Grundlagen
1 Das kantonale Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
umfasst stationäre und ambulante Leistungen.
2 Der Regierungsrat überprüft das kantonale Angebot periodisch aufgrund der
Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz.
3 Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt durch Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer aufgrund eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 KFSG.
Art. 2
Stationäre Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst insbesondere folgende stationäre Leistungen:
a längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen,
b befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen,
c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen,
d Unterbringung mit intensiver Begleitung,
e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen,
f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
1) BSG 213.319
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-061
213.319.1 2
g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
h Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Art. 3
Ambulante Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst folgende ambulante Leistungen:
a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung,
b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen,
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts,
d sozialpädagogische Familienbegleitung,
e Intensivbegleitung in der Familie,
f sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege,
g sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege,
h sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Familienpflege,
i Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung,
k Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
2 Angebots- und Kostenplanung
Art. 4
Grundsätze
1 Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung
von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und
stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Die Planung berücksichtigt insbesondere
a die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl,
b die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis,
c die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder
mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote
der Kinder- und Jugendförderung),
d den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen,
e die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der
frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.
Art. 5
Berichterstattung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über die Angebots- und Kostenplanung.
3 213.319.1
Art. 6
Mitwirkung bei der Berichterstattung
1 Die Erarbeitung des Berichts gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt insbesondere
unter Einbezug folgender Stellen:
a Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie deren Fachorganisationen,
b Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie deren Fachorganisationen,
c Organisationen, welche die Interessen der anspruchsberechtigten Kinder
vertreten.
Art. 7
Berichtsinhalte
1 Der Bericht enthält insbesondere Aussagen
a zur Leistungsnutzung während des vergangenen Planungszyklus,
b zur Auswertung und Überprüfung der Ziele des vergangenen Planungszyklus,
c zur Kostenentwicklung,
d zur Koordination mit den Leistungsangeboten anderer Direktionen für Kinder und Jugendliche,
e zu den Entwicklungserfordernissen und Zielen im bevorstehenden Planungszyklus.
3 Leistungsverträge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 8
Trägerschaft
1 Die Trägerschaft der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers verfügt über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie
Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik.
2 Die Mitglieder der Leitungsorgane der Trägerschaft sind ehrenamtlich tätig.
3 Ihnen kann eine für ehrenamtliche Tätigkeiten angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.
Art. 9
Organisation bei ausschliesslich ambulanten Leistungen
1 Wer ausschliesslich ambulante Leistungen anbietet, muss die in Artikel 16
Absatz 1 und 2 KFSG vorgesehenen Anforderungen an die Organisation der
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht erfüllen.
213.319.1 4
3.1.2 Termine
Art. 10
Unterlagen für das Leistungs- und Finanzcontrolling
1 Für die Ausübung des Leistungs- und Finanzcontrollings sind der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen:
a die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31.
März des dem Betriebsjahr folgenden Jahres,
b die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.
Art. 11
Daten zur Leistungsnutzung (Art. 38 KFSG)
1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer melden der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a die Nutzungsdaten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
spätestens vier Monate nach dem Leistungsbeginn,
b das Ende des Leistungsbezugs spätestens vier Monate nach ordentlicher
Beendigung oder Abbruch der Leistung.
3.2 Stationäre Leistungen
3.2.1 Vertragsabschluss
Art. 12
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Trägerschaft der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss
eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 Absatz 1 KFSG mit der Bereitstellung von stationären Leistungen, wenn
a eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen vorliegen,
c gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf besteht.
2 Sie erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, Leistungsabgeltung und
Rechnungsführung.
5 213.319.1
3.2.2 Leistungsabgeltung
Art. 13
Leistungspauschale
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis
g wird im Leistungsvertrag in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt,
die pro betreutem Kind ausgerichtet wird.
2 Im Eintritts- und Austrittsmonat werden die Leistungstage vom tatsächlichen
oder behördlich verfügten Eintrittstag bis Monatsende beziehungsweise von
Monatsbeginn bis zum Austrittstag mit einem Tagestarif abgegolten.
3 Die Auszahlung der Leistungspauschale erfolgt nach Inanspruchnahme der
Leistung monatlich durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder
die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 14
Austritt
1 Nicht als Austritt im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 gelten
a Entweichungen bis zu 30 Tagen,
b die vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung, deren Leistungen
gestützt auf Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG)2) finanziert werden.
2 Endet eine stationäre Leistung mit Abschluss eines Schuljahres gilt der 31.
Juli als Austrittstag.
Art. 15
Zusammensetzung der Leistungspauschale
1 Die Leistungspauschale setzt sich aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil zusammen.
Art. 16
Betriebskostenanteil
1 Der Betriebskostenanteil wird auf der Grundlage der betrieblichen Kosten für
die Erbringung einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g und
der in Anhang 1 (Art. A1-1) festgelegten durchschnittlichen Auslastung berechnet.
2 Nicht zu den betrieblichen Kosten gemäss Absatz 1 gehören
a Aufwendungen für die Infrastruktur,
b Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind.
2) SR 832.10
213.319.1 6
3 Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze
angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes erzielt wird.
Art. 16a * Anpassung des Betriebskostenanteils
1 Der Betriebskostenanteil besteht aus einem Anteil an Personalkosten und einem Anteil an Sachkosten. Die Direktion für Inneres und Justiz kann den Personalkostenanteil jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum und den Sachkostenanteil jährlich dem Landesindex für
Konsumentenpreise anpassen.
Art. 17
Infrastrukturanteil
1 Der monatliche Infrastrukturanteil beträgt 912 Franken.
2 Für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird ein Zuschlag von
monatlich 152 Franken gewährt.
Art. 18
Anpassung des Infrastrukturanteils
1 Der Infrastrukturanteil wird während der Vertragslaufzeit jeweils per Jahresbeginn dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz
angepasst. *
3.2.3 Rechnungslegung, Revision und Rechnungsführung
Art. 19
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer privatrechtlichen
Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung gemäss den Standards der
Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21)3).
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des
Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
3 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle.
4 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung, namentlich die Verwendung von Gewinnen.
3) Swiss Generally Accepted Accounting Principles Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
SWISS GAAP FER; zu beziehen bei: http://www.verlagskv.ch/ (Webshop)
7 213.319.1
3.3 Ambulante Leistungen
3.3.1 Vertragsabschluss
Art. 20
Vertragliche Grundlage
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern von ambulanten Leistungen
Gesamtleistungsverträge über die Bereitstellung von ambulanten Leistungen
ab.
2 Besteht bereits ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 12, kann darin auch die
Bereitstellung von ambulanten Leistungen vereinbart werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zu den Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung.
Art. 21
Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, wenn
a eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b die melderechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
c die Leistungen durch Personen erbracht werden, die über eine hinreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
d die Kontinuität der Leistungserbringung sichergestellt ist.
3.3.2 Leistungsabgeltung
Art. 22
Bemessung und Auszahlung
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 3 wird gestützt auf die Tarife in
Anhang 2 (Art. A2-1) vertraglich festgelegt.
2 Nach Inanspruchnahme der Leistung erfolgt die Auszahlung der Abgeltung
durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 23
Anpassung der Tarife
1 Die Tarife können durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für
das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden. *
213.319.1 8
Art. 24
Dolmetschkosten
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entschädigt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 die Kosten für
den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn dieser zwingend
notwendig ist und die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles
Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen
und Übersetzer besitzen oder
c sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Buchstabe a oder b
befinden.
4 Abgeltung der Pflegefamilien
4.1 Leistungsabgeltung
Art. 25
1 Der Kanton finanziert die Unterbringung in einer Pflegefamilie vor, wenn
a die Bewilligungen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorliegen,
b die Unterbringung von einer Leistungsbestellerin oder einem Leistungsbesteller gemäss Artikel 2 Absatz 3 KFSG vermittelt oder angeordnet wurde,
c ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde,
d bei im Ausland wohnhaften Pflegeeltern die Voraussetzungen von Artikel
2a der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)4) erfüllt sind.
2 Der Pflegevertrag regelt insbesondere
a den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses,
b das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung),
c die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).
4.2 Bemessung und Auszahlung
Art. 26
Bemessung der Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und entspricht dem im Pflegevertrag vereinbarten Pflegegeld.
4) SR 211.222.338
9 213.319.1
2 Sie beträgt jedoch höchstens
a 75 Franken pro Tag bei einer Langzeitunterbringung,
b 95 Franken pro Tag bei einer Wochenunterbringung oder bei einer Krisenunterbringung,
c 75 Franken pro Tag bei einer regelmässigen Unterbringung an Wochenenden oder in den Ferien, die während einer begrenzten Zeitdauer der
Entlastung der Herkunfts- oder Pflegefamilie dient.
3 Der gemäss Absatz 1 im Pflegevertrag vereinbarte Betrag für die Abgeltung
der Betreuung kann durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für
das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden. *
Art. 27
Erhöhung der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung kann um höchstens 50 Prozent erhöht werden, wenn
a bei Kindern ein ausserordentlich hoher Pflege- und Betreuungsbedarf entsteht,
b die Betreuung mit einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
verbunden ist.
Art. 28
Reduktion der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung verringert sich um höchstens 20 Prozent, wenn bei Kindern und jungen Erwachsenen aufgrund einer
externen Ausbildung ein reduzierter Betreuungsbedarf besteht.
Art. 29
Auszahlung
1 Der Kanton richtet die Abgeltung den Pflegeeltern monatlich aus.
2 Er sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
5 Einvernehmliche Leistungsvermittlung
Art. 30
Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Vorgaben für die Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen durch die
kommunalen Dienste.
213.319.1 10
2 Die Vorgaben gemäss Absatz 1 bezwecken eine rechtsgleiche Leistungsvermittlung und ermöglichen den kommunalen Diensten
a die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Leistungsvermittlung und behördlich angeordnetem Kindesschutz zu erkennen,
b die Abklärung des Förder- und Schutzbedarfs unter Anwendung fachlicher
Standards sicherzustellen,
c die im Hinblick auf den festgestellten Förder- und Schutzbedarf geeignete
Leistung zu vermitteln.
Art. 31
Prüfung des Leistungsbedarfs
1 Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom
Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder-
und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen
Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Leistung
festgelegt werden. *
2 Der kommunale Dienst meldet Art und Dauer der Leistung gemäss Absatz 1
der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
6 Kostenbeteiligung
6.1 Grundlagen
6.1.1 Beteiligungspflicht
Art. 32
Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
1 Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten
Betrags an den Kosten der von ihnen bezogenen stationären Leistungen. *
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt
pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden
massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. *
2a Die Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2
sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. *
3 Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.
11 213.319.1
Art. 33
Unterhaltspflichtige
1 Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen,
soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind. *
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr
zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. *
3 Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Monat höchstens
einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. *
6.1.2 Ausnahmen
Art. 34
Besonderes Volksschulangebot *
1 Beanspruchen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger stationäre Leistungen gemäss Artikel 2 und besuchen sie das separative besondere Volksschulangebot, können sie oder die Unterhaltspflichtigen bei der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Antrag auf Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 stellen. *
2 Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von den Beitragspflichtigen einen Beitrag für die
Verpflegungskosten höchstens im Umfang der effektiven Kosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle. Die Höhe des Beitrags für die Verpflegungskosten wird durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz festgelegt. *
3 … *
Art. 35
Leistungsabbruch
1 Wird eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen, entfällt die Beteiligungspflicht.
213.319.1 12
6.2 Bemessung
6.2.1 Bemessungsgrundlagen
Art. 36
Massgebende Bemessungsgrundlage *
1 Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen
wird deren massgebendes Einkommen bestimmt. *
2 … *
Art. 37
Berechnungsgrundlage *
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Jahreseinkommen wird soweit möglich gestützt auf die letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder Taxationseinschätzung der Steuerbehörde bemessen.
2 Bei Selbstständigerwerbenden können zur Ermittlung der Beitragspflicht die
drei letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder Taxationseinschätzungen verwendet werden.
Art. 38
Neuberechnung der Kostenbeteiligung
1 Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als zehn Prozent wird
die Kostenbeteiligung neu berechnet.
2 Veränderungen, die zu einer Neuberechnung der Kostenbeteiligung führen
können, sind durch die beteiligungspflichtigen Personen zu melden.
6.2.2 Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens
Art. 39
Massgebendes Jahreseinkommen
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberechtigten Beträge gemäss Artikel 41.
2 Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der
Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit) berechnet.
3 Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperioden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit dieser nicht negativ ist.
13 213.319.1
Art. 40
Zu berücksichtigende Einkünfte
1 Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens
sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu
berücksichtigen:
a Familienzulagen,
b Renten der AHV / IV,
c Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge,
d Einkommen aus Vermögen,
e Unterhaltsleistungen,
f übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen
usw.,
g * ein Anteil von fünf Prozent des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen).