Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der
Haltung von Hunden;
b) Massnahmen gegen Angriffe von Hunden;
c) das Kennzeichnungsverfahren für Hunde;
d) die Besteuerung der Hunde, deren Halterinnen und Halter im Kantonsgebiet wohnhaft sind;
e) die Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz und der
Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen, soweit sie die Hunde betreffen.
2 Es gilt für alle Hunde, die auf dem Kantonsgebiet gehalten werden; ausgenommen sind Herdenschutzhunde, die ausschliesslich den Bestimmungen des
Bundesrechts unterstehen. Artikel 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen;
b) die Bedingungen für die Zucht, die Erziehung und die Haltung von
Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln;
c) die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht
auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die
Haustiere, auf freilebende Tiere und Pflanzen und die Güter zu
gewährleisten.
2 Organisation
Art. 3
Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und
nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm vom Gesetz ausdrücklich übertragen werden.
Art. 4
Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion
1 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt die
Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht
einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.
Art. 5
Die für die Gemeinden zuständige Direktion
1 Die für die Gemeinden zuständige Direktion 2) genehmigt die Gemeindereglemente über die Hunde.
Art. 6
Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion
1 Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion 3) ist für die Besteuerung
der Hunde auf kantonaler Ebene zuständig.
Art. 7
Für das Veterinärwesen zuständiges Amt
1 Das für das Veterinärwesen zuständige Amt 4) (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, die für Fragen im Zusammenhang mit der Hundehaltung zuständig ist.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
3) Heute: Finanzdirektion.
4) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
2 Es führt die Aufgaben aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen oder an
es delegiert werden. Es steht namentlich Hundehalterinnen und -haltern sowie Opfern und Gemeinden für Beratungen zur Verfügung. Es nimmt Beschwerden und Meldungen über Bissverletzungen oder über möglicherweise
aggressive Hunde entgegen und ergreift die im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen.
3 Das Amt nimmt die Meldungen über gefundene Tiere im Sinne von Artikel
720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entgegen.
Art. 8
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind beauftragt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen von
diesem Gesetz übertragen werden.
3 Begriffe
Art. 9
Zucht
1 Als Zucht gilt jegliches Erzeugen von Hunden, ob dies mit Absicht geschieht oder nicht, gewinnorientiert ist oder nicht oder durch Privatpersonen
oder professionelle Züchterinnen oder Züchter erfolgt.
Art. 10
Handel
1 Als Handel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der gewerbsmässige
Tausch und die Vermittlung von Hunden. Eine Ausnahme bilden die als
gemeinnützig anerkannten Institutionen, die mit der Platzierung von Hunden
beauftragt sind.
Art. 11
Ausbilderinnen und Ausbilder
1 Als Hundeausbilderinnen oder -ausbilder gelten Personen, die über eine
Ausbildung im Sinne von Artikel 34 dieses Gesetzes verfügen.
Art. 12
Halterinnen und Halter
1 Als Halterinnen und Halter gelten Personen, die einen Hund vorübergehend
oder ständig in ihrer Obhut haben.
2 Als ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter gilt die Person, die tatsächlich und ständig die Verfügungsgewalt und die Obhut über den Hund innehat.
3 Als neue Halterin oder neuer Halter gilt eine Person, die noch nie einen
Hund gehalten hat oder seit zehn Jahren keinen Hund gehalten hat.
Art. 13
Gefährliche Hunde
1 Als gefährlich gelten Hunde, die auf der Liste der gefährlichen Hunde im
Sinne von Artikel 28 stehen oder stehen müssen.
Art. 14
Streunende Hunde
1 Als streunend gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihrer Halterin
oder ihres Halters entziehen.
Art. 15
Verlorene und gefundene Hunde
1 Als verloren gelten Hunde, die ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern
gegen deren Willen abhanden gekommen sind und die sich gegenwärtig in
niemandes Besitz befinden.
2 Als gefunden gilt ein verlorener Hund, wenn er im Besitz der Person ist, die
ihn gefunden hat.
4 Hundekontrolle
4.1 Kennzeichnung und Registrierung
Art. 16
Kennzeichnung
1 Jeder Hund muss gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Der Staatsrat kann Daten festlegen, die zusätzlich zu den im Bundesrecht
verlangten Daten angegeben werden müssen.
3 Die Betreiberin oder der Betreiber der mit der Registrierung der Hunde beauftragten Datenbank gibt der ordentlichen Halterin oder dem ordentlichen
Halter des Tieres den Hundeausweis ab.
Art. 17
Registrierung – Datenbank
1 Alle Hunde, deren ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter im Kanton
wohnhaft ist, werden in einer Datenbank erfasst. Der Staatsrat kann eine
kantonale Datenbank errichten oder diese Aufgabe einer Institution übertragen.
2 Die Datenbank dient auch als Steuerregister für die Erhebung der kantonalen und der kommunalen Hundesteuer.
Art. 18
Registrierung – Inhalt der Daten und Registrierungsverfahren
1 Die Direktion, die für den Staatshaushalt zuständige Direktion, das Amt, die
Kantonspolizei, die Oberämter und die Gemeinden bearbeiten gemeinsam die
in der Datenbank enthaltenen Daten.
2 Im Ausführungsreglement legt der Staatsrat namentlich den Inhalt, das Registrierungsverfahren, den Zugang und die Verwendung der Daten sowie die
Verantwortung der einzelnen Organe, die die Daten bearbeiten müssen, fest.
3 Die ordentlichen Halterinnen und Halter müssen ihre Hunde der für die Registrierung der Hundedaten zuständigen Stelle melden.
4.2 Haltungsbewilligung und -verbot
Art. 19
…
Art. 20
Verbot bestimmter Hunde
1 Das Züchten, Halten, Verwenden und Abgeben, das Weitergeben und das
Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden
der folgenden Gruppen ist verboten:
a) Hunde des Typs Pitbull;
b) Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;
c) …
2 Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Absatz 1 Bst. a und b in
das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt,
unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen
Maulkorb trägt.
4.3 Meldung und Schutzmassnahmen
Art. 21
Gefundene Hunde
1 Wer einen verlorenen Hund findet, muss die Halterin oder den Halter oder
wenn nötig das Amt benachrichtigen. Wenn die Polizei Informationen zu einem verlorenen Hund erhält, informiert sie unverzüglich das Amt.
2 Das Amt sucht nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter. Falls nötig
meldet es den Verlust oder das Auffinden des Hundes der Betreiberin oder
dem Betreiber der Datenbank, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet
wurde.
3 Das Amt kann die Unterbringung im Tierheim anordnen; stellt das Einfangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung
des Hundes anordnen.
4 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen
des Amts oder der öffentlichen Gewalt, das Einfangen und die Platzierung im
Tierheim.
Art. 22
Streunende Hunde – Massnahmen der Gemeinde
1 Erfährt die Gemeinde von einem streunenden Hund auf ihrem Gebiet, so
versucht sie dessen Halterin oder Halter zu ermitteln. Gelingt ihr dies nicht,
so meldet sie den streunenden Hund dem Amt.
2 Die Gemeinde kann ein Reglement erlassen, das den Gemeinderat ermächtigt, gegenüber der Halterin oder dem Halter eines streunenden Hundes gemäss Artikel 84 und 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 23
Streunende Hunde – Massnahmen des Amts
1 Wird dem Amt von der Gemeinde ein streunender Hund gemeldet, so lässt
es den streunenden Hund einfangen und sucht nach dessen Halterin oder Halter. Gegebenenfalls ordnet es die Platzierung im Tierheim an. Stellt das Einfangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die
betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die
Tötung des Hundes anordnen.
2 Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen
des Amts oder der öffentlichen Gewalt sowie die Kosten für das Einfangen
und die Platzierung im Tierheim.
Art. 24
Gefährliche Hunde – Vorbeugende Massnahmen
1 Erfährt eine Gemeinde von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so ergreift sie gegen die in ihrer Gemeinde wohnhafte ordentliche Halterin oder
den in ihrer Gemeinde wohnhaften ordentlichen Halter die erforderlichen
vorbeugenden Massnahmen.
2 Sie kann namentlich:
a) die Personen anhören, die Opfer des Verhaltens des Hundes geworden
sind;
b) die Halterinnen und Halter anhören und mit ihnen überprüfen, ob besondere Massnahmen getroffen werden müssen;
c) die Halterin oder den Halter darüber in Kenntnis setzen, dass der Hund
im Wiederholungsfalle dem Amt gemeldet wird;
d) dem Amt unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Verhalten des
Hundes befürchten lässt, dass Menschen gefährdet sind; das Amt geht
nach Artikel 26 ff. vor.
Art. 25
Gefährliche Hunde – Meldung
1 Die betreffende Gemeinde, die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und
Tierärzte, die Beamtinnen und Beamten der öffentlichen Gewalt sowie die
Hundeausbilderinnen und -ausbilder melden dem Amt jeden Hund, der:
a) eine Person verletzt hat;
b) ein Tier erheblich verletzt hat;
c) Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Das Amt nimmt auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind.
Art. 26
Gefährliche Hunde – Untersuchung und Gutachten
1 Erhält das Amt eine Meldung, so führt es eine Untersuchung durch. Es
überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder
lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen.
2 Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird
vom Amt ein Gutachten erstellt. Das Amt kann auch Hunde, bei denen der
Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen.
3 Die Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, dem Amt über die Herkunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutachten erstellt wird, Auskunft zu geben.
4 In der Regel tragen die Hundehalterinnen und -halter die Kosten der Untersuchung oder des Gutachtens.
Art. 27
Gefährliche Hunde – Massnahmen des Amts
1 Das Amt ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen. Es kann namentlich:
a) auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen;
b) eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen;
c) die Halterin oder den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen;
d) die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen;
e) anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen muss oder
an der Leine geführt werden muss;
f) verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden;
g) anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete
Tierhaltung gebracht wird;
h) ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen;
i) die Sterilisation oder Kastration des Hundes anordnen;
j) die Tötung des Hundes anordnen.
2 Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
3 Die Kosten für den Vollzug der vom Amt ergriffenen Massnahmen gehen
zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.
Art. 28
Liste gefährlicher Hunde
1 Das Amt führt eine Liste von Hunden, für die eine Meldung nach Artikel 25
vorliegt.
2 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter eines gefährlichen Hundes meldet dem Amt jeden Wurf dieses Hundes innert 10 Tagen.
3 Der Staatsrat regelt den Zugriff auf die Daten dieser Liste und ihre Verwendung.
4.4 Vorbeugende Massnahmen
Art. 28a
Theoriekurs und Beurteilung der Führbarkeit
1 Die neuen Halterinnen und Halter müssen vor der Haltung des Hundes
einen obligatorischen Theoriekurs besuchen.
2 Jeder neu gehaltene Hund wird einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen. Besteht das Tier die Beurteilung der Führbarkeit nicht, so
kann das Amt erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit anordnen. Artikel 27 Abs. 1 gilt sinngemäss.
3 Das Amt kann die Massnahmen nach Artikel 27 ergreifen, wenn der obligatorische Theoriekurs nicht besucht wurde oder wenn der neu gehaltene Hund
nicht einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen wurde.
4 Der Staatsrat legt die Modalitäten und die möglichen Ausnahmen fest.
5 Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des
Hundehalters.
Art. 29
Sensibilisierung und Information
1) Das Amt organisiert auf Anfrage der für die Erziehung zuständigen Direktion 5) Sensibilisierungskurse in den Primarschulen zu folgenden Themen:
a) Verhalten gegenüber einem Hund;
b) Zeichen von Aggressivität beim Hund;
c) Aggressivität vorbeugen und Verhalten bei einem Angriff.
2 Es kann die Organisation dieser Kurse Institutionen übertragen.
3 Das Amt fördert ausserdem die Information der Hundehalterinnen und -halter sowie der Bevölkerung, insbesondere älterer Personen und Kinder, zu diesen Themen.
Art. 30
Hundeverbotszonen und Zonen mit Leinenzwang
1 Die Gemeinden können in einem Reglement Hundeverbotszonen sowie Zonen mit Leinenzwang festlegen. Sie sorgen nötigenfalls für die Signalisierung.
2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Hilfshunde und für Hunde, die für
Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen
und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem
Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen,
verwendet werden.
3 Eine Gemeinde darf den Leinenzwang nicht für das ganze Gemeindegebiet
vorschreiben.
4 Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
4.5 Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der
Art. 31 Erziehung von Hunden
Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und
Händler – Informationspflicht
1 Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, informieren die Käuferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungsbedingungen. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist,
einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu
veräussern.
5) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 32
Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und
Händler – Zucht und Sozialisierung
1 Die Selektion und die Aufzucht der Welpen sowie die Erziehung der Hunde
sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter
Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden. Übermässiges Aggressionsverhalten bei
Hunden muss zum Zuchtausschluss führen. Welpen müssen ausreichend mit
Menschen und mit Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
2 …
3 Das Amt kontrolliert die Zucht oder lässt sie durch einen anerkannten
schweizerischen Rassehunde-Klub kontrollieren.
Art. 33 ...
Art. 34
Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder
1 Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder muss eine Ausbildung, die von den in
diesem Bereich zuständigen Bundesbehörden anerkannt wird, oder eine andere vom Amt anerkannte Ausbildung vorweisen können.
2 Das Amt führt eine Liste der Ausbilderinnen und Ausbilder.
4.6 Pflichten von Halterinnen und Haltern
Art. 35
Im Allgemeinen
1 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres
Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht zu werden. Sie unterstehen den Verpflichtungen nach Artikel 32.
2 Die Halterinnen und Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben.
Art. 36
Verbot bestimmter Praktiken
1 Es ist verboten:
a) aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren;
b) einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen
anderen Träger zu hängen;
c) Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen.
2 Das Verbot nach Absatz 1 Bst. a gilt nicht für Hunde, die für Trainings und
Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen
und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem
Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen,
verwendet werden.
3 Hunde, die nach Absatz 2 verwendet werden, dürfen ohne Bewilligung des
Amtes nicht anderen Halterinnen oder Haltern übertragen werden.
Art. 37
Sauberkeit im öffentlichen Raum
1 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den
öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die
Exkremente ihres Hundes entfernen.
2 Die Gemeinden können zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen
Raum ein Reglement erlassen, in dem sie den Gemeinderat insbesondere ermächtigen, gegenüber Hundehalterinnen und -haltern gemäss Artikel 84 und
86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 38
Einwirkung auf Kulturen, Nutztiere, Haustiere, Wild und Umwelt
1 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund landwirtschaftlichen Betrieben, Nutztieren, Haustieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen keinen Schaden zufügt.
2 Der Staatsrat legt das Verfahren für die Meldung von Schäden an Kulturen,
Nutztieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen fest. Er erlässt auch die
Einschränkungen, denen Hundehalterinnen und Hundehalter in Kulturen und
Naturräumen unterstehen.
3 Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
5 Haftpflichtversicherung
Art. 39
Grundsatz
1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine
Haftpflichtversicherung haben, die die Ansprüche der oder des Geschädigten
aufgrund von Schäden, die durch seinen Hund verursacht wurden, deckt. Der
Staatsrat legt die Mindestdeckung durch die Versicherung fest. Artikel 40
bleibt vorbehalten.
Art. 40
Kollektivhaftpflichtversicherung
1 Der Staatsrat kann eine Kollektivhaftpflichtversicherung für Hundehalterinnen und -halter abschliessen. Alle Hundehalterinnen und -halter sind obligatorisch bei der Kollektivhaftpflichtversicherung versichert, auch wenn sie
eine individuelle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.