Wesentlichkeitsgrenze
1 Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereignisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der
Wesentlichkeit zusammengerechnet.
2 Investitionsvorhaben über Fr. 250'000.– werden in der Investitionsrechnung geführt.
3 Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und -guthaben sowie Vorfälle nach dem
Bilanzstichtag über Fr. 250'000.– werden ausgewiesen.
4 Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung vorgenommen. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und -ertrag werden immer vollständig abgegrenzt.
5. Führungsunterstützung
§ 42
Controlling
1 Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Finanzen, die Planung der Massnahmen sowie die Steuerung und Durchführung von
periodischen Wirkungsprüfungen.
2 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regierungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und
Datenschutz durch Verordnung.
§ 43
Management-Informations-System
1 Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungsprozesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.
2 Der Grosse Rat regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret.
3 Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information zu den im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung
als verbindlich gesetzten Daten.
§ 44
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und
Kostenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht
auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
2 Insbesondere wird eine vollständige Kosten- und Leistungsrechnung geführt bei
a) Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen,
b) Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatzabgaben).
§ 45
Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem
1 Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um
a) das Vermögen des Kantons zu schützen,
b) die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
c) Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern,
d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
3 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
4 Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Risiko-Minimierung und des internen Kontrollsystems erlassen. Er hört vorgängig das
Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte
Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.
§ 46
Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen
1 Der Regierungsrat kann den Departementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise
die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags
zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger
zu erbringen.
2 Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken
sind abzugelten.
§ 47
Erprobung neuer Formen
1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steuerung können auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben durchgeführt werden. *
2 Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der
Grosse Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbedingungen, die Dauer des Vorhabens und die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen auf Gesetzes- und Dekretsstufe durch befristetes Dekret fest. *
3 Wenn es das Pilotvorhaben erfordert, können auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet und zur Evaluation an Dritte weitergegeben werden. Vor Beginn des Pilotvorhabens ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a
Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1) durchzuführen. *
4 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Ergebnisse der Pilotvorhaben. *
5 Das Pilotvorhaben endet spätestens mit dem Ablauf der Maximaldauer gemäss Absatz 1. *
6 Legt der Regierungsrat dem Grossen Rat vor Ablauf der Maximaldauer ein Geschäft mit den rechtlichen Anpassungen zur definitiven Einführung der neuen Formen der staatlichen Leistungserbringung vor, verlängert sich die Dauer des Pilotvorhabens bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen oder bis zu deren Ablehnung durch
den Grossen Rat. *
§ 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien
1 Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert.
2 Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sicherzustellen.
3 Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel
im Eigenbestand geführt.
4 Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine
kurzfristige oder Übergangsnutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Führung im Fremdbestand möglich.
5 Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit geeigneten Grundstücken gesichert werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 * …
§ 49 * …
1) SAR 150.700
§ 51 § 50 * …
Bisherige Fehlbeträge
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehlbeträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 2).
2 Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich
bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt diesen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr
Fr. 11 Mio. entspricht.
3 Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die
Abtragung aussetzen.
§ 52 * …
§ 53 * …