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Anwaltsgesetz

Zürich · 215.1 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Erwerb
  3. § 3 b. Anwaltsprüfung
  4. § 4 c. Anwaltsprüfungskommission
  5. § 5 (Venia)
  6. § 6 Verlust
  7. § 7 b. Verzicht
  8. § 8 c. Wiedererteilung
  9. § 9 Publikation
  10. § 10 Anwaltsberuf
  11. § 13 Aufsicht
  12. § 14 und Disziplinarmassnahmen
  13. § 15 Berufsbezeichnung
  14. § 16 Anwaltsverzeichnis
  15. § 17 Entschädigung
  16. § 18 Bestand
  17. § 19 Wahl
  18. § 20 Besetzung
  19. § 21
  20. § 22 Präsidialbefugnisse
  21. § 23 Öffentlichkeit
  22. § 24 Entscheidung
  23. § 25 Amtsgeheimnis
  24. § 26 Vorschriften
  25. § 27 Anwaltsregisters
  26. § 28 b. Löschung
  27. § 29 Art. 28 BGFA9
  28. § 30 und Eröffnung
  29. § 31 Person
  30. § 32 der beschuldigten Person
  31. § 33 Gesuch
  32. § 34 Entbindung
  33. § 35 Entbindung
  34. § 37 und Parteientschädigung
  35. § 38 Beschwerde
  36. § 39 Meldepflicht
  37. § 40 des Anwaltsmonopols
  38. § 42 der Berufsbezeichnung
  39. § 43 Änderung bisherigen Rechts
  40. § 44 Recht
  41. § 45 Recht
  42. § 46 Anwaltsverzeichnis
  43. § 47 Verfahren
  44. § 48 Verordnung
  45. § 49 Aufhebung bisherigen Rechts

45 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)9 den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwaltspatentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte. II. Anwaltspatent

§ 2 Erwerb

Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und zutrauenswürdig sind und b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.

§ 3 b. Anwaltsprüfung

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA9 und § 2 lit. a erfüllt und b. sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist. 2 Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.13

§ 4 c. Anwaltsprüfungskommission

1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Kommission, die die Anwaltsprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten. a. Voraussetzungen 215.1 Anwaltsgesetz 2 Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind wählbar: a. Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten, c. Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind. Einstweilige Bewilligung

§ 5 (Venia)

1 Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn13 a. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen: 1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA9 und ein halbjähriges Praktikum oder 2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum. 3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden. 4 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

§ 6 Verlust

1 Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann. 2 Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.14 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.

§ 7 b. Verzicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten. a. Entzug Anwaltsgesetz 215.1 2 Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts verweigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorsteht.

§ 8 c. Wiedererteilung

1 War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Entzuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren. 2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert. 3 Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

§ 9 Publikation

Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im Amtsblatt veröffentlicht. III. Berufsausübung

§ 10 Anwaltsberuf

Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt. Anwaltsmonopol § 11.15 1 Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA9 geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten: a. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden, b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten. 2 Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berechtigt: a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000, b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG7 in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO6. 3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. 215.1 Anwaltsgesetz § 12.16

§ 13 Aufsicht

Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission. Berufsregeln

§ 14 und Disziplinarmassnahmen

1 Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA9 gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA9 nicht unterstehen. 2 Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA9 angeordnet werden. Die Geltung und Mitteilung eines Berufsausübungsverbotes, die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmassnahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA9.

§ 15 Berufsbezeichnung

Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA9 nicht unterstehen, verwenden a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen, b. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.

§ 16 Anwaltsverzeichnis

1 Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA9 eingetragen zu sein, zeigen der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betreffenden Daten im Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit. 2 Das Verzeichnis enthält die persönlichen Daten gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a, b, d und e BGFA9. Die Einsicht in das Verzeichnis richtet sich nach Art. 10 BGFA9. Honorar der Anwältinnen und Anwälte,

§ 17 Entschädigung

1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung. 2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzen die Behörden die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes fest. Anwaltsgesetz 215.1 IV. Aufsichtskommission 1. Organisation

§ 18 Bestand

1 Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte besteht aus je sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. 2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Obergerichts führt die juristische Kanzlei.15

§ 19 Wahl

1 Auf die Amtsdauer der Mitglieder des Obergerichts werden gewählt: a. durch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, und vier Ersatzmitglieder, b. durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder. 2 Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, von denen zwei der Anwaltschaft angehören. 3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission wählen zu Beginn einer Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

§ 20 Besetzung

An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei von der Anwaltschaft gewählte Mitglieder mit. 2. Aufgaben

§ 21

1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben. 2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a. den Entzug des Anwaltspatentes, b. die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA9 und des Anwaltsverzeichnisses, c. die Durchführung von Disziplinarverfahren, d. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis, e.13 die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwaltspatentes. 215.1 Anwaltsgesetz 3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 22 Präsidialbefugnisse

1 Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Sie oder er leitet die Sitzungen und das schriftliche Verfahren. 2 Muss für ein Geschäft eine Untersuchung durchgeführt werden, betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied.

§ 23 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen vor der Aufsichtskommission sind nicht öffentlich. 2 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Beratung und

§ 24 Entscheidung

1 Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt. 2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.15 3 Bei Einstimmigkeit können die Entscheide auf dem Zirkularweg gefasst werden.

§ 25 Amtsgeheimnis

1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis. 2 Die Aufsichtskommission kann die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ergänzende

§ 26 Vorschriften

Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 über das Verwaltungsverfahren. 4. Führung des Anwaltsregisters und der Liste gemäss Art. 28 BGFA9 Führung des

§ 27 Anwaltsregisters

1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden schriftlich gestellt. 2 Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privatpersonen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist. 3 Der Entscheid über die Eintragung wird den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden mitgeteilt. a. Eintragung Anwaltsgesetz 215.1

§ 28 b. Löschung

1 Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Widersetzt sie sich der Löschung, kommen die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zur Anwendung. 2 Die Präsidentin oder der Präsident verfügt die Löschung, wenn die Person die Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einverstanden erklärt. Führung der Liste gemäss

§ 29 Art. 28 BGFA9

1 Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA9 werden schriftlich gestellt. 2 Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die Löschung im Anwaltsregister. 5. Disziplinarverfahren Einleitung

§ 30 und Eröffnung

1 Das Verfahren wird eingeleitet a. aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA9 oder § 39, b. von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen. 2 Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann Vorabklärungen treffen. 4 Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nichtanhandnahme. Aktenbeizug und Stellungnahme der beschuldigten

§ 31 Person

1 Wird ein Verfahren eröffnet, werden die Akten früherer Disziplinarverfahren beigezogen. 2 Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Schlussanträge

§ 32 der beschuldigten Person

Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA9 erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden, erhält die beschuldigte Person Gelegenheit, für den Endentscheid schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen. 215.1 Anwaltsgesetz 6. Entbindung vom Berufsgeheimnis

§ 33 Gesuch

Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.

§ 34 Entbindung

1 Die Klientschaft erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausser Stande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. 2 Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden. 3 Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Vorläufige

§ 35 Entbindung

1 Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufsgeheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn a. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgängige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 34 Abs. 2 abgibt. 2 Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Entbindung. V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz Kosten § 36.15 Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem Gesetz bezahlen die Beteiligten Gebühren und die Auslagen. Kostenauflage

§ 37 und Parteientschädigung

1 Die Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 über das Verwaltungsverfahren. Anwaltsgesetz 215.1 2 Die Kosten des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens betreffend Entzug des Anwaltspatents werden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung8 auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das Anwaltspatent und bei dessen Wiedererteilung trägt die Kosten jedoch stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt. 3 In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA9 oder § 39 hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen keine Kosten auferlegt.

§ 38 Beschwerde

Gegen die in Anwendung des BGFA9 oder dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 erhoben werden. VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen

§ 39 Meldepflicht

1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen, a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA9 verstossen hat, b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA9 oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt. 2 Hat die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit. Verletzung

§ 40 des Anwaltsmonopols

1 Wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. 2 . . .11 Erfolgsbeteiligung § 41.13 Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Übernahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. 215.1 Anwaltsgesetz Anmassung

§ 42 der Berufsbezeichnung

1 Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 2 . . .11 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 43 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .10 b. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .10 Anwaltspatente nach bisherigem

§ 44 Recht

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürcherischen Anwaltspatente sind im Kanton jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden. Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols nach bisherigem

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