Wählbarkeit
1 Als Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglied einer Gerichts- oder Schlichtungsbehörde ist auch wählbar, wer noch
keinen Wohnsitz im Kanton hat.
2 Nach ihrer Wahl hat die Gerichtsperson spätestens auf den Zeitpunkt des
Amtsantrittes im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Andernfalls kann sie ihr Amt
nicht antreten.
Art. 43
Rücktritt
1 Will der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts, ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichts sowie ein Vermittler
oder eine Vermittlerin vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so gilt eine
Rücktrittsfrist von sechs Monaten.
2 Die Personen nach Abs. 1 treten unabhängig von der Amtsdauer am Ende
jenes Monats in den Ruhestand, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.
Art. 44
Verzicht auf Wiederwahl
1 Beabsichtigt das zuständige Organ des Kantonsrates, den Verzicht auf eine Wiederwahl vorzuschlagen, so teilt es dies dem Gerichtspräsidenten oder
der Gerichtspräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Vermittler oder der Vermittlerin bis zwei Monate vor dem Rücktrittstermin schriftlich mit. *
2 Der oder die Betroffene ist vom zuständigen Organ des Kantonsrates anzuhören. *
Art. 45
Beschäftigungsgrad
1 Der Kantonsrat setzt nach Anhörung des Obergerichtes die Stellenprozente der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte fest.
2 Die Präsidien des Kantons- und des Obergerichtes werden mit Vollpensen
ausgeübt.
3 Ein Teilpensum bei den Vizepräsidien umfasst mindestens 50 Stellenprozente. *
Art. 46
Nebenbeschäftigung
1 Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen
der Gerichte, die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Schlichtungsstellen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Vermittler und
Vermittlerinnen dürfen in Appenzell Ausserrhoden nicht als Anwalt oder Anwältin tätig sein.
Art. 47
Ausstand
1 Ist ein Ausstandsgrund37) streitig, so entscheidet:
a) gegenüber einem Vermittler oder einer Vermittlerin und einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichtes der Präsident
oder die Präsidentin des Obergerichtes;
b) gegenüber einem Mitglied einer Schlichtungsstelle die Schlichtungsstelle unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
c) gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung
unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;
d) bei Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsstellen und des Kantonsgerichtes das Obergericht;
e) bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes die von der Justizkommission des Kantonsrates zu wählende Anzahl ausserordentlicher
Oberrichterinnen und Oberrichter.
Art. 48
Rückweisung
1 Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz.
Art. 49
Ordentliche Zusammensetzung
1 Die Gerichte haben in der ordentlichen Zusammensetzung Recht zu sprechen.
2 Lässt sich eine Abteilung mit den ihr zugeteilten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nicht oder nicht vollständig besetzen, so wird sie aus der Zahl der
übrigen Richter oder Richterinnen bestellt oder ergänzt.
37)vgl. Art. 45 ff. ZPO, Art. 56 ff. StPO, Art. 3 JStPO, Art. 8 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
3 Die Zusammensetzung des Gerichtes ist den Parteien nach Einleitung des
Verfahrens mitzuteilen; ebenso jede Änderung der Zusammensetzung während des Verfahrens.
Art. 50
Instruktion
1 Bei Kollegialgerichten ist der oder die Vorsitzende der Gerichtsabteilung
oder ein von diesem oder dieser beauftragtes Mitglied Instruktionsrichter
oder Instruktionsrichterin.
2 Im Schlichtungsverfahren ist der Präsident oder die Präsidentin der
Schlichtungsstelle Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin.
Art. 51
Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfähigkeit eines Gesamtgerichtes ist die Anwesenheit der
Mehrheit der Mitglieder notwendig. Für die Beschlussfähigkeit von Abteilungen und Kommissionen ist Vollzähligkeit notwendig.
2 Die Gerichte fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der oder die Vorsitzende gestimmt hat.
3 Jedes Gerichtsmitglied hat seine Stimme abzugeben. Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
Art. 52
Zirkularbeschlüsse
1 Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden,
wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.
2 Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu bezeichnen.
Art. 53
Unzuständiges Gericht
1 Eingaben an ein unzuständiges Gericht werden an die zuständige Behörde
überwiesen, sofern diese bekannt ist. Der Absender ist zu benachrichtigen.
2 Hat das Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit, so kann es einen Meinungsaustausch mit jenem Gericht oder jener Behörde pflegen, dessen oder
deren Zuständigkeit in Frage kommen kann.
3 Bleibt die Zuständigkeit unklar, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht
ein.
4 Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege38).
Art. 54
Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch.
2 Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 55
Öffentlichkeit der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.39)
2 Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:
a) vor den Schlichtungsbehörden mit Ausnahme von
Art. 203 Abs. 3 ZPO;
b) in Prozessen aus Ehe-, Verwandtschafts-, Erwachsenenschutz- und
Partnerschaftsrecht;
c) vor dem Zwangsmassnahmegericht;
d) bei Sexualdelikten auf Antrag des Opfers;
e) in der Jugendstrafrechtspflege; vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes40);
f) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige
Privatinteressen es erfordern.
3 Die Parteien können auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten.
4 Der oder die Vorsitzende kann im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
38)Art. 59 i.V.m. Art. 2 VRPG (bGS 143.1)
39)vgl. Art. 67 Abs. 3 KV
40)JStG (SR 311.1)
Art. 56
Urteilsberatung
1 Die Urteilsberatung der Gerichte erfolgt unter Ausschluss der Parteien und
der Öffentlichkeit.
Art. 57
Begründungsverzicht
1 Mit dem Einverständnis der Parteien kann auf Begründung und Weiterzug
des Entscheids verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.
Art. 58
Frist für Urteilsbegründung
1 Urteile, gegen die ein Rechtsmittel angemeldet worden ist, sind spätestens
innert 90 Tagen seit der Eröffnung zu begründen und den Parteien zuzustellen.
2 Für komplizierte Fälle kann der oder die zuständige Vorsitzende diese Frist
erstrecken.
3 Vorbehalten bleibt Art. 84 Abs. 4 StPO.
Art. 59
Medien
1 Das Obergericht kann für die Gerichte eine Akkreditierung von Pressevertretern oder Pressevertreterinnen vorsehen.
2 Die Gerichte können den Medien besondere Plätze zuweisen.
3 Die Gerichte können akkreditierten Gerichtsberichterstattern oder Gerichtsberichterstatterinnen beschränkte Akteneinsicht gewähren. Das Obergericht
erlässt dazu Weisungen.
4 Die Gerichte können akkreditierte Gerichtsberichterstatter oder Gerichtsberichterstatterinnen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 60
Veröffentlichungen
1 Alle Entscheiddispositive, mit Ausnahme jener in Summarsachen, werden
von den Gerichten während vier Wochen für alle interessierten Personen
aufgelegt.
2 Die Gerichte machen Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter
Weise bekannt. Das Obergericht veröffentlicht jährlich Entscheide von
grundsätzlicher Bedeutung.
3 Die Veröffentlichung eines Entscheids in Strafsachen obliegt der Behörde,
die ihn angeordnet hat.41)
4 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht genannt.
Art. 61
Öffentliche Bekanntmachungen
1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.42)
Art. 62
Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung,
amtliche Verteidigung
1 Parteien, Geschädigte und Privatklägerschaft haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe
der Art. 117 ff. ZPO sowie Art. 136 ff. StPO. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 ff. StPO.
2 Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gelten Art.
25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege43) und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts44).
3 Zuständig für deren Gewährung ist die jeweilige Verfahrensleitung.
Art. 63
Nachzahlungspflicht
1 Im Nachzahlungsverfahren45) sind die Parteien, die beschuldigte Person,
der oder die Geschädigte, die Privatklägerschaft und die Eltern des oder der
Jugendlichen zur Mitwirkung verpflichtet.
41)Art. 444 StPO
42)Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 88 Abs. 2 StPO; vgl. V über die Herausgabe des Amtsblattes (bGS 112.2)
43)VRPG (bGS 143.1)
44)ATSG (SR 830.1)
45)Art. 123 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 25 Abs. 2 JStPO
2 Über die Nachzahlung entscheidet die Amtsstelle oder der Einzelrichter resp. die Einzelrichterin, welcher oder welche die unentgeltliche Rechtspflege,
die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung bewilligt
hat. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerde- oder Berufungsverfahren bewilligt, entscheidet der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes über die Rückerstattungsforderung in allen Instanzen.
Art. 64
Prozesskosten
1 Für die Verfahrenskosten gilt die Verordnung über die Rechtskosten und
Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege46). Vorbehalten bleibt in
der Verwaltungsrechtspflege vor Obergericht die Anwendung des Gesetzes
über die Gebühren in Verwaltungssachen47).
Art. 65
Inkasso
1 Das Inkasso von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen48) obliegt der Gerichtskasse.
4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und
Verfahrensbestimmungen (4.)
1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege (4.1.)
Art. 66
Unentgeltliche Mediation
1 Über das Gesuch um unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art49) entscheidet das mit dem Verfahren befasste Gericht.
2 Das mit dem Verfahren befasste Gericht oder der Einzelrichter oder die
Einzelrichterin des Kantonsgerichtes bei Einreichung des Gesuchs vor Eintritt der Rechtshängigkeit können in anderen Angelegenheiten den Parteien
auf gemeinsamen Antrag eine unentgeltliche Mediation bewilligen. Die
Art. 117 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
46)Gebührenordnung (bGS 233.3)
47)bGS 233.2
48)Art. 442 Abs. 3 StPO
49)Art. 218 Abs. 2 ZPO
3 Die beauftragten Mediatoren oder Mediatorinnen haben über eine genügende Ausbildung zu verfügen. Das Obergericht legt die Kriterien der genügenden Ausbildung fest.
4 Für die Nachzahlung gilt Art. 63.
Art. 67
Rechtshilfe
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes leistet unter
Vorbehalt anderer Regelung nationale und internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
2 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten richtet
sich nach Art. 11 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht50).
Art. 68
Kantonalrechtliche Zedel
1 Die Kraftloserklärung von altrechtlichen kantonalen Zedeln erfolgt nach den
Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Schuldbrief und Gült.51)
2 Ist der Gläubiger oder die Gläubigerin eines solchen Titels seit mindestens
zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsen gefordert
worden, so richtet sich die Auskündigung nach den Bestimmungen über die
Art. 69 Verschollenerklärung.52)
Zwangsmassnahmen im Vollstreckungsverfahren
1 Im Vollstreckungsverfahren kann für Zwangsmassnahmen die Hilfe der
Kantonspolizei in Anspruch genommen werden.
2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege (4.2.)
Art. 70
Rechtshilfe
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt diejenige Behörde Rechtshilfegesuche, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.
50)IPRG (SR 291)
51)Art. 870 ff. ZGB
52)Art. 871 ZGB
Art. 71
Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache vor den Strafverfolgungsbehörden ist Deutsch.
2 Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 72
Mitteilung an andere Behörden
1 Die Strafbehörden können andere Behörden von Bund, Kantonen oder
Gemeinden über Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien
überwiegt.53) Unter denselben Voraussetzungen können sie diesen Behörden rechtskräftige Strafentscheide zustellen.
2 Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen notwendig sind, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.
Art. 73
Einvernahmen
1 Einvernahmen werden von den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen,
den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen und den Gerichten durchgeführt.54) Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft bezeichnen, die Einvernahmen durchführen können.
2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Angehörige der Kriminalpolizei bestimmen, die Zeugen und Zeuginnen einvernehmen können.55)
3 Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.
Art. 74
Ausserprozessualer Personenschutz
1 Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs.
1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet erscheinen, die
geeigneten Schutzmassnahmen.56)
53)Art. 75 Abs. 4 StPO
54)Art. 142 Abs. 1 StPO
55)Art. 142 Abs. 2 StPO
56)Art. 156 StPO
Art. 75
Belohnung
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Privatpersonen für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten Belohnungen ausrichten.57)
2 Soll die Belohnung mehr als Fr. 10 000.-- betragen, ist die Zustimmung des
Regierungsrates einzuholen.
Art. 76
Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen
1 Soll eine im Sinne von Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies vom Kommandopikett anzuordnen.58)
Art. 77
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. *
Art. 78
Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests, der Atem-
Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.
Art. 79
Strafanzeigen
1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für eine von Amtes wegen zu verfolgende
strafbare Handlung bekannt werden.
2 Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer schwerwiegenden Straftat haben. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige
berechtigt, sind Personen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder einer Beteiligten voraussetzen.
57)Art. 211 Abs. 2 StPO
58)Art. 219 Abs. 5 StPO
Art. 80
Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden
1 Sozialhilfe- und weitere Behörden, welche Berechtigte unterstützen, und
die Behörden des Erwachsenen- und Kindesschutzes sind zum Strafantrag
wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von
Art. 217 Abs. 2 StGB befugt.
Art. 81
Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide
1 Für nachträgliche Entscheide, die nicht den Gerichten zustehen59), sind Sache des zuständigen Departementes.