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Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden

Valais · 611.102 · ordinance

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Artikel 90 den Bestimmungen in
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97

97 provisions

Art. 1

Ziel 1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die im Gemeindegesetz (nachstehend: GemG), aufgeführten Bestimmungen zur Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden zu ergänzen und zu präzisieren.

Art. 2

Anwendungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung bestimmt die Regeln betreffend: a) die Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes; b) die Vorschriften zur Führung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens; c) die Ausgaben und die Ermächtigungen zu Ausgaben; d) die Organisation und das System der internen Kontrolle; e) die Rechnungsrevision; f) die kantonale Aufsicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Sie findet Anwendung auf die Einwohnergemeinden und die Burgergemeinden (nachstehend: Gemeinden)

Art. 3

Zuständigkeiten 1 Das mit der Finanzaufsicht über die Gemeinden beauftragte Departement ist das Departement, das für die Institutionen zuständig ist (nachstehend: Departement). 2 Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zur vorliegenden Verordnung erlassen, namentlich betreffend: a) die Rechnungsmodelle; b) die Konsolidierungen der Jahresrechnungen; c) die Revision der Jahresrechnungen. 3 Es ist zudem zuständig für die Genehmigung der Abweichungen zu den Vorschriften zur Führung des Finanzhaushaltes, soweit sie aus neuen Verwaltungsformen herrühren.

Art. 4

Richtlinien 1 Die zuständige Dienststelle kann die Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes in Richtlinien festhalten. 2 Das Departement kann diesen Richtlinien zwingenden Charakter verleihen.

Art. 5

Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes 1 Die Finanzen der Gemeinden sind gemäss folgenden Grundsätzen zu führen: a) Grundsatz der Gesetzmässigkeit; b) Grundsatz des Haushaltgleichgewichts; c) Grundsatz der Sparsamkeit; d) Grundsatz der Dringlichkeit; e) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit; f) Grundsatz des Verursacherprinzips; g) Grundsatz der Vorteilsabgeltung; h) Grundsatz des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern; i) Grundsatz der Wirkungsorientierung; j) Grundsatz der Verursacherfinanzierung; k) Grundsatz der finanziellen Transparenz.

Art. 6

Gesetzmässigkeit 1 Jede Ausgabe erfordert eine Rechtsgrundlage (eidgenössische, kantonale oder kommunale), einen Entscheid der kommunalen Legislativen oder einen Gerichtsentscheid.

Art. 7

Haushaltgleichgewicht 1 Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. 2 Ein Aufwandüberschuss darf nur budgetiert werden, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.

Art. 8

Sparsamkeit 1 Die Ausgaben müssen notwendig und tragbar sein.

Art. 9

Dringlichkeit 1 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.

Art. 10

Wirtschaftlichkeit 1 Für jedes Vorhaben muss die gewählte Variante die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleisten.

Art. 11

Verursacherprinzip 1 Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen.

Art. 12

Vorteilsabgeltung 1 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder bestimmten Massnahmen kann dem Nutzniesser ein Beitrag herangezogen werden. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die Art und Höhe der Beteiligung fest.

Art. 13

Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern 1 Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden.

Art. 14

Wirkungsorientierung 1 Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.

Art. 15

Verursacherfinanzierung 1 Der Empfänger einer besonderen Leistung, wie einer Dienstleistung, Ware, Energie oder besonderer Vorteile muss grundsätzlich die dafür anfallenden Kosten tragen. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die Art und Höhe der Beteiligung fest.

Art. 16

Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen 1 Das Organ, das einen Beschluss fällen muss, der sofort oder später Ausgaben oder Einnahmen verursacht, muss über dessen Kosten, dessen Folgekosten, dessen Finanzierung und dessen Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht unterrichtet sein. 2 Beschreibung der Führung des Finanzhaushaltes und der Ausgestaltung der Jahresrechnung 2.1 Grundsätze

Art. 17

Allgemeines 1 Die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens sind anwendbar, insbesondere diejenigen, die durch das Handbuch des harmonisierten Rechnungsmodells für die Kantone und die Gemeinden HRM2 anerkannt sind. 2 Die allgemein anerkannten Grundsätze des kommerziellen Rechnungswesens kommen subsidiär zur Anwendung.

Art. 18

Jährlichkeit 1 Das Budget und die Rechnung werden für ein kalenderjahr erstellt.

Art. 19

Spezifikation 1 Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.

Art. 20

Vollständigkeit 1 Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.

Art. 21

Vergleichbarkeit 1 Die Rechnungen der Gemeinden sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

Art. 22

Bruttodarstellung 1 Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Art. 23

Periodenabgrenzung 1 Alle Aufwände und alle Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen.

Art. 24

Fortführung 1 Die Rechnungslegung muss der Fortführung des Gemeinwesens Rechnung tragen.

Art. 25

Wesentlichkeit 1 Die Rechnung muss sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, offengelegen.

Art. 26

Verständlichkeit 1 1 Die Informationen müssen klar und verständlich sein.

Art. 27

Zuverlässigkeit 1 Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit).

Art. 28

Stetigkeit 1 Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

Art. 29

Periodengerechtigkeit 1 Die Transaktionen müssen zum Zeitpunkt der effektiven Handlung und Verpflichtung verbucht werden. 2.2 Finanzplan

Art. 30

Grundsätze 1 Der Gemeinderat erarbeitet einen Finanzplan für eine Dauer von mindestens 4 Jahren. 2 Der Finanzplan wird der Urversammlung oder dem Generalrat vor der Präsentation des Budgets zur Kenntnis gebracht.

Art. 31

Zuständigkeiten und Inhalt 1 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat bearbeitet und genehmigt. 2 Der Finanzplan setzt sich aus einer einleitenden Botschaft, den Tabellen mit den Ergebnissen der Finanzplanung, dem Investitionsprogramm und den Berechnungsannahmen zusammen. 3 Er gibt namentlich Auskunft über: a) die voraussichtliche Entwicklung des Aufwandes und Ertrages der Erfolgsrechnung; b) die Ausgaben und Einnahmen bei den vorgesehenen Investitionen, die Auswirkung der Investitionen auf das Haushaltsgleichgewicht, das heisst eine Schätzung, in der nachgewiesen wird, dass die Folgekosten inklusive die buchhalterischen Abschreibungen tragbar sind sowie die vorgesehene Finanzierung der Investitionen; c) die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals und der Verschuldung.

Art. 32

Ausnahme 1 Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Finanzplans haben Gemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnungen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre, kleiner sind als 200'000 Franken, und d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen. 2 Diese Gemeinden bestätigen im Budget, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 33

Finanzplan im Fall eines Bilanzfehlbetrages 1 Im Falle eines Bilanzfehlbetrages erarbeitet die Gemeinde einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 81 GemG. 2 Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist ausreichend, wenn er die Modalitäten und die Massnahmen aufzeigt, die es erlauben, den Fehlbetrag in einer Frist von maximal 4 Jahren nach dessen ersten Auftauchen in der Bilanz zu tilgen. Er muss auf realistischen Hypothesen und Prognosen basieren. 3 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen muss vor der Budgetgenehmigung der Urversammlung oder dem Generalrat zur Kenntnis gebracht werden, alsdann dem Departement. 2.3 Budget und Budgetgleichgewicht

Art. 34

Definition und Struktur 1 Das Budget wird für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung erstellt. 2 Seine Darstellung ist gleich wie diejenige der Jahresrechnung und die Struktur entspricht den Anforderungen des harmonisierten Rechnungsmodells (HRM2).

Art. 35

Erarbeitung und Genehmigung 1 Das Budget wird vor Beginn des Rechnungsjahres, welches es betrifft, beschlossen. 2 Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert der Gemeinderat das Departement über das weitere Verfahren. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 2 GemG.

Art. 36

Mindestanforderungen 1 Das Budget umfasst mindestens: a) eine einleitende Botschaft, die das Ergebnis des Budgets kommentiert, die voraussichtliche Entwicklung der Verpflichtungen (Fremdkapital) und des Eigenkapitals, die wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Budget und der letzten Jahresrechnung; b) den Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung; c) den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung; d) einen Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung nach Funktionen; e) einen Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung nach Sachgruppen; f) einen Überblick des Budgets der Investitionsrechnung nach Funktionen; g) einen Überblick des Budgets der Investitionsrechnung nach Sachgruppen; h) das detaillierte Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

Art. 37

Ausnahme 1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Präsentation des Budgets erleichterte Anforderungen zu. Sie sind befreit: a) vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung; b) den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung; c) vom Überblick der Erfolgsrechnung nach Funktionen, wenn letztere sich nur auf eine Funktion bezieht; d) vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen. 2 Keine Verpflichtung zur Erstellung einer einleitenden Botschaft haben Burgergemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner als 2 Millionen Franken ist, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnungen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre, kleiner als 200'000 Franken sind, und d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen. 3 Diese Burgergemeinden bestätigen im Budget, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 38

Vergleichende Angaben 1 Im neuen Budget ist das vorangegangene Budget sowie die letzte Jahresrechnung aufzuführen.

Art. 39

Fehlen der Budgetgenehmigung 1 Wenn das Budget nicht in Kraft getreten ist, darf die Gemeinde nur gebundene Ausgaben und die zum Funktionieren der Verwaltung notwendigsten Ausgaben tätigen.

Art. 40

Intervention des Staatsrats 1 Falls das Haushaltsgleichgewicht der Gemeindefinanzen nicht gemäss den Artikeln 80 und 81 des GemG respektiert wird, ernennt der Staatsrat nach Anhörung der Gemeinde auf deren Kosten einen Experten, um einen Finanzplan zu erarbeiten und Sanierungsmassnahmen vorzulegen. 2 Der Staatsrat interveniert und ernennt einen Experten: a) wenn eine Gemeinde mit einem Bilanzfehlbetrag keinen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen vorlegt oder der ausgearbeitete Finanzplan ungenügend ist; b) wenn eine Gemeinde mit einem Bilanzfehlbetrag einen Finanzplan mit korrekten Sanierungsmassnahmen erarbeitet hat, jedoch Entscheidungen im Widerspruch zum Sanierungsziel trifft. 2.4 Rechnungswesen 2.4.1 Inhalt und Umfang

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