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Weisung betreffend die polizeiliche Nummerierung der Häuser

Schaffhausen (city) · 780.3 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

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12 provisions

Art. 1

1 Alle Häuser auf Stadtgebiet, die Wohn- oder Gewerbezwecken dienen, müssen mit einer offiziellen Hausnummer versehen werden. 2 In begründeten Fällen können auch andere Gebäude polizeilich nummeriert werden, jedoch nur, wenn sie bei der Gebäudeversicherung versichert sind.

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Art. 2

1 Die Hausnummern sind in weisser Schrift auf dunkelblauem Grund auszuführen. Sie müssen von der Strasse her gut sichtbar angebracht werden. 2 Die Verwendung andersartiger Nummern entbindet den Hauseigentümer nicht von der Verpflichtung, die offizielle Hausnummer anzubringen.

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Art. 3

Ausgangspunkt für die Reihenfolge der Nummerierung ist der nördliche Brückenkopf der Rheinbrücke.

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Art. 4

Die Häuser an der linken Strassenseite sind mit ungeraden, diejenigen an der rechten Strassenseite mit geraden Nummern zu bezeichnen. Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

An Strassen und Plätzen, die nur an einer Seite überbaut werden können, ist in ununterbrochener Weise fortlaufend zu nummerieren.

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Art. 6

Für noch nicht überbaute Grundstücke sind je nach Gegebenheit Nummern zu reservieren, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später einzelne Nummern wegfallen.

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Art. 7

1 Stossen Häuser an mehrere Strassen an, sind sie an jeder Strasse mitzuzählen. Die Hausnummern sind jedoch nur an der Strassenseite anzubringen, an welcher der Hauszugang liegt. 2 Ändern die Zugangsverhältnisse, ist eine Umnummerierung vorzunehmen.

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Art. 8

Werden mehrere Häuser vom selben Hauszugang her erreicht oder liegen sie weitab von der Strasse, sind zusätzliche Sammel- oder Hinweisschilder an der Strasse anzubringen.

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Art. 9

Das Tiefbauamt führt den Nummernkataster und legt die Hausnummer fest. Es sorgt für die Bekanntgabe der Hausnummern bei allen Amts- und Dienststellen.

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Art. 10

1 Die Abgabe der Nummernschilder erfolgt durch die Baupolizei gegen Verrechnung der Kosten. 2 Müssen Hausnummern infolge geänderter Verhältnisse, die nicht vom Hauseigentümer verursacht sind, ausgewechselt werden, erfolgt deren Abgabe kostenlos. Das Anbringen bleibt jedoch Sache des Hauseigentümers.

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Art. 11

1 Der Hauseigentümer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Nummernschilder umgehend anzubringen. 2 Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Nummernschilder stets gut erkennbar sind. Beschädigte, schlecht lesbare oder abhanden gekommene Schilder sind auf Kosten des Hauseigentümers zu ersetzen. Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3

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Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Baupolizei bleibt die Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorbehalten.

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