Verpflichtungskredit
1 Ein Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein anvisiertes Ziel eine
finanzielle Verpflichtung über einen bestimmten Betrag einzugehen. Er wird
von der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2
GemG) für Investitionen und Investitionsbeiträge an Dritte, welche sich über
mehrere Jahre erstrecken, sowie für Eventualverpflichtungen beschlossen.
2 Sobald sich ein Verpflichtungskredit als ungenügend erweist, muss von der
zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden.
3 Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck erreicht oder gegenstandslos geworden ist oder die zuständige Behörde ihn annulliert. Ohne gegenteilige Ermächtigungsregelung der zuständigen Behörde verfällt der Verpflichtungskredit nach 8 Jahren, falls mit den Arbeiten nicht begonnen wurde.
Art. 82
Zusatzkredit
1 Falls sich ein Verpflichtungskredit vor oder während der Ausführung des
vorgesehenen Projekts als ungenügend erweist, muss von der zuständigen
Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden, bevor neue Verpflichtungen eingegangen werden.
2 Enthält ein Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, werden die mit
der Teuerung zusammenhängenden Ausgaben mit dem Budget genehmigt.
Bei Preissenkungen reduziert sich der Kredit entsprechend.
3 Der Gemeinderat ist zuständig, einen Zusatzkredit zu beschliessen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Urversammlung in nachfolgenden
Fällen, wenn:
a) der Zusatzkredit in der Zuständigkeit der Urversammlung liegt (Art. 17
Abs. 1 Bst. c GemG);
b) der Initialkredit vom Gemeinderat genehmigt wurde und nun der Gesamtkredit, d.h. der Initialkredit inklusive den Zusatzkredit, in die Zuständigkeit der Urversammlung fällt.
4 Zusatzkredite über 50'000 Franken, die vom Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen beschlossen wurden, sind der Urversammlung oder dem
Generalrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 83
Budgetkredit
1 Ein Budgetkredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für eine
jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen wird.
2 Die Budgetkredite dürfen nicht für andere Projekte, als für jene die im Budget vorgesehen sind, verwendet werden.
3 Ein nicht benutzter Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres.
4 Ein Budgetkredit darf ohne Ermächtigung des zuständigen Organs nicht
überschritten werden.
Art. 84
Nachtragskredit
1 Falls sich ein Budgetkredit als ungenügend erweist, um die vorgesehene
Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Ein Nachtragskredit wird beschlossen für Ausgaben, die dringend oder in einem Gesetz festgelegt oder im gleichen Verwaltungsjahr durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.
2 Es liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderats, einen Nachtragskredit zu
beschliessen, vorbehältlich Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c GemG.
3 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Generalrat, sofern der
Nachtragskredit zehn Prozent der budgetierten Rubrik und 50'000 Franken
übersteigt.
4 Nachtragskredite über 50'000 Franken, die vom Gemeinderat beschlossen
wurden, sind der Urversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 85
Finanzpolitische Reserve
1 Die Entnahme aus oder die Einlage in die finanzpolitische Reserve liegt in
der Zuständigkeit des Gemeinderats. Diese Beträge sind in der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag zu verbuchen.
2 Die Nachfinanzierung der finanzpolitischen Reserve ist nicht gestattet.
Art. 86
Vorfinanzierung von Investitionen
1 Die Vorfinanzierung von Investitionen ist nicht gestattet.
4 Organisation und System der internen Kontrolle
Art. 87
Organisation
1 Der Gemeinderat trifft die Vorkehrungen die für die Organisation der Finanzhaushaltsführung und der Buchhaltung notwendig sind, und die der Bedeutung der Angelegenheit angepasst sind.
2 Der Gemeinderat achtet insbesondere darauf, dass:
a) die Tätigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen sowie die Vertretungen für jede Stelle der Finanzverwaltung präzis schriftlich festgehalten werden;
b) bei jeder Übergabe von Kompetenzen einer Person mit Vermögensverantwortung der Vorgesetzte und der Nachfolger anwesend sind;
c) die anwesenden Personen ein Protokoll unterzeichnen.
Art. 88
System der internen Kontrolle
1 Der Gemeinderat richtet ein wirksames und der Bedeutung der Gemeinde
angepasstes internes Kontrollsystem ein.
2 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften namentlich betreffend:
a) die Unterschriftenregelung in Anwendung des Grundsatzes der
Kollektivunterschrift zu zweien;
b) die Aktivierungsregeln für Investitionsausgaben;
c) die Regeln, um Verpflichtungskredite zu beschliessen und die genehmigten Kredite zu benutzen;
d) die Regeln, um die Zusatz- und Nachtragskredite zu beschliessen;
e) das Recht, um die Zahlungen anzuweisen;
f) das Recht zum Visieren;
g) die Kontrolle des Inkassos und der Eintreibung der Einnahmen und Erträge.
5 Rechnungsprüfung
Art. 89
Organisation
1 Die Urversammlung oder der Generalrat wählt auf Vorschlag des Gemeinderates für die Legislaturperiode eine zugelassene Revisionsstelle. Das Revisionsmandat kann durch die Urversammlung widerrufen werden.
2 Als Revisionsstelle wählbar sind Revisionsunternehmen im Sinne des eidgenössischen Revisionsaufsichtsgesetzes (nachstehend: RAG) und gemäss
Artikel 90 den Bestimmungen in
VFFHGem.
3 Das Revisionsmandat beginnt mit der Kontrolle der Rechnung des ersten
Legislaturjahres.
4 Die Revisionsstelle ist wiederwählbar. Die Ernennung erfolgt spätestens an
der Urversammlung oder der Versammlung des Generalrats, anlässlich derer die letzte Jahresrechnung der vorangegangenen Legislatur behandelt
wird.
5 Die Revisionsstelle muss von der Verwaltung unabhängig sein. Diese Bedingung gilt für sämtliche an der Revision beteiligten Personen.
6 Es obliegt dem Gemeinderat zu beurteilen, ob eine Revisionsstelle oder an
der Revision beteiligte Personen von der Verwaltung unabhängig sind respektive das Revisionsunternehmen im Sinne des RAG befähigt ist.
Art. 90 Bedingungen zur Befähigung
1 Die Revisionsstelle muss ein Revisionsunternehmen im Sinne des RAG
sein.
2 Das Revisionsunternehmen muss im Minimum als Revisor gemäss RAG
zugelassen sein, um als Revisionsstelle bei Gemeinden zu wirken, bei welchen in der Rechnung die Bilanzsumme 20 Millionen Franken und die Bruttoeinnahmen 40 Millionen Franken nicht übersteigen. Der für das Mandat
verantwortliche Revisor muss im Minimum im Besitz einer Zulassung als Revisor im Sinne des RAG sein.
3 Überschreitet die Rechnung diese beiden Werte, muss das Revisionsunternehmen im Besitz einer Zulassung als Revisionsexperte im Sinne des RAG
sein. Der für das Mandat verantwortliche Revisor muss im Besitz einer Zulassung als Revisionsexperte im Sinne des RAG sein.
4 Die Person die das Mandat leitet, kann dieses maximal während zwei Legislaturperioden ausüben. Sie kann das Mandat erst nach einer Unterbrechung von einer Legislaturperiode wieder aufnehmen.
Art. 91
Ausnahme
1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich Rechnungsprüfung erleichterte
Anforderungen zu.
2 Falls in der Jahresrechnung einer Burgergemeinde in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Bilanzsumme 2 Millionen Franken und die Bruttoeinnahmen 200'000 Franken nicht übersteigen, muss die Revisionsstelle nicht im
Sinne des RAG zugelassen sein. Es obliegt dem Burgerrat zu beurteilen, ob
die Revisionsstelle befähigt ist.
Art. 92
Aufgaben
1 Die Revisionsstellen der Gemeinderechnungen prüfen die Buchhaltung
und die Jahresrechnung auf formelle und materielle Richtigkeit.
Art. 93
Revisionsberichte
1 Die Revisionsstelle erstellt zuhanden des Gemeinderates einen detaillierten Bericht, der den Arbeitsplan der durchgeführten Kontrollen sowie die
Feststellungen zur Erstellung der Rechnung, zum internen Kontrollsystem,
zur Ausführung und zum Resultat der Kontrollen beinhaltet.
2 Die Revisionsstelle erstellt zuhanden der Urversammlung oder des Generalrates einen schriftlichen Kurzbericht, in dem der Revisionsbericht zusammengefasst wird.
3 Mit dem Kurzbericht bestätigt die Revisionsstelle insbesondere:
a) dass sie die gesetzlichen und vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Befähigung und der Unabhängigkeit erfüllt;
b) dass sie geprüft hat, dass die Buchhaltung und die Jahresrechnung
nach den gesetzlichen Bestimmungen und Reglementen erstellt ist;
c) dass sie die Revision nach den schweizerischen Normen ihres Berufsstandes durchgeführt hat, die Revision so geplant und durchgeführt
worden ist, dass Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung erkannt worden wären;
d) dass sie empfiehlt, die Rechnung zu genehmigen, mit oder ohne Einschränkung, oder sie zurückzuweisen;
e) ihre Schlussfolgerungen bezüglich Entwicklung der Verschuldung und
des Finanzhaushaltsgleichgewichtes auf Zeit;
f) dass die Schlussbesprechung mit dem Gemeinderat stattgefunden
hat.
4 Der Gemeinderat muss zuerst über den Bericht und über die Empfehlung
informiert werden. Er kann eine eigene Stellungnahme abgeben.
5 Der Kurzbericht ist integrierender Bestandteil der Jahresrechnung.
6 Kantonale Aufsicht
Art. 94
Generelle Aufsicht
1 Das Departement ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Führung
und Verwaltung des Finanzhaushaltes der Gemeinden zu gewährleisten.
2 Es berät und unterstützt die Gemeinden.
Art. 95
Beschlossene Massnahmen
1 Die Kontrolle und die Weiterverfolgung der durch den Staatsrat oder das
Departement beschlossenen Massnahmen obliegen dem Finanzinspektorat,
es sei denn, spezielle Bestimmungen teilen diese Aufgabe einer anderen
Dienstelle zu.
2 Es kann jederzeit alle notwendigen Dokumente verlangen und Besuche
durchführen.
Art. 96
Inspektionen
1 Das Finanzinspektorat besucht so oft wie notwendig die Gemeinden, um
festzustellen und zu prüfen, ob die beschlossenen Massnahmen angewendet werden, und ob sie regelmässig und rechtmässig geführt werden.
2 Es hält die Ergebnisse seiner Inspektionen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in dieser Sache schriftlich fest.
3 Wenn es Unstimmigkeiten feststellt, informiert es das Departement und koordiniert mit diesem die zu treffenden Massnahmen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 97
Umsetzung
1 Die Verwaltungsrechnung 2021 bleibt der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFH-
Gem) unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.02.2021 01.03.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-019
611.102-A1
Anhang 1 zum Artikel 56 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung betreffend die
Führung des Finanzhaushaltes der
Gemeinden
(Stand 24.02.2021)
Art. A1-1 Die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
Nachfolgend die Fachempfehlungen:
Fachempfehlung VS-Gemeinden
Einführungsjahr 2022
5 Abgrenzungs-Optionen Keine Grenze (Anhang zur Rechnung)
7 Verbuchung Steuereinnahmen Steuer-Soll-Prinzip als Minimum
8 Vorfinanzierungen Nein
9 Rückstellungen Keine Grenze (Anhang zur Rechnung)
10 Verbuchung der Investitionen Option 1: Netto-Bilanzierung
Aktivierungs-Grenzen Festlegung durch Gemeinde und
Aufführung im Anhang zur Rechnung
12 Abschreibungs-Methode Degressiv
12 Grundstücke Konto 1400
Satz 0%
12 Gebäude/Hochbauten
Nutzungsdauer
Konto 1404
25-50 Jahre (Satz 8%-15%)
12 Tiefbau
Nutzungsdauer
Konten 1401 – 1403
40-60 Jahre (Satz 7%-10%)
12 Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen
Nutzungsdauer
Konto 1406
4-10 Jahre (Satz 35%-60%)
12 Übrige Sachanlagen
Nutzungsdauer
Konto 1409
5 Jahre (Satz 50%)
12 Immaterielle Anlagen
Nutzungsdauer
Konten 1420 – 1429
5 Jahre (Satz 50%)
12 Wälder und unbebaute Alpflächen Konto 1405 und 1400
Satz 0%
611.102-A1
12 Darlehen
Abschreibung
Konto 144
Gemäss Risiko
12 Beteiligungen und Grundkapitalien
Abschreibung
Konto 145
Gemäss Risiko
12 Investitionsbeiträge
Nutzungsdauer
Konto 146
1-40 Jahre (Satz 10%-100%)
12 Bereiche nach übergeordneter Gesetzes-Bestimmungen
Nutzungsdauer laut übergeordneten
Gesetzesbestimmungen (Merkblatt A
1995 EFV)
12 Beginn der Abschreibung Beginn der Arbeiten
12 Zusätzliche Abschreibungen Nein
12 Trennung bebaute Grundstücke <
Gebäude
Möglich
14 Geldflussrechnung Tabelle der aktualisierten Finanzierung
17 Finanzpolitische Reserve Ja
19 Aufwertung VV Nein
19 Aufwertung FV Möglich
19 Auflösung Neubewertungsreserve
FV
Nein
20 Einheitliche Gesetzes-Grundlage vs.
separate
Separat