Kontrollmarke
1 Wenn keine Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, wird das in Artikel 48 vorgesehene Kennzeichen nur gegen einen Versicherungsnachweis
ausgestellt, der bestätigt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für die
Gültigkeitsdauer der Marke versichert ist und die Versicherungsprämie bezahlt hat.
Art. 42
Streunende oder nicht versicherte Hunde
1 Der Kanton deckt im Rahmen der vom Staatsrat festgelegten Beträge Personenschäden, die innerhalb des Kantons durch streunende Hunde entstanden
sind, deren Halterin oder Halter nicht ermittelt werden konnte oder nicht versichert ist. Der Staatsrat kann auch einen Selbstbehalt vorsehen.
2 Der Staat kommt nur insofern für erlittene Schäden auf, als die geschädigten
Personen nicht über eine genügende Versicherungsdeckung verfügen (Eventualgarantie).
3 Der Staat kann auf die Halterin oder den Halter Rückgriff nehmen.
4 Der Staatsrat ist berechtigt, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Prämie auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hundehalterinnen und -halter
verteilt wird.
Art. 43
Versicherungsunternehmen
1 Die Haftpflichtversicherung muss bei Versicherungsunternehmen, die gemäss der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes zum Betrieb der
Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind, abgeschlossen werden.
6 Strafbestimmungen
Art. 44
Übertretungen
1 Wer absichtlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Artikel 16, 20
Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 28a, 31, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1
und 39 verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Art. 44a
…
Art. 44b
…
Art. 44c
…
Art. 44d
…
Art. 44e
Verfahren und Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 …
7 Gebühren
7.1 Kantonale Steuer
Art. 45
Grundsatz
1 Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -halter müssen pro Hund eine kantonale Steuer entrichten,
die vom Staatsrat festgelegt wird. Diese Steuer darf 200 Franken jedoch nicht
übersteigen.
2 Der Staat verrechnet eine Gebühr, in der die Prämie für die nach Artikel 40
und 42 abgeschlossene Haftpflichtversicherung enthalten sein kann.
Art. 46
…
Art. 47
Steuerbefreiung
1 Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fischereiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und
Herdenschutzhunde sind von der Steuer befreit.
2 Der Staatsrat kann weitere Fälle vorsehen, in denen eine Befreiung von der
Hundesteuer durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.
Art. 48
Kennzeichen oder Beleg
1 Die Entrichtung der Steuer wird durch ein Kennzeichen oder einen Beleg
festgestellt.
Art. 49
Strafrechtliche Massnahmen
1 Bei Widerhandlung gegen die Besteuerung der Hunde wird zusätzlich zur
Steuer eine Busse von bis zu 400 Franken pro Hund erhoben.
7.2 Gemeindesteuer
Art. 50
Grundsatz
1 Die Gemeinden sind berechtigt, von den auf ihrem Gebiet wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -haltern eine Hundesteuer zu erheben.
2 Diese Steuer darf 200 Franken pro Tier und Jahr nicht übersteigen. Sie darf
weder progressiv noch degressiv sein.
Art. 51
…
Art. 52
Steuerbefreiung
1 Die in Artikel 47 vorgesehenen Fälle der Steuerbefreiung gelten auch für
die Gemeindesteuer.
Art. 53
Anwendbares Recht
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindesteuern.
8 Rechtsmittel
Art. 54
Im Allgemeinen
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können gemäss
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten
werden.
2 Eine Beschwerde gegen eine Massnahme, die in Anwendung von Artikel 21
Abs. 3, 23 Abs. 1, 24, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a–h getroffen wurde, hat
keine aufschiebende Wirkung.
Art. 55
Im Steuerbereich
1 Gegen Verfügungen, die die kantonale Steuer festsetzen, kann innert 30 Tagen bei der Behörde, die die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
3 Verfügungen, die die Gemeindesteuer festsetzen, können gemäss dem Gesetz über die Gemeindesteuer angefochten werden.
9 Schlussbestimmungen
Art. 56
Übergangsrecht
1 Halterinnen und Halter, die einen Hund nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und b
besitzen, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt. Dieses ergreift innerhalb von 3 Monaten die in Artikel 27
vorgesehenen Massnahmen. Solche Hunde müssen auf jeden Fall kastriert
oder sterilisiert, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine geführt werden.
2 Halterinnen und Halter eines Hundes nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. c oder eines Hundes, der auf der vom Staatsrat nach Artikel 19 Abs. 1 erlassenen Liste steht, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet innerhalb von 6 Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann
oder welche Massnahmen nach Artikel 27 ergriffen werden müssen.
Art. 56a
Übergangsrecht – Änderung vom 8. Februar 2023 – Theoriekurs
und Beurteilung der Führbarkeit
1 Die Beurteilung der Führbarkeit gilt für neu gehaltene Hunde, die nach dem
Inkrafttreten dieser Änderung geboren werden.
2 Hunde, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Sicherheitsauflagen entsprechend ihrer Rasse nötig war, müssen einer offiziellen Beurteilung der
Führbarkeit unterzogen werden, die vom Amt innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Änderung durchgeführt wird.
3 Hunde, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Ausbildungsauflagen
nötig war, oder Hunde, deren Bewilligungsverfahren entsprechend der Rasse
nicht abgeschlossen ist, müssen einer Beurteilung der Führbarkeit unterzogen
werden, die von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durchgeführt wird.
Art. 57
Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 58
Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1)
wird wie folgt geändert:
...
Art. 59
Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz
1 Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung
über den Tierschutz (SGF 725.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 60
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird aufgehoben.