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Reglement über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement)

Luzern (city) · 0.6.1.1.1 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bekanntgabe von Personendaten an Private
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Register
  8. Art. 8 Seite 4/6
  9. Art. 9 IV. Datenschutz 6
  10. Art. 10
  11. Art. 12 V. Schlussbestimmung

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11 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

2 Zweck Das vorliegende Reglement ordnet die Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerdienste, die Führung des Registers über die Datensammlungen und die Aufsicht über den Datenschutz bei den Organen der Stadtverwaltung.

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Art. 2

Auskunft Die Stadtkanzlei ist Kontakt- und Auskunftsstelle für alle Datenschutzfragen.

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Art. 3 II. Bekanntgabe von Personendaten an Private

3 Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 1 Ausser den im Datenschutzgesetz geregelten Einzelauskünften können auf schriftliches Gesuch hin zur Förderung des politischen, kulturellen, gesellschaftlichen oder wohltätigen Lebens folgende Sammelauskünfte ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses bekanntgegeben werden: a. an die im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien: – eine Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen; – eine Jungbürgerliste; – eine Geburtstagsliste der Senioren ab 65. Altersjahr; – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; b. an politische Gruppierungen: – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; c. an den Verband der Quartiervereine: – Zuzügerliste nach Quartieren; – Adresslisten nach Jahrgang, auch für einzelne Quartiervereine; d. an im Auftrag der Stadt Luzern soziokulturell und integrativ tätige Institutionen: – Zuzügerliste für ihr Tätigkeitsgebiet; – Adresslisten nach Jahrgang für ihr Tätigkeitsgebiet; 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. Seite 3/6 e. an in der Stadt Luzern aktive Institutionen mit kulturellem, gesellschaftlichem oder wohltätigem Zweck: – Adresslisten nach Jahrgang oder Quartieren. 2 Die Bekanntgaben nach Abs. 1 können auch in der Form von Adressetiketten erfolgen. 3 Zu wissenschaftlichen Zwecken können auf schriftliches Gesuch hin Daten gemäss § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes an anerkannte schweizerische Institute des öffentlichen Rechts bekanntgegeben werden.

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Art. 5

5 Verwendung der Adressen 1 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, die Adressen zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden, insbesondere diese nicht zu speichern oder an Dritte weiterzugeben. 2 Bei Zuwiderhandlung kann der Empfängerin oder dem Empfänger die weitere Adressenbekanntgabe bis zu drei Jahren verweigert werden.

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Art. 6

Gebühren Der Stadtrat regelt den Gebührentarif für die Bekanntgabe von Personendaten.

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Art. 7 III. Register

Register über die Datensammlungen 1 Die Stadtkanzlei führt das Register über die Datensammlungen gemäss § 14 des Datenschutzgesetzes. 2 Die Dienststellen sind verpflichtet, das Anlegen neuer Datensammlungen oder Änderungen der in § 14 Abs. 3 des kantonalen Datenschutzgesetzes beschriebenen Angaben an bestehenden Datensammlungen der Stadtkanzlei zu melden. 4 Aufgehoben durch Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. 5 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006.

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Art. 8 Seite 4/6

Auflage Das Register liegt bei der Stadtkanzlei öffentlich auf.

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Art. 9 IV. Datenschutz 6

7 Aufsicht 1 Bei der Stadtverwaltung erfolgt die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Rahmen der Oberaufsicht des Grossen Stadtrates über Stadtrat und Verwaltung durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrates (GPK). 2 Die GPK kann für die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den Dienstabteilungen die Stadtkanzlei zur Unterstützung beiziehen.

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Art. 10

8 Koordination 1 Die Koordination des Datenschutzes bei der Stadtverwaltung bzw. die Beratung und Ausbildung der Mitarbeitenden im Bereich Datenschutz erfolgt durch die Stadtkanzlei in Zusammenarbeit mit PIT. 2 Die Tätigkeiten der Stadtkanzlei umfassen insbesondere: a. Periodische Nachführung des Registers der Datensammlungen; b. Bearbeitung der Anfragen von Bevölkerung und Verwaltung aus dem Bereich Datenschutz; c. Überprüfung der Einführung neuer Applikationen in Zusammenarbeit mit PIT. 3 Die verantwortlichen Instanzen sind verpflichtet, die Stadtkanzlei bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen. Diese kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei Direktionen oder Dienstabteilungen der Stadtverwaltung schriftlich oder mündlich Auskünfte über die Bearbeitung von Personendaten einholen, Einsicht in Datensammlungen und ihre Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten von Personendaten vorführen lassen. 6–8 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. Seite 5/6 Art. 11–15 9

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Art. 12 V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft.10 Luzern, 21. März 1991 Namens des Grossen Stadtrates Jules Hunkeler Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 9 Aufgehoben durch Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. 10 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. März 1991. Die Referendumsfrist ist am 5. Juni 1991 unbenützt abgelaufen. Seite 6/6 Tabelle der Änderungen des Reglements über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement) vom 21. März 1991 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 11.5.00 20.5.00 Art. 12 geändert 1.9.00 2. B+A 18/06 29.6.06 8.7.06 Bemerkung zur sprachlichen Gleichbehandlung, Art. 4, Art. 11–15 Art. 1, Art. 3, Art. 5, Art. 9, Art. 10 aufgehoben geändert 1.9.06

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