneres und Justiz *
a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und schliesst zu diesem Zweck mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab,
b kann der Geschäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im administrativen Bereich verbindliche generelle Weisungen erteilen,
c übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.
Art. 19
Weiterbildung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für eine angemessene Weiterbildung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *
Art. 20
Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz pflegt mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen regelmässigen Fachaustausch und zieht es bei
der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei. *
2 Sie hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, bevor sie dem Regierungsrat Antrag für die Ernennung von Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt.
Art. 21
Berichterstattung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstellen jährlich einen Bericht
über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit zuhanden der Geschäftsleitung.
2 Die Berichterstattung zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz erfolgt
durch die Geschäftsleitung. *
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
der Direktion für Inneres und Justiz gewisse Entscheide mitteilen. *
5 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Art. 22 mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben
Kommunale Dienste
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten mit den Sozial- und
Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen.
9 213.316
2 Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet,
a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen,
b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art. 35) und
c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen.
3 Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2
anfallenden Kosten ab.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Abgeltung nach Absatz 3 durch Verordnung.
Art. 23
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Wo es im Interesse eines wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes geboten erscheint, arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit
den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen.
2 In fachlicher Hinsicht besteht namentlich auf dem Gebiet der Bekämpfung der
häuslichen Gewalt eine Pflicht zur Zusammenarbeit.
3 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern durch Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen.
Art. 24
Polizei
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können die Unterstützung der
Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden anfordern, namentlich zur Vorführung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrichtung. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 5.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Behörden nach Absatz 1 einander unaufgefordert und im
Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
213.316 10
Art. 25
Weitere Personen und Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit
a * Schulbehörden, Lehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern,
b * Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche,
c * Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.
e * Betreibungs- und Konkursämtern,
f * Steuerbehörden,
g * Gemeinden.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.
Art. 26
Private
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit Privaten zusammenarbeiten, namentlich auf dem Gebiet
der Betreuung.
2 Werden Aufgaben dauerhaft an Private übertragen, so ist mit den Aufgabenträgern ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität
der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung. Er ist
der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
6 Fürsorgerische Unterbringung
Art. 27
Ärztliche Unterbringung
1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der
Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. *
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
11 213.316
3 Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs Wochen.
Art. 28
Unterbringungsentscheide nach den Artikeln 427 Absatz 2 und 449
ZGB
1 Der Unterbringungsentscheid nach Artikel 427 Absatz 2 ZGB darf nicht durch
Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst
waren.
2 Die Einweisung zur Begutachtung nach Artikel 449 ZGB ist zeitlich zu befristen.
Art. 29
Informationspflicht
1 Die Einrichtung hat bei einer Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Ärztin oder des Arztes zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung einer bestimmten Person bei ihr möglich ist. Sie erstattet der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Bericht.
2 Soweit es die Prüfung erfordert, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einrichtung Personendaten bekannt geben. Die Einrichtung untersteht für den Umgang mit diesen Daten den gleichen Pflichten wie die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde.
3 Soweit eine Stelle besteht, die mit der Koordination von Unterbringungen
betraut ist, gilt Absatz 2 für sie sinngemäss.
Art. 30
Versetzung
1 Die Versetzung in eine andere Einrichtung ist nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid zulässig.
Art. 31
Meldepflicht bei Entlassung
1 Die für die Entlassung zuständige Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 und Art. 429
Abs. 3 ZGB) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und eine allfällige Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert
werden kann.
213.316 12
Art. 32
Nachbetreuung
1 Soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Entlassung aus der Einrichtung eine Nachbetreuung an.
2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Entlassung,
so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der für die Betreuung verantwortlichen Person ein.
3 Ist die Einrichtung zuständig für die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 und 429 Abs.
3 ZGB), so trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnungen
zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung.
Art. 33
Ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann namentlich folgende ambulante Massnahmen anordnen:
a Verhaltensweisungen,
b Meldepflichten,
c Nachkontrollen,
d medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben.
2 Ambulante Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen nur
gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes angeordnet werden.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der
angeordneten Massnahmen. Die mit dem Vollzug der Massnahmen betrauten
Personen und Stellen sowie eine allfällige Beiständin oder ein allfälliger Beistand erstatten ihr darüber Bericht.
4 Die ambulanten Massnahmen dauern längstens zwei Jahre. Eine erneute Anordnung ist zulässig.
5 Eine zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den
Willen der betroffenen Person ist nicht zulässig.
Art. 34
Minderjährige
1 Die Artikel 27 bis 33 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
13 213.316
7 Führung der Beistandschaft
Art. 35
Ernennung der Beiständin oder des Beistands
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt im Einzelfall eine geeignete Privatperson als Beiständin oder Beistand oder überträgt die Führung der
Beistandschaft einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand.
2 Der zuständige kommunale Dienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand vor.
3 Die Berufsbeistandschaft wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
des für die betroffene Person zuständigen kommunalen Dienstes wahrgenommen. Die Burgergemeinden sind in der Wahl einer geeigneten Berufsbeiständin
oder eines geeigneten Berufsbeistandes frei.
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den kommunalen Diensten bei der Rekrutierung
und Eignungsabklärung von Privatpersonen durch Verordnung.
Art. 36
Entschädigung und Spesenersatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den
Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands in der Regel im Rahmen der
periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung fest.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes sowie die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.
3 Die Entschädigung einer als Verfahrensbeiständin beigeordneten Anwältin
oder eines als Verfahrensbeistand beigeordneten Anwalts richtet sich nach den
Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG)7).
Art. 37
Minderjährige
1 Die Artikel 35 und 36 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
8 Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft
Art. 38 und dauernd urteilsunfähiger Personen
Zuständigkeit
1 Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
7) BSG BSG 168.11
213.316 14
2 Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
Art. 39
Meldung
1 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an
die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der
Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden
ist.
2 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an
die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *
9 Kosten des Massnahmenvollzugs
Art. 40
Gegenstand
1 Zu den Kosten des Massnahmenvollzugs gehören insbesondere
a die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands,
b die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung,
c die Kosten der Unterbringung während einer Begutachtung,
d die Kosten ambulanter Massnahmen,
e die Kosten von Kindesschutzmassnahmen.