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Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Aargau · 612.300 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 51 § 50 * …
  49. § 55 § 54 * …

49 provisions

§ 41

Wesentlichkeitsgrenze 1 Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereignisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der Wesentlichkeit zusammengerechnet. 2 Investitionsvorhaben über Fr. 250'000.– werden in der Investitionsrechnung geführt. 3 Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und -guthaben sowie Vorfälle nach dem Bilanzstichtag über Fr. 250'000.– werden ausgewiesen. 4 Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung vorgenommen. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und -ertrag werden immer vollständig abgegrenzt. 5. Führungsunterstützung

§ 42

Controlling 1 Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Finanzen, die Planung der Massnahmen sowie die Steuerung und Durchführung von periodischen Wirkungsprüfungen. 2 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regierungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz durch Verordnung.

§ 43

Management-Informations-System 1 Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungsprozesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt. 2 Der Grosse Rat regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret. 3 Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information zu den im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung als verbindlich gesetzten Daten.

§ 44

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und Kostenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. 2 Insbesondere wird eine vollständige Kosten- und Leistungsrechnung geführt bei a) Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, b) Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatzabgaben).

§ 45

Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem 1 Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um a) das Vermögen des Kantons zu schützen, b) die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten, c) Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern, d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis. 3 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. 4 Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Risiko-Minimierung und des internen Kontrollsystems erlassen. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

§ 46

Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen 1 Der Regierungsrat kann den Departementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger zu erbringen. 2 Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.

§ 47

Erprobung neuer Formen 1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steuerung können auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben durchgeführt werden. * 2 Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der Grosse Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbedingungen, die Dauer des Vorhabens und die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen auf Gesetzes- und Dekretsstufe durch befristetes Dekret fest. * 3 Wenn es das Pilotvorhaben erfordert, können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet und zur Evaluation an Dritte weitergegeben werden. Vor Beginn des Pilotvorhabens ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1) durchzuführen. * 4 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Ergebnisse der Pilotvorhaben. * 5 Das Pilotvorhaben endet spätestens mit dem Ablauf der Maximaldauer gemäss Absatz 1. * 6 Legt der Regierungsrat dem Grossen Rat vor Ablauf der Maximaldauer ein Geschäft mit den rechtlichen Anpassungen zur definitiven Einführung der neuen Formen der staatlichen Leistungserbringung vor, verlängert sich die Dauer des Pilotvorhabens bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen oder bis zu deren Ablehnung durch den Grossen Rat. * § 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien 1 Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert. 2 Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sicherzustellen. 3 Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel im Eigenbestand geführt. 4 Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine kurzfristige oder Übergangsnutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Führung im Fremdbestand möglich. 5 Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit geeigneten Grundstücken gesichert werden. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 48 * … § 49 * … 1) SAR 150.700

§ 51 § 50 * …

Bisherige Fehlbeträge 1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehlbeträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 2). 2 Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt diesen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr Fr. 11 Mio. entspricht. 3 Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die Abtragung aussetzen. § 52 * … § 53 * …

§ 55 § 54 * …

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 5. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats SCHOLL-DEBRUNNER Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 14. September 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Dezember 2012 Inkrafttreten: 1. August 2013 2) SAR 612.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-09 01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 4 eingefügt 2017/9-02 01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt 2017/9-02 01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt 2017/9-02 16.06.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt 2020/15-02 16.06.2020 01.01.2021 § 47a eingefügt 2020/15-02 30.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 4 aufgehoben 2020/15-07 14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1bis eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 4 eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 5 eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 6 eingefügt 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 48 aufgehoben 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 49 aufgehoben 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 50 aufgehoben 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 52 aufgehoben 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 53 aufgehoben 2023/09-02 14.03.2023 01.01.2024 § 54 aufgehoben 2023/09-02 19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 3 geändert 2024/04-01 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-09 § 4 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01 § 5 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02 § 5 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02 § 5 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02 § 12 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 13 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02 § 13 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02 § 14 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02 § 14 Abs. 1bis 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 31a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02 § 37 Abs. 4 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15-07 § 47 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02 § 47 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02 § 47 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 47 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 47 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 47 Abs. 6 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02 § 47a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02 § 48 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02 § 49 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02 § 50 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02 § 52 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02 § 53 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02 § 54 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

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