Law

Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden

Valais · 611.102 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9b44d97371593302e75266a191d577d1b1a9032bd58ce6e7b980ecd7db073b79

Contents: 97 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Artikel 90 den Bestimmungen in
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97

97 provisions

Art. 41

Harmonisiertes Rechnungsmodell (HRM2) 1 Das Handbuch harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und die Gemeinden HRM2, das von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren herausgegeben wurde, stellt die Grundlage des harmonisierten Rechnungsmodells dar, soweit dies nicht dem kantonalem Recht widerspricht. 2 Das Rechnungsmodell und die Präsentation sowie die vom Departement erlassenen Ausführungsbestimmungen müssen beachtet werden.

Art. 42

Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung und den Anhang zur Jahresrechnung. 2 Die Jahresrechnung enthält in nachfolgender Reihenfolge die folgenden Positionen: a) eine einleitende Botschaft, inklusive der Analyse des Ergebnisses und der folgenden Finanzkennzahlen: 1. den Nettoverschuldungsquotienten, 2. den Selbstfinanzierungsgrad, 3. den Zinsbelastungsanteil, 4. den Bruttoverschuldungsanteil, 5. den Investitionsanteil, 6. den Kapitaldienstanteil, 7. die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner, 8. den Selbstfinanzierungsanteil; b) einen Überblick der wichtigsten Elemente der Jahresrechnung über: 1. die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung, 2. die gestufte Erfolgsrechnung, 3. die Bilanz und die Geldflussrechnung, 4. die Erfolgsrechnung nach Funktionen, 5. die Erfolgsrechnung nach Sachgruppen, 6. die Investitionsrechnung nach Funktionen, 7. die Investitionsrechnung nach Sachgruppen; c) die Tabelle der beanspruchten sowie noch verfügbaren Verpflichtungskredite; d) die Tabelle der Nachtragskredite; e) die detaillierte Erfolgsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktionaler und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung; f) die detaillierte Investitionsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktionaler und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung; g) die detaillierte Bilanz mit mindestens 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung; h) den Kurzbericht der Revisionsstelle; i) den Anhang zur Jahresrechnung.

Art. 43

Ausnahme 1 Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Jahresrechnung erleichterte Anforderungen zu. Sie sind befreit: a) vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung; b) von der Analyse der Kennzahlen zur Finanzführung; c) von der gestuften Erfolgsrechnung; d) vom Überblick der Erfolgsrechnung nach Funktionen, wenn letztere sich nur auf eine Funktion bezieht; e) vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen; f) vom Überblick der Bilanz und der Geldflussrechnung; 2 Keine Verpflichtung zur Erstellung einer einleitenden Botschaft und des Anhangs zur Jahresrechnung haben Burgergemeinden, wenn: a) die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und b) die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und c) die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnungen), ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre, kleiner sind als 200'000 Franken, und d) für die kommenden 4 Jahre keine Investitionen geplant sind, die in der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen. 3 Diese Burgergemeinden bestätigen in der Jahresrechnung, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 44

Register 1 Das Register betreffend die Sammelkonten der Bilanz ist ein Bestandteil der Jahresrechnung. Diese Detailliste ist nicht erforderlich, wenn die Positionen in der Bilanz detailliert aufgeführt sind. 2.4.2 Bilanz

Art. 45

Grundsatz 1 Die Bilanz enthält die Aktiven und Passiven per 31. Dezember.

Art. 46

Aktiven 1 Die Aktiven bestehen aus: a) dem Finanzvermögen; b) dem Verwaltungsvermögen; 2 Die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermögens sind nach ihrem Liquiditätsgrad zu gliedern.

Art. 47

Finanzvermögen (FV) 1 Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Werte, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt wird. 2 Es wird unterteilt in: a) Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) Kurzfristige Finanzanlagen; d) Aktive Rechnungsabgrenzungen; e) Vorräte und angefangene Arbeiten; f) Finanzanlagen; g) Sachanlagen Finanzvermögen; h) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital.

Art. 48

Verwaltungsvermögen (VV) 1 Das Verwaltungsvermögen beinhaltet diejenigen Werte, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind. 2 Es wird unterteilt in: a) Sachanlagen Verwaltungsvermögen; b) Immaterielle Anlagen; c) Darlehen; d) Beteiligungen, Grundkapitalien; e) Investitionsbeiträge. 3 Die Werte, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr notwendig sind, werden ins Finanzvermögen transferiert. 4 Die parzellierten Grundstücke der übrigen Tiefbauten und Hochbauten des Verwaltungsvermögens können in den dazugehörigen Sachgruppen aufgeführt und entsprechend abgeschrieben werden.

Art. 49

Passiven 1 Die Passiven enthalten: a) das Fremdkapital; b) das Eigenkapital.

Art. 50

Fremdkapitel 1 Das Fremdkapital beinhaltet: a) Laufende Verbindlichkeiten; b) Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten; c) Passive Rechnungsabgrenzungen; d) Kurzfristige Rückstellungen; e) Langfristige Finanzverbindlichkeiten; f) Langfristige Rückstellungen; g) Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital. 2 Die Verpflichtungen sind nach ihrer Fälligkeit (kurzfristig, langfristig) zu gliedern.

Art. 51

Eigenkapital 1 Das Eigenkapital beinhaltet: a) Verbindlichkeiten bzw. Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen im Eigenkapital; b) Fonds im Eigenkapital; c) Finanzpolitische Reserve; d) Neubewertungsreserve Finanzvermögen; e) den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag. 2 Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen sind wie Eigenkapital darzustellen, jedoch als Minusposten. 3 Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zugelassen, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken, und nur für Aufgaben, deren Selbstfinanzierung gesetzlich zwingend ist. 4 Ein Bilanzfehlbetrag wird als Minusposten im Eigenkapital dargestellt. 2.4.3 Erfolgsrechnung

Art. 52

Grundsätze 1 Die Erfolgsrechnung umfasst die Aufwände und Erträge, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind. 2 Die Erfolgsrechnung zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg. Das Gesamtresultat verändert den Bilanzüberschuss bzw. den Bilanzfehlbetrag. 3 Die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bildet den Aufwand. 4 Bei Finanzvorgängen, die zu einer Zunahme des Nettovermögens oder zu einer Verminderung des Fehlbetrags führen, handelt es sich um Erträge. Dies gilt auch für den Erlös aus Veräusserungen von Verwaltungsvermögen und für Leistungen Dritter, die zur Bildung von Verwaltungsvermögen führen.

Art. 53

Erfolgsrechnung 1 Der Aufwand wird gruppiert in: a) Personalaufwand; b) Sach- und übriger Betriebsaufwand; c) Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; d) Finanzaufwand; e) Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; f) Transferaufwand; g) Durchlaufende Beiträge; h) Ausserordentlicher Aufwand; i) Interne Verrechnungen. 2 Der Ertrag wird gruppiert in: a) Fiskalertrag; b) Regalien und Konzessionen; c) Entgelte; d) Verschiedene Erträge; e) Finanzertrag; f) Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; g) Transferertrag; h) Durchlaufende Beiträge; i) Ausserordentlicher Ertrag; j) Interne Verrechnungen. 3 Die Steuererträge werden im Minimum nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt. 2.4.4 Investitionsrechnung

Art. 54

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung verbucht die Ausgaben und die Einnahmen, die das Verwaltungsvermögen schaffen. Die Dauer der Nutzung dieses Vermögens und diejenige der Investitionsbeiträge von Dritten, verteilen sich auf mehrere Jahre. 2 Die Ausgaben werden gruppiert in: a) Sachanlagen; b) Investitionen auf Rechnung Dritter; c) Immaterielle Anlagen; d) Darlehen; e) Beteiligungen und Grundkapitalien; f) Eigene Investitionsbeiträge; g) Durchlaufende Investitionsbeiträge; h) Ausserordentliche Investitionsausgaben. 3 Die Einnahmen werden gruppiert in: a) Übertrag von Sachanlagen in das Finanzvermögen; b) Rückerstattungen; c) Übertrag immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen; d) Investitionsbeiträge für eigene Rechnung; e) Rückzahlung von Darlehen; f) Übertrag von Beteiligungen; g) Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge; h) Durchlaufende Investitionsbeiträge; i) Ausserordentliche Investitionseinnahmen. 4 Das Ergebnis der Investitionsrechnung verändert das Verwaltungsvermögen. 5 Die Ausgaben für Investitionen, die kleiner sind als ein vom Gemeinderat festgelegter Betrag, werden nicht aktiviert. Der Gemeinderat verfolgt in diesem Bereich eine konstante Praxis. Der Mindestbetrag für Aktivierungen ist im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen. 2.4.5 Geldflussrechnung

Art. 55

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung stellt einerseits die Einzahlungen oder die Einnahmen der Berichtsperiode (Liquiditätszufluss) und andererseits die Auszahlungen oder die Ausgaben derselben Periode (Liquiditätsabfluss) dar. 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Teilen organisiert: a) der erste Teil stellt den Geldfluss aus operativer und ausserordentlicher Tätigkeit dar; b) der zweite Teil stellt den Geldfluss aus Investitionstätigkeit dar; c) der dritte und letzte Teil stellt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit dar. 3 Zur Bestimmung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit ist die indirekte Methode anzuwenden. 2.4.6 Der Anhang zur Jahresrechnung

Art. 56

Anhang zur Jahresrechnung 1 Der Anhang zur Jahresrechnung legt folgendes offen: a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk, sowie Begründungen zu Abweichungen davon; b) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und –sätze) (Betr. Anhang 1); c) den Eigenkapitalnachweis; d) den Rückstellungsspiegel; e) den Beteiligungsspiegel; f) den Gewährleistungsspiegel; g) den Anlagenspiegel; h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind (Leasingverträge, usw.). 2 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 3 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, welche Gemeinde massgeblich beeinflusst. Massgeblich beeinflusst die Gemeinde die betroffene Institution dann, wenn es ihr aufgrund des Beteiligungs- oder des Finanzierungsanteils ermöglicht, einseitig Massnahmen zu ergreifen oder Änderungen durchzusetzen. 4 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des öffentlichen Gemeinwesens ergeben kann. 5 Der Anlagenspiegel soll ein möglichst vollständiges und transparentes Bild über alle Anlagegüter des öffentlichen Gemeinwesens liefern. Er ist teilweise nach Sachgruppengliederung organisiert.

Art. 57

Abschluss und Genehmigung 1 Der Gemeinderat gewährt der Revisionsstelle eine genügend lange Frist, um die Jahresrechnung zu prüfen. 2 Er unterbreitet die revidierte Jahresrechnung dem zuständigen Organ bis spätestens Ende Juni. 3 Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert der Gemeinderat das Departement über das weitere Verfahren. 2.5 Grundsätze der Bewertung und der Abschreibung 2.5.1 Grundsätze der Bewertung

Art. 58

Finanzvermögen 1 Anlässlich der Umstellung auf HRM2 kann das Finanzvermögen zum Buchwert verbucht oder zum Verkehrswert neu bewertet werden. 2 Im Falle der Verbuchung zum Buchwert ist eine spätere Neubewertung zum Verkehrswert mittels eines Berichts eines im Sinne des Obligationenrechts besonders befähigten Revisors frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erlaubt. 3 Im Falle einer Neubewertung zum Verkehrswert bei der Einführung des HRM2 bedarf es eines Berichts eines im Sinne des Obligationenrechts besonders befähigten Revisors. 4 Folgebewertungen zum Verkehrswert durch einen besonders befähigten Revisor erfolgen frühestens nach 5 Jahren. 5 Neue Elemente des Finanzvermögens werden in der Bilanz mit dem Erwerbs- oder Erstellungspreis geführt. 6 Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs einer Anlage wird diese in der Bilanz mit dem Verkehrswert geführt. 7 Bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust sind die Berichtigungen des Finanzvermögens unmittelbar vorzunehmen. 8 Wertminderung des Finanzvermögens zu Reservezwecken sind nicht erlaubt. 9 Der Gemeinderat beschliesst das Bewertungsprinzip des Finanzvermögens.

Art. 59

Verwaltungsvermögen 1 Der Buchwert vor Abschreibungen setzt sich zusammen aus: a) dem Buchwert zu Beginn des Rechnungsjahres, und b) den Nettoinvestitionen des Rechnungsjahres. 2 Die Aufwertung von Aktiven des Verwaltungsvermögens ist nicht gestattet, ausgenommen die Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.

Art. 60

Transfers zwischen den Vermögen 1 Der Transfer von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert. 2 Die Güter, die nicht mehr im öffentlichen Interesse genutzt werden, werden vom Verwaltungsvermögen zu ihrem Restwert ins Finanzvermögen transferiert.

Art. 61

Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungsvermögens 1 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungsvermögens werden höchstens zum Anschaffungs- oder Veräusserungswert bilanziert und nach kaufmännischen Grundsätzen geschätzt. 2.5.2 Abschreibungen

Art. 62

Grundsätze 1 Das Verwaltungsvermögen, nach Abzug des Buchwerts der Darlehen, der Beteiligungen und Grundkapitalien, ist am 31. Dezember vom Restwert je nach Art der Aktiven und der Nutzungsdauer der Einrichtungen abzuschreiben. Diese Abschreibungen werden im Aufwand in den Sachgruppen 330, 332 und 366 verbucht. Der Anhang legt die Sätze sowie die Bandbreiten der anzuwendenden Sätze fest. 2 Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der Bandbreite den Abschreibungssatz nach der Art der Aktiven. 3 Die innerhalb der empfohlenen Bandbreiten verwendeten Sätze sind mindestens 5 Jahre beizubehalten. 4 Die spezifischen Tätigkeitsbereiche, die sich aus der Anwendung übergeordneter Gesetzgebung ergeben, wenden die in diesem Tätigkeitsbereich vorgeschriebenen Abschreibungssätze an. 5 Die in der Bilanz verbuchten Werte sind bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust unmittelbar zu berichtigen. 6 Die Abschreibungen müssen individuell für Aufgaben verbucht werden, welche durch Fiskaleinnahmen finanziert werden, sowie für jede Spezialfinanzierung.

Art. 63

Ausnahme 1 Bei den Burgergemeinden umfasst das abzuschreibende Verwaltungsvermögen (gemäss Art. 62 Abs. 1) nicht die in den Aktiven aufgeführten Wälder und unbebauten Alpflächen.

Art. 64

Zusätzliche Abschreibungen 1 Zusätzliche Abschreibungen sind nicht gestattet.

Art. 65

Abschreibungen der Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungsvermögens 1 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien sind nur bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust abzuschreiben. Die Berichtigung hat unmittelbar zu erfolgen. 2 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien können im Umfang der bisherigen und nachgewiesenen Abschreibungen, jedoch höchstens bis zum Anschaffungswert, neu bewertet werden, sofern der Verkehrswert mindestens so hoch ist wie der neue Buchwert. 3 Im Falle einer Neubewertung werden die Beträge in der Erfolgsrechnung als übriger Finanzertrag erfasst.

Art. 66

Aufschiebung der Abschreibung 1 Die totale oder teilweise Aufschiebung von Abschreibungen ist verboten. 2.6 Spezialfinanzierungen

Art. 67

Grundsätze 1 Die Spezialfinanzierungen bestehen aus finanziellen Mitteln, die für die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zugewiesen sind. 2 Die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen werden verzinst. Die Gemeinde kann ein gegenteiliges Reglement erlassen, falls keine spezielle Bestimmung von übergeordnetem Recht dies ausschliesst.

Art. 68

Bedingungen 1 Die Spezialfinanzierungen verlangen eine gesetzliche Basis: a) im übergeordneten Recht, oder b) in einem kommunalen Reglement. 2 Das Reglement bestimmt das Ziel einer Spezialfinanzierung und die Zuständigkeit für Einlagen oder Entnahmen.

Art. 69

Forderungen und Vorschüsse 1 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital sowie die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen sind innerhalb von 8 Jahren nach der ersten Verbuchung in die Bilanz durch zukünftige Ertragsüberschüsse der betreffenden Aufgabe abzutragen. 2.7 Andere Grundsätze

Art. 70

Interne Verrechnungen 1 Die internen Verrechnungen der effektiven Leistungen zwischen Verwaltungsbereichen werden gebucht, um: a) die Rechnungsstellung an Dritte zu gewährleisten; b) das effektive wirtschaftliche Resultat der verschiedenen Verwaltungstätigkeiten festzustellen; c) das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung zu fördern, oder d) die Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zu gewährleisten. 2 Aufwände und Erträge, insbesondere diejenigen der Zinsen und der Abschreibungen für die Tätigkeiten, die durch Spezialfinanzierungen finanziert werden, sind im Sinne der Vollkostenrechnung in Form von internen Verrechnungen zu verbuchen. 3 Die internen Verrechnungen betreffen ausschliesslich die Kontenarten 39 und 49. 4 Beim Abschluss der Erfolgsrechnung müssen die Konten 39 und 49 die gleichen Summen aufweisen.

Art. 71

Separate Rechnungen 1 Eine Gemeinde ist ermächtigt separate Rechnungen zu führen, wenn die Erfüllung von bestimmten Tätigkeiten dies erfordern. 2 Die separaten Rechnungen sind zumindest im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. 3 Sie können auch ins Budget und in die Jahresrechnung integriert werden.

Art. 72

Statistische Angaben 1 Die zuständige Dienststelle kann von den Gemeinden Angaben verlangen. 2 Die Ergebnisse werden den Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. 3 Zuständigkeiten, Ausgaben und Kredite 3.1 Finanzielle Zuständigkeiten

Art. 73

Grundsatz 1 Die kantonale Gesetzgebung und das kommunale Organisationsreglement bestimmen die Finanzkompetenzen der kommunalen Behörden.

Art. 74

Anlagen des Finanzvermögens 1 Ausser gegenteiliger kommunaler Regelung und mit Ausnahme von Immobilienanlagen obliegt dem Gemeinderat die Kompetenz, die Anlagen des Finanzvermögens zu tätigen.

Art. 75

Bestimmende Kriterien 1 Die finanzielle Ausgabenkompetenz ist für Kosten zu Lasten der Gemeinde auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen der letzten abgeschlossenen Jahresrechnung festgelegt und basiert auf folgenden Elementen: a) die Bruttoeinnahmen entsprechen dem Total der Erträge der Erfolgsrechnung (ohne die internen Verrechnungen) des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres; b) jede Ausgabe muss in ihrer Gesamtheit berechnet werden. Die Aufteilung der Kosten für das gleiche Objekt, um damit innerhalb der Kompetenzlimiten zu verbleiben, ist nicht gestattet. 2 Für die Miete von Gütern und die Inanspruchnahme von beschränkten dinglichen Rechten im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g GemG ist der kapitalisierte Wert bestimmend. Dieser wird auf der Basis eines Mietwerts oder einer Rente entsprechend der Vertragsdauer ermittelt, jedoch im Maximum für 20 Jahre. 3.2 Ausgaben

Art. 76

Ausgaben 1 Die dauernde Zuweisung von Mitteln oder Anlagen des Finanzvermögens für eine öffentliche Aufgabe stellt eine Ausgabe dar. 2 Eine Ausgabe kann entweder eine Mittelverwendung (Konto der Erfolgsrechnung) oder eine Zunahme des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung) bewirken. 3 Eine Ausgabe ist einer solchen gleichgestellt: a) die Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts, ausgenommen die Anlagen des Finanzvermögens; b) die Anlagen in Immobilien; c) die Zweckentfremdung von Elementen des Verwaltungsvermögens; d) der Transfer von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen; e) der Verzicht auf Einnahmen oder der Erlass von Schulden; f) die Spenden.

Art. 77

Einmalige Ausgaben 1 Im Fall von einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Kompetenz für die Ausgabenermächtigung gemäss dem Betrag der Gesamtausgabe für das gleiche Objekt. 2 Die Ausgabenermächtigung umfasst alle Ausgaben, die untrennbar durch die Einheit der Materie und der Zeit miteinander verbunden sind. Diese Ausgaben müssen zusammengezählt werden.

Art. 78

Periodische Ausgaben 1 Die Ausgaben, die der Ausführung einer dauernden Aufgabe dienen, sind periodische Ausgaben.

Art. 79

Gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als gebunden: a) wenn der Grundsatz der Ausgabe und sein Betrag durch eine gesetzliche Grundlage oder ein Urteil vorgeschrieben ist; b) wenn sie absolut unentbehrlich für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe ist, die durch ein Gesetz vorgeschrieben ist; c) wenn sie sich unmittelbar aus einem Vertrag ergibt, der durch das zuständige Organ genehmigt wurde. 2 Der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben.

Art. 80

Neue nicht gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als neue Ausgabe, wenn dem für die Gewährung der Ausgabenermächtigung zuständigen Organ eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere Modalitäten zusteht. 3.3 Kredite

← Find another law