Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für die Reben und den Wein die Vollzugsmassnahmen im Sinne namentlich der Artikel 6 und 23 ff. LandwG sowie 10 ff. und
60 ff. LandwR.
2 Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Spezialbestimmungen
bleiben vorbehalten.
Art. 2
Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Qualität und die
Authentizität der Traube und des Weins sowie den Absatz von Weinen aus
den Freiburger Rebbergen Vully und Cheyres/Font zu fördern und den Fortbestand des Weinbausektors zu gewährleisten.
2 Rebpflanzungen
Art. 3
Rebbauzone
1 Unter Rebbauzone versteht man die Zone, die die für die Weinerzeugung
geeigneten Flächen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 5 der Weinverordnung des Bundes zusammenfasst.
2 Sie wird durch den Zonennutzungsplan im Sinne des Raumplanungs- und
Baugesetzes (RPBG) festgelegt.
Art. 4
Rebbaukataster – Definition
1 Der Rebbaukataster umfasst alle Flächen, die zusammenhängend mit Reben
bepflanzt sind und einheitlich bewirtschaftet werden (Art. 1 der Weinverordnung des Bundes), darunter:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Grundstücke;
b) die ausserhalb der Rebbauzone gelegenen Parzellen, die über eine Anpflanzungsbewilligung nach Artikel 9 verfügen.
Art. 5
Rebbaukataster – Erstellung und Inhalt
1 Der Rebbaukataster wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt.
2 Für jedes im Grundbuch eingetragene Grundstück wird eine Datei erstellt.
Diese enthält:
a) den Namen der Standortgemeinde;
b) die Artikelnummer, die der Nummer des Grundbuchs entspricht, eventuell mit dem Namen des Orts oder der Flurbezeichnung;
c) den Namen und den Vornamen der Eigentümerinnen oder Eigentümer
und der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter;
d) die Rebfläche in m²;
e) die Rebsorte(n) und die dazugehörende Fläche;
f) die Bezeichnung(en) der Weine des Grundstücks oder der Parzelle;
g) den Verweis, ob die Fläche für die Weinerzeugung bestimmt ist oder
nicht.
Art. 6
Rebbaukataster – Gültigkeitserklärung der Daten
1 Die erforderlichen Daten werden im Rebbaukataster erst eingetragen oder
erfasst, nachdem sie von Grangeneuve für gültig erklärt worden sind.
Art. 7
Rebbaukataster – Öffentlichkeit
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann den Rebbaukataster einsehen.
Art. 8
Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Rebgrundstücke müssen Grangeneuve laufend, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jedes Jahres, jede Änderung von Angaben nach Artikel
5 melden.
Art. 9
Pflanzungen
1 Wer neue Reben im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung des Bundes
anpflanzt, muss vorgängig bei der Direktion der Institutionen und der Land-
und Forstwirtschaft (die Direktion) eine Bewilligung einholen.
2 Grundsätzlich können Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nur in der
Rebbauzone bewilligt werden.
3 Das Anpflanzen ausserhalb der Rebbauzone kann ausnahmsweise bewilligt
werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 der
Weinverordnung des Bundes berücksichtigt werden.
4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 100 m²,
deren Erzeugnisse ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin
oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern
die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt
oder bewirtschaftet.
Art. 10
Erneuerung von Rebflächen
1 Jede Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 der Weinverordnung des Bundes innerhalb der Rebbauzone muss Grangeneuve gemeldet
werden, damit sie im Rebbaukataster eingetragen werden kann.
2 Grangeneuve erstellt die entsprechenden Musterformulare, welche die für
die Registrierung im Rebbaukataster wesentlichen Daten enthalten.
Art. 11
Anbaumethoden
1 Die Neuanpflanzungen von Reben und die Erneuerung von Rebflächen sowie die Anbaumethoden werden durch die geltenden Vorschriften des Bundes und die Empfehlungen der betreffenden Fachstellen geregelt.
2 Insbesondere ist jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter und gegebenenfalls die Eigentümerin oder der Eigentümer gehalten:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Flächen mit ertragreichen Reben zu
bepflanzen und zu unterhalten;
b) innert nützlicher Frist geeignete Behandlungen zur Schädlingsbekämpfung vorzunehmen;
c) die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schädliche Pflanzen sowie
Pflanzen, die eine gesundheitliche Gefahr für benachbarte Parzellen
darstellen, zu vernichten.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann Grangeneuve anordnen,
dass die nötigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Personen von Dritten
ausgeführt werden.
Art. 12
Rebsortenwahl
1 Erlaubt sind die Rebsorten nach Anhang 1.
2 Das Anpflanzen nicht erlaubter Rebsorten kann von der Direktion zu Versuchszwecken gestattet werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.
3 Bezeichnung
Art. 13
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Anerkannte
Bezeichnungen
1 Die folgenden Bezeichnungen werden anerkannt:
a) für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully Appellation d'origine
contrôlée»;
b) für den Rebberg Cheyres/Font die Bezeichnung «Cheyres Appellation
d'origine contrôlée».
2 Die Angabe «Appellation d'origine contrôlée» oder ihre Abkürzung «AOC»
muss auf der Etikette stehen.
Art. 14
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Rebsorten
1 Die Rebsorten, die für die Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind, sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 15
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Qualität
1 Nur Weine aus Reben, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den
technischen Weisungen angebaut werden, können die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten.
2 Sie müssen ausserdem die Anforderungen der Artikel 16–19 erfüllen.
3 Ausserdem ist die Bewässerung der Reben ab dem Beginn des Farbumschlags der Beeren (véraison) verboten.
Art. 16
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Produktionsgebiete
1 Die in Artikel 13 festgelegten Bezeichnungen dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Trauben der Produktionsgebiete des Rebberges Vully
bzw. des Rebberges Cheyres/Font hergestellt werden.
2 Der Rebberg Vully umfasst die Traubenproduktionsgebiete der Freiburger
Gemeinde Mont-Vully sowie der Waadtländer Gemeinde Vully-les-Lacs.
Art. 17
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Zuckergehalt und Ertrag
1 Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen,
die jedes Jahr von der Direktion nach Artikel 10 LandwR festgelegt werden,
müssen eingehalten werden.
2 Für den Rebberg Vully gelten folgende natürliche Mindestzuckergehalte:
a) Chasselas: 64° Oechsle
b) Übrige weisse Trauben: 70° Oechsle
c) Pinot noir: 75° Oechsle
Art. 18 d) Übrige rote Trauben: 70° Oechsle
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Weinbereitung
1 Die Methoden der Weinbereitung müssen den vom Bundesrecht zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen. Die in Anhang
2 genannten Methoden gelten für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung.
2 Für den Erhalt einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gilt insbesondere,
dass die Moste in separaten Behältern aufbewahrt werden müssen, auf denen
der Ursprung und die Herkunft des Weins gut sichtbar angegeben sind.
2bis Für den Verschnitt dürfen nur Schweizer Weine der gleichen Farbe und
der gleichen Klasse verwendet werden.
3 Die Verwendung von Eichenholzstücken zur Aromatisierung ist untersagt.
Art. 19
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Organoleptische Qualität
1 Die Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten sollen,
werden einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung unterzogen, die
von der in Artikel 31 vorgesehenen Degustationskommission gemäss einem
von Önologen allgemein anerkannten Qualitätsstandard durchgeführt werden.
Art. 20
Allgemeine Bedingungen
1 Die Bezeichnungen nach den Artikeln 20a–25b gelten nur für Traubenposten, die die AOC-Kriterien nach den Artikeln 13–19 erfüllen.
Art. 20a
Angabe der Weisswein-Sorten
1 Für Weissweine aus einer einzigen Rebsorte ausser Chasselas ist die Angabe dieser Rebsorte obligatorisch.
2 Für Weissweine aus einer Assemblage von Rebsorten, deren Namen nicht
auf der Etikette angegeben sind, ist die Angabe «Assemblage de cépages»
obligatorisch.
Art. 21
Lagebezeichnung
1 Als Lagebezeichnungen können Bezeichnungen wie «Clos» (Weinberg),
«Château» (Schloss) oder «Domaine» (Weingut), gefolgt von einem Katasternamen oder einer Flurbezeichnung, verwendet werden.
Art. 22
Katasterbezeichnung
1 Ein Katastername kann zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden,
sofern er aus Trauben von Parzellen hergestellt wird, die unter diesem Namen
im Kataster aufgeführt sind.
2 Die Katasterbezeichnung kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen
ausgedehnt werden, sofern diese dieselbe Bodenqualität und Exposition aufweisen.
Art. 23
Flurbezeichnung
1 Die Flurbezeichnung gilt für Weine, die aus Rebparzellen hervorgehen, die
in einem unter diesem Namen bekannten Gebiet liegen.
Art. 24
Domaine
1 Die Bezeichnung «Domaine» wird verwendet für eine Ernte aus einer oder
mehreren Parzellen, die eine Betriebseinheit bilden.
2 Die Bezeichnung wird gebildet aus dem Ausdruck «Domaine» und dem Namen des Betriebsgebäudes, der Flurbezeichnung des Gebiets, in dem sich die
Reben befinden, der Katasterbezeichnung der Parzelle oder der Parzellen, die
das Weingut bilden, oder einem vom Bewirtschafter gewählten Fantasienamen.
3 Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Bezeichnung «Domaine» mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.
Art. 25
Clos
1 Die Bezeichnung «Clos» wird für die Traubenernte einer oder mehrerer Parzellen verwendet, die als solche im Kataster eingetragen sind.
2 Die Bezeichnung setzt sich aus dem Katasternamen und dem Wort «Clos»
zusammen.
Art. 25a
Spätlese
1 Die Angabe «Vendanges tardives» (Spätlese) ist Weinen aus Trauben vorbehalten, die frühestens 14 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
Art. 25b
Beerenauslese
1 Die Angabe «Sélection de grains nobles» (Beerenauslese) ist Weinen vorbehalten, die aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt beträgt mindestens 26,0 % Brix (110° Oe).
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
4 Kontrollen
Art. 26
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Anwendungsbereich
1 Die qualitative und quantitative Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte, die für die Weinbereitung und -vermarktung bestimmt ist; Tafeltrauben fallen nicht unter diese Kontrollen.
Art. 27
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Traubenpass
1 Vor jeder Weinlese stellt Grangeneuve, gestützt auf die Daten im Rebbaukataster, der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine Bescheinigung
aus, welche die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von
Wein verwendet werden dürfen (Art. 24b der Weinverordnung des Bundes).
2 Der Traubenpass muss der Einkellerin oder dem Einkellerer für jeden Traubenposten vorgelegt werden.
Art. 28
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Kontrollsystem
1 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle
durch die Einkellerin oder den Einkellerer und der Überwachung der Eigenkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
Art. 29
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Pflichten der
Einkellerin oder des Einkellerers
1 Für die einzelnen Traubenposten muss die Einkellerin oder der Einkellerer
in dem von Grangeneuve zur Verfügung gestellten Informatiktool die Daten
nach Artikel 29 der Weinverordnung des Bundes erfassen.
2 Die erfassten Daten müssen Grangeneuve bis spätestens 30. November des
Weinjahrgangs übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese endet die Frist
am 31. Dezember.
Art. 29a
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Überwachung
der Eigenkontrolle
1 Grangeneuve wird mit der Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerin
oder des Einkellerers auf der Grundlage einer Risikoanalyse beauftragt.
2 Es verfügt dazu über Weinbaukommissärinnen und Weinbaukommissäre
und kann für spezielle Kontrollen die Unterstützung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen anfordern.
3 Grangeneuve erstellt für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die Traubengut entsprechend den vom Grangeneuve ausgestellten Traubenpässen einkellern, ein Kellerblatt.
Art. 29b
Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Ergebnisse der
Kontrolle und Statistiken
1 Grangeneuve ist zuständig für die Meldung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle und der Statistiken nach Artikel 30b der Weinverordnung des Bundes.
Art. 30
Weinhandelskontrolle
1 Die Weinhandelskontrolle richtet sich nach den besonderen Bestimmungen
der Gesetzgebung über die Lebensmittelsicherheit.
Art. 31
Degustation – Kommission
1 Für die organoleptische Kontrolle des Weins (Art. 19) ernennt die Direktion
pro Amtsperiode eine Kommission für die Degustation von Weinen mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC). Dieser gehören eine Präsidentin oder ein Präsident und 4 Mitglieder an.
2 Die Präsidentin oder der Präsident muss über eine angemessene Ausbildung
und breite Erfahrung im Bereich der Önologie verfügen und gegenüber der
Weinproduktion der Rebberge Vully und Cheyres unabhängig sein.
3 Die Mitglieder müssen aus den betreffenden Berufskreisen stammen und
über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
4 Die Einzelheiten zur Organisation der Degustationen sind in einer getrennten Verordnung festgelegt.
Art. 32
Degustation – Regelmässigkeit
1 Grangeneuve sorgt dafür, dass die Produktion jedes Kellers im Durchschnitt
alle drei Jahre einer Degustation unterzogen wird.
Art. 33
Finanzierung
1 Die Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle der Weinlese und die
organoleptische Kontrolle des Weins gehen zulasten des Budgets des Staates.
Art. 34 ...
5 Schlussbestimmungen
Art. 35
Nachführung des Rebbaukatasters
1 Die Nachführung des Rebbaukatasters ist am 31. Dezember 2015 erfolgt.
2 Rebflächen ausserhalb der Rebbauzone, denen keine Bewilligung erteilt
werden kann, müssen beseitigt werden.
3 Den Flächen, auf denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmässig
gewerblicher Weinbau betrieben wurde, wird jedoch eine Bewilligung erteilt.