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12 provisions
Art. 1
1 Alle Häuser auf Stadtgebiet, die Wohn- oder Gewerbezwecken
dienen, müssen mit einer offiziellen Hausnummer versehen werden.
2 In begründeten Fällen können auch andere Gebäude polizeilich
nummeriert werden, jedoch nur, wenn sie bei der Gebäudeversicherung versichert sind.
Propose a changeArt. 2
1 Die Hausnummern sind in weisser Schrift auf dunkelblauem
Grund auszuführen. Sie müssen von der Strasse her gut sichtbar
angebracht werden.
2 Die Verwendung andersartiger Nummern entbindet den Hauseigentümer nicht von der Verpflichtung, die offizielle Hausnummer
anzubringen.
Propose a changeArt. 3
Ausgangspunkt für die Reihenfolge der Nummerierung ist der nördliche Brückenkopf der Rheinbrücke.
Propose a changeArt. 4
Die Häuser an der linken Strassenseite sind mit ungeraden, diejenigen an der rechten Strassenseite mit geraden Nummern zu bezeichnen.
Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
An Strassen und Plätzen, die nur an einer Seite überbaut werden
können, ist in ununterbrochener Weise fortlaufend zu nummerieren.
Propose a changeArt. 6
Für noch nicht überbaute Grundstücke sind je nach Gegebenheit
Nummern zu reservieren, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später einzelne Nummern wegfallen.
Propose a changeArt. 7
1 Stossen Häuser an mehrere Strassen an, sind sie an jeder Strasse mitzuzählen. Die Hausnummern sind jedoch nur an der Strassenseite anzubringen, an welcher der Hauszugang liegt.
2 Ändern die Zugangsverhältnisse, ist eine Umnummerierung vorzunehmen.
Propose a changeArt. 8
Werden mehrere Häuser vom selben Hauszugang her erreicht oder
liegen sie weitab von der Strasse, sind zusätzliche Sammel- oder
Hinweisschilder an der Strasse anzubringen.
Propose a changeArt. 9
Das Tiefbauamt führt den Nummernkataster und legt die Hausnummer fest. Es sorgt für die Bekanntgabe der Hausnummern bei
allen Amts- und Dienststellen.
Propose a changeArt. 10
1 Die Abgabe der Nummernschilder erfolgt durch die Baupolizei
gegen Verrechnung der Kosten.
2 Müssen Hausnummern infolge geänderter Verhältnisse, die nicht
vom Hauseigentümer verursacht sind, ausgewechselt werden, erfolgt deren Abgabe kostenlos. Das Anbringen bleibt jedoch Sache
des Hauseigentümers.
Propose a changeArt. 11
1 Der Hauseigentümer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten
Nummernschilder umgehend anzubringen.
2 Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Nummernschilder stets gut
erkennbar sind. Beschädigte, schlecht lesbare oder abhanden gekommene Schilder sind auf Kosten des Hauseigentümers zu ersetzen.
Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3
Propose a changeArt. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Baupolizei bleibt
die Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorbehalten.
Propose a change