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Verordnung über die Finanzierung von Abwasseranlagen

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In force since 1973-05-11, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 11. Mai 1973
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 11. Mai 1973

Kanalbeitrag Für den Anschluss an das Kanalnetz wird für jede neu erstellte Baute, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wird, ein einmaliger Kanalbeitrag erhoben. Dieser beträgt Fr. 1.30 pro m3 umbauten Raumes (Berechnung nach SIA). Für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude wird die Hälfte dieses Ansatzes verrechnet.

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Art. 2

Klärbeitrag Für den Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage wird für alle bestehenden und neuen Bauten ein einmaliger Klärbeitrag erhoben. Dieser beträgt 5 ‰ des Gebäudeversicherungswertes (Neuwert). Für die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Bauten gilt der Gebäudeversicherungswert per 1. Januar 1973.

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Art. 3

Klärgebühr 1 Zur Deckung der Auslagen für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes wird eine jährliche Klärgebühr erhoben. Diese beträgt ab 1. Januar 2017 Fr. 1.35 je m3 Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgung. 2 Für Liegenschaften, die nicht an der städtischen Wasserversorgung angeschlossen sind, wird eine jährliche Pauschalgebühr festgesetzt, die dem mutmasslichen Wasserverbrauch entspricht.

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Art. 4

Nachzahlungspflicht 1 Erfährt eine Baute infolge baulicher Änderungen eine grössere Kubatur bzw. Wertvermehrung, so sind die der Vergrösserung bzw. dem Mehrwert entsprechenden Kanal- und Klärbeiträge nachzuzahlen. 2 Wird eine Baute durch einen Neubau ersetzt. so werden für die Berechnung der Kanal- und Klärbeiträge die bisher geleisteten Zahlungen angerechnet. 1 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss der Regierung vom 15. November 2016 (Protokoll Nr. 1006, Ersatzregelung); auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt 2 1.1.2017

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Art. 5

Fälligkeit 1 Der Kanalbeitrag ist bei Baubeginn fällig. 2 Der Klärbeitrag für Neubauten ist bei Baubeginn auf Grund einer provisorischen Berechnung der Stadt zu bezahlen. Die definitive Festsetzung erfolgt, sobald die Schätzung der Gebäudeversicherung vorliegt. 3 Der für bestehende Bauten geschuldete Klärbeitrag ist in 3 Jahresraten zu entrichten und zwar: 1/3 auf 1. Oktober 1973 1/3 auf 1. Oktober 1974 1/3 auf 1. Oktober 1975 4 Bei Bezahlung des ganzen Betrages auf 1. Oktober 1973 kann ein Vergütungszins von 6 % in Abzug gebracht werden. In Härtefällen kann der Stadtrat die Zahlungsfristen erstrecken. 5 Die Klärgebühr wird ab Inbetriebnahme der Abwasserreinigungsanlage als Zuschlag zum Wasserzins im gleichen Turnus wie dieser in Rechnung gestellt. 6 Bei Eigentumswechsel wird die jeweilige Restsumme für den Veräusserer sofort zur Zahlung fällig.

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Art. 6

Industrie und Gewerbe 1 Für Industrie- und Gewerbebetriebe, die besonders schwer zu verarbeitendes Abwasser liefern, wird ein Zuschlag zur Klärgebühr auf Grund eines Schmutzbeiwertes erhoben. Hiefür sind die Richtlinien des Verbandes schweizerischer Abwasserfachleute massgebend. 2 Für Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe, die grössere Mengen von bezogenem Wasser nach Gebrauch nicht der öffentlichen Kanalisation zuführen, kann auf Gesuch hin durch den Stadtrat eine Herabsetzung der gebührenpflichtigen Wassermenge bewilligt werden.

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Art. 7

Pfandrecht Für die Beiträge und Gebühren besteht im Sinne von Art. 162 Ziff. 1 und 3 EG zum ZGB ein gesetzliches Grundpfandrecht.

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Art. 8

Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Gemeinderat in Kraft.

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