1 Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte und
der Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur
ZPO, zur StPO und zur JStPO.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5) im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen
sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts6) im Verfahren vor dem Obergericht als
kantonalem Versicherungsgericht.
1) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
2) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
3) Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1)
4) KV (bGS 111.1)
5) VRPG (bGS 143.1)
6) ATSG (SR 830.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1173 1
2. Kapitel: Behörden (2.)
1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden (2.1.)
Art. 2 I. Vermittler, Vermittlerinnen (2.1.1.)
Kreise, Aufgaben
1 In Appenzell Ausserrhoden bestehen folgende Vermittleramtskreise:
a) Kreis 1 umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn,
Hundwil, Stein, Schönengrund und Waldstatt;
b) Kreis 2 umfassend die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher
und Trogen;
c) Kreis 3 umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,
Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen und Reute.
2 Die Vermittlerämter erfüllen die ihnen in Art. 197 ff. ZPO zugewiesenen
Aufgaben.
Art. 3
Wahl
1 Der Kantonsrat wählt für jeden Vermittleramtskreis einen Vermittler oder eine Vermittlerin und deren Stellvertretung.
2 Er kann eine Person als Vermittler oder Vermittlerin und Stellvertreter oder
Stellvertreterin für mehrere Kreise wählen.
Art. 4
Verhinderung
1 Sind der Vermittler oder die Vermittlerin sowie deren Stellvertretung an der
Ausübung ihres Amtes verhindert, so besorgen die Vermittler und Vermittlerinnen der andern Kreise die ausserordentliche Stellvertretung.
2 Einzelheiten regelt das Obergericht.
Art. 5 II. Schlichtungsstellen (2.1.2.)
Zusammensetzung
1 Der Kantonsrat wählt:
a) die Präsidenten oder die Präsidentinnen und deren Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen der kantonalen Schlichtungsstellen für Verfahren
bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht sowie bei Diskriminierung im Erwerbsleben;
b) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Mieter und Vermieter, resp.
der Pächter und Verpächter als Mitglieder der Schlichtungsstelle für
Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht;
c) je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben.
Art. 6
Aufgaben
1 Die Schlichtungsstellen erfüllen die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen
Aufgaben.7)
2 Sie sind auch Rechtsberatungsstellen.8)
Art. 7
Besetzung
1 Die Schlichtungsstellen erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben in folgender Besetzung:
a) in Verfahren bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht mit Präsident oder Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin
von Mietern und Vermietern, resp. Pächtern und Verpächtern;
b) in Verfahren bei Diskriminierung im Erwerbsleben mit Präsident oder
Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wobei beide Geschlechter vertreten sein
müssen.
Art. 8
Verhandlungsort
1 Die Schlichtungsstellen führen die Schlichtungsverhandlungen in der Regel
an ihrem Sitz durch.
7) Art. 274a und 301 OR (SR 220), Art. 11 Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1)
8) Art. 201 Abs. 2 ZPO
2. Abschnitt: Gerichte (2.2.)
Art. 9 I. Kantonsgericht (2.2.1.)
Organisation
a) Bestand, Konstituierung
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin,
zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
2 Das Kantonsgericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:
a) einen Vizepräsidenten als Stellvertreter oder eine Vizepräsidentin als
Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Gesamtgerichtes;
b) die Abteilungen, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin oder einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
c) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
d) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
e) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen.
3 Das Kantonsgericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die
Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.
Art. 10
b) Besetzung
1 Das Kantonsgericht entscheidet in Fünferbesetzung.
Art. 11
c) Geschäftsleitung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes besorgt die Geschäftsleitung des Gesamtgerichtes. Er oder sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die administrativ nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für
a) die Aufsicht über die Gerichtskanzlei,
b) die Erstellung des Voranschlages,
c) die jährliche Erstattung des Rechenschaftsberichts und der Jahresstatistik an das Obergericht,
d) die Ausübung der Funktion des Arbeitgebers im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 des Personalgesetzes9),
e) die Zuweisung der Geschäfte an die Abteilungen und die Einzelrichter und Einzelrichterinnen zur Sicherstellung einer ausgeglichenen
Arbeitslast,
f) die Leitung der Gesamtgerichtssitzungen,
g) die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
h) die Vertretung des Kantonsgerichtes nach aussen,
i) die Organisation von Archiv und Bibliothek.
2 Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Geschäftsleitungsaufgaben an Richter oder Richterinnen oder an Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen delegieren.
Art. 12
d) Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt.
Art. 13
Zivilrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Kantonsgericht entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse der Einzelrichter und Einzelrichterinnen als erste Instanz in Zivilsachen, soweit nicht
das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist.
9) PG (bGS 142.21)
Art. 14
b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet:
a) alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten;10)
b) Ehetrennungen, Ehescheidungen, Abänderungsverfahren samt umfassender Einigung beim nachehelichen Unterhalt oder bei Kinderbelangen sowie Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;11)
c) alle nach der ZPO im summarischen Verfahren zu erledigenden
Streitigkeiten;12)
d) die Vollstreckungssachen.13)
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet zusätzlich über folgende Begehren:
a) Art. 348 Abs. 2 ZGB: Einweisung in die Wirtschaft bei Ertragsgemeinschaft;
b) Art. 651 Abs. 2 und Art. 651a Abs.1 ZGB: Anordnung über die Art der
Aufhebung des Miteigentums;
c) Art. 202 Abs. 1 OR: Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel;
d) Art. 204 Abs. 2 und 3 OR: Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf übersandter Sachen;
e) Art. 427 Abs. 1 und 3 OR: Feststellung des Zustands und Mitwirkung
beim Verkauf übersandter Kommissionsgüter;
f) Art. 435 Abs. 1 OR: Anordnung der Versteigerung von Kommissionsgütern;
g) Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 Abs 1 OR: Feststellung des Zustands
und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut;
h) Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht14): Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
3 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Schiedsgerichtssachen zuständiges Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 ZPO.
10)Art. 243 ff. ZPO
11)Art. 111 ZGB (SR 210)
12)Art. 248 ff. ZPO
13)Art. 335 ff. und Art. 347 ff. ZPO
14)IPRG (SR 291)
Art. 15
Strafrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.
Art. 16
b) Jugendstrafsachen
1 Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
2 Es bezeichnet eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Jugendstrafsachen.
Art. 17
c) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin:
a) übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes in Erwachsenen-
und Jugendstrafsachen aus;
b) beurteilt Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr15), eine Verwahrung nach Art. 64 StGB16), eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr
als einem Jahr beantragt;
c) leitet die Aussonderung von Informationen im Sinne von
Art. 271 Abs. 1 StPO.
Art. 18 II. Obergericht (2.2.2.)
Organisation
a) Bestand, Konstituierung
1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem
Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens acht weiteren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
15)vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO
16)SR 311.0
2 Das Obergericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituierende Sitzung durch und nimmt die Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:
a) die Abteilungen, bestehend aus Präsident oder Präsidentin resp. Vizepräsident oder Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender
und vier weiteren Richtern und Richterinnen;
b) die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen;
c) die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;
d) die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen;
e) den Präsidenten oder die Präsidentin, zwei weitere Mitglieder und
zwei Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs.
3 Das Obergericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die Zuständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.
Art. 19
b) Besetzung, Vorsitz
1 Das Obergericht entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, in
Fünferbesetzung.
2 Präsident oder Präsidentin bzw. Vizepräsident oder Vizepräsidentin führen
den Vorsitz in den Abteilungen.
Art. 20
c) Geschäftsleitung
1 Für die Geschäftsleitung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des
Obergerichtes gilt Art. 11 sinngemäss.
Art. 21
d) Oberes Gericht
1 Das Obergericht entscheidet in jedem Falle als oberes Gericht im Sinne
von Art. 75 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes17).
17)BGG (SR 173.110)
Art. 22
e) Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht in der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
2 Es sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben bei den
von ihm beaufsichtigten Behörden.
Art. 23 * f) Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer
schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige
Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.
Art. 24
Zivilrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Obergericht:
a) entscheidet in zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige
kantonale Instanz zuständig ist;18)
b) ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivilrechtspflege;19)
c) ist Beschwerde- und Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit;20)
d) behandelt als Aufsichtsbehörde Beschwerden gemäss SchKG21) und
gemäss dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen
Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts22).
Art. 25
b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes:
a) ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter
oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes;
18)Art. 5–8 ZPO
19)Art. 308 ff., Art. 319 ff. ZPO
20)Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO
21)SR 281.1
22)SR 282.11
b) erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen23) in den Streitsachen, für die das Bundesrecht
eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
c) ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.24)
Art. 26
Strafrechtspflege
a) Rechtsmittelinstanz
1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen25), unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.
Art. 27
b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes ist Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des
Kantonsgerichtes als Zwangsmassnahmegericht.
Art. 28
Verwaltungsrechtspflege
a) Aufgaben
1 Das Obergericht:
a) entscheidet verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter
Instanz;26)
b) ist kantonales Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereiche der Sozialversicherungen;27)
c) ist einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung28).29)
23)Art. 257 ZPO
24)Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO
25)Art. 393 ff. und Art. 398 ff. StPO, Art. 7 lit. c und d JStPO
26)Art. 94 Abs. 1 lit. d KV
27)Art. 57 BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), Art. 73 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
28)KVG (SR 832.10)
29)Art. 7 ZPO
Art. 29
b) Einzelrichter, Einzelrichterin
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet:
a) über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15 000.--, ausgenommen in Steuersachen;
b) * über Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die
Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer
psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen
zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB);
c) über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;30)
d) über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.
Art. 30 III. Gemeinsame Bestimmungen (2.2.3.)
Ordnungsstörungen
a) Gerichtspolizei
1 Der oder die Vorsitzende des Kollegialgerichtes sowie der Einzelrichter
oder die Einzelrichterin sorgen für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Sie können Dritte, und im Falle grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Verfahrensbeteiligte oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus
der Verhandlung wegweisen.
2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlassen sie polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.
Art. 31
b) Ordnungsstrafen
1 Wer als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensbeteiligte oder Dritter oder
Dritte in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Gerichtes oder den gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den
Geschäftsgang stört, kann vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 2 000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr. 5 000.-- bestraft werden.
30)vgl. Art. 3 V zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer (bGS
122.21)
Art. 32
Abschreibung, Nichteintreten
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantons- und Obergerichtes
entscheidet:
a) über die Abschreibung des Verfahrens;
b) wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt sind.
2 Er oder sie beurteilt in diesen Fällen auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Art. 33
Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind Aktuare und Aktuarinnen der Gerichtsabteilungen und Kommissionen.
2 Sie führen an Abteilungssitzungen, Augenscheinen und Beweisabnahmen
das Protokoll, bereiten die Gerichtsentscheide vor und nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Urteilsberatungen teil.
3 Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem
oder der Abteilungsvorsitzenden.
4 Sie können zur Unterstützung der Einzelrichter und Einzelrichterinnen beigezogen werden.
3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden (2.3.)
Art. 34 I. Kantonspolizei (2.3.1.)
Strafverfolgung
1 Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.31)
2 Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.
Art. 35
Unterstützung durch die Polizei
1 Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können jederzeit die Unterstützung
durch die Polizei beanspruchen.
31)Art. 12 lit. a StPO
Art. 36 II. Staatsanwaltschaft (2.3.2.)
Zusammensetzung
1 Die Staatsanwalltschaft besteht aus dem leitenden Staatsanwalt oder der
leitenden Staatsanwältin, der erforderlichen Anzahl Staatsanwälten oder
Staatsanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen sowie
dem Fach- und Kanzleipersonal.
Art. 37
Aufgaben
1 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich.32)
2 Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Jugendanwaltschaft Untersuchungs- Anklage- und Vollzugsbehörde.33)
3 Jugendanwälte und Jugendanwältinnen können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.
4 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen können gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte sowie unter der Verantwortung eines Staatsanwalts oder einer
Staatsanwältin Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem Bussenkatalog oder aus vom leitenden
Staatsanwalt oder von der leitenden Staatsanwältin festgelegten Richtlinien
ergibt.
Art. 38
Anstellung, Kündigung, fachliche Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung des
leitenden Staatsanwaltes oder der leitenden Staatsanwältin.
2 Angestellt werden kann, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine
gleichwertige Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.
32)Art. 16 StPO
33)Art. 6 Abs. 2 lit. b, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 42 Abs. 1 JStPO
Art. 39
Leitender Staatsanwalt, leitende Staatsanwältin
1 Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin ist für die fachliche Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Er oder sie sorgt für die
gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton.
2 Er oder sie hat gegenüber den übrigen Staats- und Jugendanwälten resp.
Staats- und Jugendanwältinnen ein fallbezogenes Weisungsrecht.
3 Ihm oder ihr obliegt auch die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweizerischen Bundesgericht.
Art. 40
Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und
Staatsanwältinnen
1 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind befugt
a) Beschwerden einzulegen,34)
b) Berufungen anzumelden,35)
c) Revisionsgesuche einzureichen.36)
2 Diese Befugnisse stehen demjenigen Staats- oder Jugendanwalt oder derjenigen Staats- oder Jugendanwältin zu, der oder die mit dem Fall befasst ist
oder zuletzt befasst war.
3 Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin kann den übrigen Staats- und Jugendanwälten oder Staats- und Jugendanwältinnen Weisungen in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln erteilen.
Art. 41
Aufsicht
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
2 Er nimmt keinen Einfluss auf laufende Strafverfahren.
3 Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine
Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
34)Art. 396 Abs. 1 StPO
35)Art. 399 Abs. 1 StPO
36)Art. 411 Abs. 1 StPO
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen (3.)